Betreff
Altersteilzeit, Umsetzung der tariflichen Regelung bei der Stadt Erlangen
Vorlage
11/050/2015
Aktenzeichen
OBM/ZV/11
Art
Mitteilung zur Kenntnis

 

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.



Grundlegende Festlegungen zur Bewilligung von Altersteilzeit bei der Stadt Erlangen:

 

Mit Beschluss des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses vom 28.7.2010 wurden die Voraus-setzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit an Beschäftigte, die unter den TVöD fallen wie folgt festgelegt:

- Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit innerhalb einer Quote von 2,5 v. H.

  der Beschäftigten (nach der Kopfzahl bemessen) unter Anrechnung sämtlicher bestehender

  Altersteilzeitfälle

- Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 v.H. des Teilzeit-Regelarbeitsentgelts

- Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr für längstens fünf Jahre

- Altersteilzeitarbeit in Stellenabbau- und Restrukturierungsbereichen ohne Rechtsanspruch

  durch Arbeitgeberentscheidung.

Die Quote wird jährlich vom Personal- und Organisationsamt überprüft.

 

 

Neuberechnung der Quote für das Jahr 2016:

 

Nach § 4 TV FlexAZ ist für die Berechnung der Quote ab 1.1.2016 die Anzahl der Beschäftigen zum Stichtag des Vorjahres (= 31.5.2015) maßgeblich und zwar unter Berücksichtigung der bereits bewilligten Altersteilzeiten. 

Da die Quote zum Stichtag für die Gesamtstadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe 1,42 % beträgt, ergeben sich neben den bestehenden 26 Altersteilzeitarbeitsverhältnissen ab 1.1.2016 weitere 19 Möglichkeiten für die Gewährung von Altersteilzeit. Die Quote liegt mit diesen 19 Mög-lichkeiten insgesamt bei 2,46 %.

Kriterien für die Gewährung von Altersteilzeit ab 1.1.2016:

 

Für den Fall, dass es mehr Anträge für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit als Möglichkeiten für 2016 gibt, wurden zwischen Amt 11 und dem Personalrat für die Bildung einer Reihenfolge der Schließung von Altersteilzeitarbeitsverträgen Kriterien festgelegt.

 

 

 

Hauptkriterium bildet die Dauer der Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD mit folgenden
Ergänzungen:

 

- Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei städt. Töchtern sowie im Rahmen der

  Verwaltungsvereinbarung bei den IZ Städten Nürnberg, Fürth und Schwabach.

 

- Ausbildungszeiten

 

- Beurlaubungen/Erziehungszeiten für die Betreuung von Kindern und zwar bis zu höchstens

  3 Jahre je Kind, sofern diese bei den vorgenannten Arbeitgebern entstanden sind.