Betreff
SPD-Fraktionsantrag Nr. 104/2015: Werbung Vorortkirchweihen
Vorlage
32-3/008/2015
Aktenzeichen
III/32-3
Art
Beschlussvorlage

1. Für die Stadtteilkirchweihen wird die Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 4 der Plakatierungsverordnung weiterhin angewendet.
2. Wie bisher bereits besteht weiterhin die Möglichkeit der Bannerwerbung, Überspannung der Straße (=Ortsstraßen) auf Antrag (Beschluss HFPA vom 25.07.2012).
3. Der Fraktionsantrag Nr. 104/2015 ist damit bearbeitet.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
Die Stadtteilkirchweihen können auch mit Banner und mit eigenen Plakatträgern beworben werden.

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
Im Stadtgebiet Erlangen darf gemäß der Plakatierungsverordnung grundsätzlich nur auf Flächen geworben werden, die von der Stadt Erlangen dafür zugelassen sind. Dies sind die im Stadtgebiet positionierten Dreiecksständer und Litfaßsäulen, verwaltet durch das E-Werk.

Mit Beschluss des HFPA vom 25.07.2012 wurde bereits die Bewerbung von Veranstaltungen mit örtlichem Bezug im Rahmen der Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 4 Plakatierungsverordnung, beschlossen. Damit ist für Stadtteilkirchweihen und ortsteilbezogenen Veranstaltungen das Werben auf eigenen Plakatständern, etc. möglich. Die Vorgaben zur Standsicherheit, Abstand zur Straße, Nutzungsdauer, etc. sind zu beachten.


Die Möglichkeit einer Bannerwerbung (Überspannung von Ortsstraßen!) blieb in diesem Beschluss ausdrücklich erhalten.
Das Überspannen einer Straße stellt einen erheblichen Eingriff in den Straßenverkehr dar. Zahlreiche Aspekte müssen dabei berücksichtigt werden, Befestigungsart, Standsicherheit, Durchfahrtshöhe, Beschaffenheit des Banners, Nutzungsdauer, keine Überschneidung mit der Schulwegsicherung, etc. sind zu prüfen und einzuhalten. Die Installation von Stangen und Einrichtungen zum Anbringen von Banner bedarf auch u. U. der einmaligen Genehmigung weiterer Dienststellen.
Bei Überspannungen der Straßen ist deshalb jeweils eine Einzelfallentscheidung/Genehmigung erforderlich.

 

 

      Die Verwaltung schlägt vor, zur Minimierung des Verwaltungs- und Organisationsaufwandes, bei gleich bleibenden Standorten und Rahmenbedingungen, die Genehmigung dem für die Organisation der Vorortkirchweihen zuständigen Sachgebiet 32-3 einmalig –bis auf Widerruf- zu erteilen. Dies sowohl für die Werbung durch Plakatierung als auch die Bannerwerbung.

 

3.   Prozesse und Strukturen
Auf Antrag wird sowohl die Werbung auf Plakatständern als auch die Bannerwerbung für Stadtteilfeste geprüft. Die Genehmigung erfolgt gegenüber dem Sachgebiet 32-3 einmalig –bis auf Widerruf.

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlage: SPD-Fraktionsantrag 104/2015