Der festgestellte Jahresverlust 2010 der Stadt Erlangen (ohne nicht rechtsfähige Stiftungen) in Höhe von 4.600.353 Euro wird mit der Ergebnisrücklage in Höhe von 6.368.761 Euro verrechnet.
1. Ausgangslage
In
der heutigen Stadtratssitzung wurde das Jahresergebnis 2010 der Stadt Erlangen
zum 31.12.2010 mit einem Fehlbetrag von 4.605.707 Euro (Defizit Stadt 4.600.353
Euro plus Defizit nicht rechtsfähige Stiftungen 5.354 Euro) festgestellt. Auf
die Vorlage 14/069/2015 wird verwiesen.
Dem
städtischen Defizit steht eine Ergebnisrücklage, gespeist gem. Art. 76 Abs. 1
Satz 2 GO aus dem positiven Jahresergebnis 2009 in Höhe von 6.368.761 Euro,
gegenüber.
§
24 Abs. 3 KommHV-Doppik sieht vor im Regelfall einen Jahresfehlbetrag durch
Verrechnung mit der Ergebnisrücklage auszugleichen. Dabei handelt es sich um
eine sog. „Soll-Vorschrift“, die unter Würdigung besonderer Umstände des
Einzelfalls ein Abweichen von diesem Grundsatz zulässt. Über die konkrete
Verfahrensweise ist deshalb eine Beschlussfassung erforderlich.
Auch
wenn sich Verrechnung bzw. Verlustvortrag alternativ anböten, würde die
Kämmerei die Verrechnungslösung vorschlagen, zumal der Jahresabschluss 2011
(noch ungeprüft) wiederum einen Verlust ausweisen wird. Da keine Gründe
erkennbar sind von der Soll-Regelung abzuweichen, schlägt die Kämmerei vor, den
Jahresverlust 2010 mit der Ergebnisrücklage zu verrechnen.
Die Jahresergebnisse der nicht rechtsfähigen Stiftungen in Höhe von
-5.354 Euro wurden in die Ergebnisrücklagen der jeweiligen Stiftungen gebucht.
Diese sind in der Bilanz der Stadt Erlangen im Treuhandkapital enthalten.
2. Ergebnis/Wirkungen
Bei Verrechnung des städtischen Jahresdefizits 2010 in Höhe von 4.600.353 Euro
mit der Ergebnisrücklage verbleibt ein Rücklagenstand von 1.768.408 Euro, der
zum teilweisen Ausgleich des (noch ungeprüften) Jahresfehlbetrags 2011 dienen
kann.
3. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Der vorgeschlagene Beschluss mindert zwar die
Ergebnisrücklage, hat aber keinen Einfluss auf die Liquiditätslage der Stadt,
da diese durch die tatsächlichen (unterjährigen) Zahlungsströme des
Finanzhaushalts beeinflusst wird. Änderungen der Liquidität ergeben sich
folglich direkt aus der Finanzrechnung. Ein gesonderter Stadtratsbeschluss ist
hierfür nicht erforderlich.
Anlagen: