Betreff
Fahrbahnmarkierungen zum Schutz querender Radfahrer;
Antrag der SPD Fraktion Nummer 119/2015 vom 13.7.2015
Vorlage
32-1/023/2015
Aktenzeichen
III/32
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wird beauftragt unter der Maßgabe des § 45 Abs. 9 StVO an Stellen im Stadtgebiet, wo es aus Gründen der Verkehrssicherheit für Radfahrer zwingend erforderlich ist, Fahrbahnmarkierungen zum Schutz der Radfahrer analog Ausfahrt Einkaufszentrum Neumühle anzuordnen.

Der Fraktionsantrag der SPD Fraktion Nr. 119/2015 vom 13.7.2015 ist damit abschließend bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Radverkehr.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Auftragen von Fahrradsymbolmarkierungen auf dem Radwegteil

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Mit Antrag der SPD Fraktion Nr. 119/2015 vom 13.7.2015  wird die Verwaltung um Prüfung gebeten, an welchen weiteren Stellen im Stadtgebiet eine Markierung analog der Markierung am Einkaufszentrum Neumühle (Anlage 2) sinnvoll wäre. Priorität sollte dabei der Übergang am Rudeltplatz haben, wo es immer wieder zu kritischen Situationen zwischen querenden Radfahrern und Autofahrern komme, die dem Radverkehr trotz Beschilderung keine Vorfahrt gewähren würden. Bezüglich näherer Informationen wird auf dem als Anhang beigefügten Antrag (Anlage 1) Bezug genommen.

Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen - zu den auch Markierungen zählen - und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die Markierung "Fahrradsymbol" ist jedoch kein amtliches Verkehrszeichen nach der StVO, so dass die Vorschriften des § 45 Abs. 9 StVO nur analog angewendet werden können. 

Der Ein- bzw. Ausfahrtsbereich am Einkaufszentrum Neumühle erfüllte im Jahr 2014 nach 2013 zum zweiten Mal die Merkmale einer Unfallhäufungsstelle. Deshalb wurde in der Sitzung der Unfallkommission am 9.6.2015 zur besseren Erkennbarkeit und Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Radverkehr u. a. das Auftragen der Radsymbolmarkierungen (vgl. Anlage 2) auf dem Radwegteil festgelegt.

Nach Festlegung im Jour fixe Verkehr mit den städtischen Fachdienststellen und der Polizei ist der Grundsatz des § 45 Abs. 9 StVO hinsichtlich der zwingenden Notwendigkeit der Symbolmarkierungen unter analoger Anwendung zu beachten. Die Verwaltung und Polizei teilen die Auffassung, dass das Markieren der Fahrradsymbole auf dem Radwegteil im Zuge der Erlanger Standardlösung sinnvoll und zwingend erforderlich ist, um so die Sicherheit für den Radverkehr zu erhöhen. So wurden für die Übergänge am Rudeltplatz/Mönaustraße, Neumühlsteg/Damaschkestraße sowie Bayernstraße/Friesenweg/Neumühlsteg Fahrradmarkierungen ergänzend angeordnet. 


Für weitere Stellen im Stadtgebiet konnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine zwingende Notwendigkeit von entsprechenden Symbolmarkierungen festgestellt werden. Verwaltung und Polizei weisen ausdrücklich darauf hin, dass allgemein bei Aus- und Einfahrten (Parkplätzen, Firmenzufahrten usw.) auch aus grundsätzlichen Erwägungen keine zwingende Notwendigkeit angenommen werden kann. Über evtl. eingehende Anträge ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu entscheiden.

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind im Budget des Amtes 66 für Unterhaltsmaßnahmen vorhanden

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Anlage 1 Fraktionsantrag 119/2015
                        Anlage 2 Markierung Neumühle