Antrag der SPD Fraktion Nummer 119/2015 vom 13.7.2015
Die Verwaltung wird beauftragt unter der Maßgabe des § 45 Abs. 9 StVO an Stellen im Stadtgebiet, wo es aus Gründen der Verkehrssicherheit für Radfahrer zwingend erforderlich ist, Fahrbahnmarkierungen zum Schutz der Radfahrer analog Ausfahrt Einkaufszentrum Neumühle anzuordnen.
Der Fraktionsantrag der SPD Fraktion Nr. 119/2015 vom 13.7.2015 ist damit abschließend bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Radverkehr.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Auftragen von Fahrradsymbolmarkierungen auf dem Radwegteil
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Mit Antrag der SPD Fraktion Nr.
119/2015 vom 13.7.2015 wird die
Verwaltung um Prüfung gebeten, an welchen weiteren Stellen im Stadtgebiet eine
Markierung analog der Markierung am Einkaufszentrum Neumühle (Anlage 2)
sinnvoll wäre. Priorität sollte dabei der Übergang am Rudeltplatz haben, wo es
immer wieder zu kritischen Situationen zwischen querenden Radfahrern und
Autofahrern komme, die dem Radverkehr trotz Beschilderung keine Vorfahrt
gewähren würden. Bezüglich näherer Informationen wird auf dem als Anhang
beigefügten Antrag (Anlage 1) Bezug genommen.
Nach § 45 Abs. 9 StVO sind
Verkehrszeichen - zu den auch Markierungen zählen - und Verkehrseinrichtungen
nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten
ist. Die Markierung "Fahrradsymbol" ist jedoch kein amtliches Verkehrszeichen
nach der StVO, so dass die Vorschriften des § 45 Abs. 9 StVO nur analog
angewendet werden können.
Der Ein- bzw. Ausfahrtsbereich
am Einkaufszentrum Neumühle erfüllte im Jahr 2014 nach 2013 zum zweiten Mal die
Merkmale einer Unfallhäufungsstelle. Deshalb wurde in der Sitzung der
Unfallkommission am 9.6.2015 zur besseren Erkennbarkeit und Erhöhung der
Verkehrssicherheit für den Radverkehr u. a. das Auftragen der Radsymbolmarkierungen
(vgl. Anlage 2) auf dem Radwegteil festgelegt.
Nach Festlegung im Jour fixe Verkehr mit den städtischen Fachdienststellen und der Polizei ist der Grundsatz des § 45 Abs. 9 StVO hinsichtlich der zwingenden Notwendigkeit der Symbolmarkierungen unter analoger Anwendung zu beachten. Die Verwaltung und Polizei teilen die Auffassung, dass das Markieren der Fahrradsymbole auf dem Radwegteil im Zuge der Erlanger Standardlösung sinnvoll und zwingend erforderlich ist, um so die Sicherheit für den Radverkehr zu erhöhen. So wurden für die Übergänge am Rudeltplatz/Mönaustraße, Neumühlsteg/Damaschkestraße sowie Bayernstraße/Friesenweg/Neumühlsteg Fahrradmarkierungen ergänzend angeordnet.
Für weitere Stellen im Stadtgebiet konnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
zwingende Notwendigkeit von entsprechenden Symbolmarkierungen festgestellt
werden. Verwaltung und Polizei weisen ausdrücklich darauf hin, dass allgemein
bei Aus- und Einfahrten (Parkplätzen, Firmenzufahrten usw.) auch aus
grundsätzlichen Erwägungen keine zwingende Notwendigkeit angenommen werden
kann. Über evtl. eingehende Anträge ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu
entscheiden.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
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Personalkosten
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Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind im Budget des Amtes 66 für Unterhaltsmaßnahmen vorhanden
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1 Fraktionsantrag 119/2015
Anlage 2
Markierung Neumühle