Betreff
Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen GEWOBAU Erlangen GmbH und GEWOBAU Beteiligungsgesellschaft mbH
Vorlage
V/015/2015
Aktenzeichen
Ref. V
Art
Beschlussvorlage

Die Vertretung der Stadt Erlangen wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung (auch Umlaufbeschluss) der GEWOBAU Erlangen dem folgenden Beschluss zuzustimmen:

Dem in der Anlage beigefügten Unternehmensvertrag (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) zwischen der GEWOBAU Beteiligungsgesellschaft mbH als „beherrschte Gesellschaft“, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 13948, und der GEWOBAU Erlangen Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Erlangen mbH als „herrschende Gesellschaft“, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 505, wird zugestimmt.

 


Der Aufsichtsrat der GEWOBAU hat im Geschäftsjahr beschlossen, den Unternehmensbereich „Hausmeisterdienstleistung-Grünunterhalt“ aus der GEWOBAU Erlangen Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Erlangen mbH in die GEWOBAU Beteiligungsgesellschaft mbH auszugliedern. Die operative Tätigkeit wurde ab dem 01.01.2015 in die GEWOBAU Beteiligungsgesellschaft mbH aufgenommen.

 

Aus steuerlichen Gründen (siehe Bericht) ist es erforderlich, zwischen der GEWOBAU Erlangen und der GEWOBAU Beteiligungsgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen.

 

Der Gewinnabführungsvertrag ist neben dem Beherrschungsvertrag in Deutschland in § 291 AktG geregelt. Da das AktG nur für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt, sind diese Bestimmungen auf andere Kapitalgesellschaften wie die GmbH zunächst nicht anwendbar; denn im GmbH-Gesetz findet sich keine Regelung über Unternehmensverträge. Diese Gesetzeslücke ist durch die Rechtsprechung geschlossen worden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1988 ausführlich dazu Stellung genommen und bei der GmbH als abhängige Gesellschaft bestimmte Form-vorschriften für die Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrages erlassen.

 

Sollte kein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden, wäre die GEWOBAU Beteiligungsgesellschaft (auch weiterhin) nicht verpflichtet einen etwaigen Jahresgewinn an ihre Muttergesellschaft, die GEWOBAU Erlangen abzuführen. Somit würden auch die steuerrechtlichen Folgen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG nicht eintreten, d.h. das Einkommen der Organgesellschaft (also der Gewinn der GEWOBAU Beteiligungsgesellschaft) würde nicht der GEWOBAU Erlangen als Organträgerin zugerechnet und bei dieser versteuert werden sondern würde (weiterhin) bei der GEWOBAU Beteiligungsgesellschaft der Körperschaftsteuer unterliegen. Nachdem die GEWOBAU aufgrund der Verlustvorträge steuerlich auch künftig keine Belastungen zu erwarten hat, ist es umso wichtiger diesen Vertrag abzuschließen, um auch der GEWOBAU Beteiligungsgesellschaft diese zu ersparen.

 

In der Julisitzung 2014 des Aufsichtsrates der GEWOBAU wurde die Funktionsausgliederung der Außenanlagenbetreuung (Abteilung Grünunterhalt) in ein Tochterunternehmen (GEWOBAU Beteiligungsgesellschaft mbH) beschlossen. Neben einer erwarteten Kostenreduzierung, vor allem durch die Herstellung von Kostentransparenz, der Schaffung von Rechtssicherheit bei der Betriebskostenabrechnung sind vor allem unternehmensstrategische Gründe für diese Entscheidung maßgebend.

 

Der Beteiligungs-GmbH soll durch den Aufbau einer weiteren Sparte, dem sog. Regiebetrieb, zu dem auch der Grünunterhalt gehört, die Dienstleistungsqualität der GEWOBAU erhöhen und auch Kostenvorteile durch Beschäftigung von eigenem, sukzessive einzustellendem Personal (hausmeisterdienstleistungsnahe Beschäftigungsverhältnisse) erzielen.

 

Es haben im Vorfeld verschiedene Abstimmungsgespräche zwischen Betriebsrat und dem Geschäftsführer, Mitarbeiterinformationsveranstaltungen und Abstimmungsgespräche zwischen dem Betriebsrat der GEWOBAU Erlangen und seiner Interessenvertretung ver.di stattgefunden. Sowohl der Mitarbeiter von ver.di wie der Betriebsrat der GEWOBAU Erlangen haben das vom Geschäftsführer vorgestellte Konzept und die vertraglichen Vereinbarungen für vorbildlich erklärt. Der Betriebsratsvorsitzende Herr Ermann hat an den Mitarbeiterinformationsveranstaltungen teilgenommen.

 

Auf Grundlage dieses Konzeptes hat kein Mitarbeiter dem eventuellen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Tochtergesellschaft widersprochen. Alle 21 Mitarbeiter haben dem arbeitsvertraglich zugestimmt und nahmen ab dem 01.01.2015 in der GEWOBAU Beteiligungsgesellschaft mbH die operative Tätigkeit auf.


Anlage:          Unternehmensvertrag (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)