Betreff
Vergnügungsstättenkonzept
hier: Beschluss Leitlinien und gesamtstädtisches Standortkonzept
Vorlage
611/062/2015
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

1)     Die Ergebnisse des Vergnügungsstättenkonzepts für die Stadt Erlangen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

2)     Die Leitlinien des Vergnügungsstättenkonzepts (Anlage 1) und das gesamtstätische Standortkonzept Erlangen (Anlage 2) werden als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Das Vergnügungsstättenkonzept dient damit als Grundlage für die künftige Steuerung von Vergnügungsstätten sowohl zur Beurteilung von einzelnen Erweiterungs- und Ansiedlungsvorhaben als auch im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Bauanträge sowie der realisierten Vergnügungsstätten insgesamt und speziell im Segment Spielhallen in Deutschland stark gestiegen.

In Erlangen existieren als Vergnügungsstätten im planungsrechtlichen Sinne derzeit 31 Spielhallenkonzessionen an 13 verschiedenen Standorten und fünf Diskotheken. Des Weiteren bestehen drei Wettbüros sowie weitere Anfragen zur Errichtung von Vergnügungsstätten in Erlangen. Ergänzend gibt es Gastronomiebetriebe mit Musikdarbietung sowie städtische Einrichtungen mit gelegentlichen Vergnügungsveranstaltungen.

Um möglichen Nutzungskonflikten und städtebaulichen Fehlentwicklungen vorbeugen zu können, beabsichtigt die Stadt Erlangen, die Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten gesamtstädtisch zu steuern und in einer städtebaulich verträglichen Weise zu lenken.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Der UVPA hat am 11.11.2014 beschlossen, ein Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Erlangen zu erstellen. Daraufhin wurde nach einer beschränkten Ausschreibung das Planungsbüro GMA aus München mit der Erstellung eines Konzepts beauftragt. Am 14.04.2015 wurden vom UVPA ein Zwischenbericht und das weitere Vorgehen beschlossen. Die Verwaltung führte daraufhin am 09.06.2015 eine öffentliche Informationsveranstaltung durch, zu der Bürger, Stadträte, Ortsbeiräte, beteiligte Behörden und die maßgebliche Träger öffentlicher Belange eingeladen wurden.

Die dabei eingegangen Stellungnahmen wurden im Anschluss ausgewertet. Anregungen waren u. a. die Ausweitung der Toleranzgebiete in der Innenstadt, die Integration von Modelhäusern in das Vergnügungsstättenkonzept und die Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Vergnügungsstätten. In Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen wird der Entwurf des Vergnügungsstättenkonzepts geringfügig angepasst (Erweiterung Toleranzgebiet mit Einschränkung Rathausplatz). Modelhäuser können dagegen nicht in das Vergnügungsstättenkonzept einbezogen werden, da diese nach Bauplanungsrecht keine Vergnügungsstätten darstellen. Aufgrund ähnlicher Wirkungen, die von Vergnügungsstätten auf eine Stadt ausgehen, sowie im Hinblick auf eine rechtssichere Umsetzung des Standortkonzepts wird auch auf eine Differenzierung zwischen verschiedenen Vergnügungsstätten verzichtet. 

Das Vergnügungsstättenkonzept stellt eine städtebauliche Bewertung dar und dient als Grundlage für eine künftige städtebauliche bzw. planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet. Das Konzept fungiert somit als räumlich-funktionale Leitlinie und Zielsetzung, die eigentliche Steuerung bzw. Konzeptumsetzung erfolgt über die Beurteilung von einzelnen Bauvorhaben und ggf. notwendige Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen.

Für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist nicht die gesellschaftspolitische Bewertung der Betriebe relevant. Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Zulassung oder auch zum Ausschluss von Vergnügungsstätten bedürfen der Darstellung der städtebaulichen Gründe und müssen eine schlüssige Planung erkennen lassen, die einer Überprüfung der Einzelregelungen auf Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit ermöglicht.

Die Grundlage der Konzeption stellt u.a. eine Aufnahme und Bewertung der aktuellen schwerpunktmäßigen stadtstrukturellen Nutzungen und städtebaulichen Strukturen im Stadtgebiet dar und dient als Basis für die zukünftige Steuerung von Vergnügungsstätten in ausgewählten und städtebaulich geeigneten Teilräumen. Dabei fließen auch vorliegende Konzepte und Ziele der Erlanger Stadt- und Innenstadtentwicklung ein. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten und der Formulierung von städtebaulichen Zielsetzungen für die Stadt Erlangen werden abschließend Empfehlungen für Stadtbereiche formuliert, in denen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht zulässig bzw. zulässig sein sollte.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Das vorliegende räumliche Standortkonzept Erlangen sieht eine deutliche Einschränkung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gegenüber dem Status-quo dar. Ein Komplettausschluss von Vergnügungsstätten ist rechtlich nicht haltbar und gilt als unzulässige Verhinderungsplanung. Übergeordnetes Ziel für den zukünftigen Umgang mit Vergnügungsstätten in Erlangen ist eine Lenkung von weiteren Ansiedlungen auf geeignete, städtebaulich verträgliche städtische Teilräume (Toleranzgebiete), in denen keine bzw. möglichst geringe Konflikte mit bestehenden Nutzungen zu erwarten sind. In Erlangen handelt es sich bei diesen aus städtebaulicher Sicht verträglichen städtischen Teilräumen insbesondere um ausgewählte gewerbliche Standorte. Die im Standortkonzept dargestellten Toleranzgebiete in den Gewerbelagen verfügen i. d. R. über eine gute verkehrliche Erreichbarkeit, ein eingeschränktes Konfliktpotenzial aufgrund vornehmlich unsensibler Nutzungen und in Teilen eine eingeschränkte städtebauliche Attraktivität.

Am bedeutenden Wirtschaftsstandort Erlangen existieren im Vergleich zu den dargestellten Toleranzgebieten zahlreiche Gewerbelagen, die für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten aus städtebaulicher Sicht ungeeignet sind. Darunter fallen u. a. die Gebiete, die über eine gemeinsame kleinteilige Erschließung über umgebende Wohngebiete verfügen oder Gewerbegebiete, die der (über-)regionalen Profilierung Erlangens als Gewerbe- und Wirtschaftsstandort dienen (z. B. Röthelheimpark, Forschungszentrum, Tennenlohe). Des Weiteren existieren auch mittelständisch geprägte höherwertige Gewerbegebiete, in denen trading-down-Effekte drohen würden, sodass Vergnügungsstättenansiedlungen an diesen Standorten aus städtebaulicher Sicht nicht zu empfehlen sind.

Ein Toleranzgebiet mit Einschränkungen befindet sich im Bereich der Innenstadt in einem Teilbereich der Nürnberger Straße. Hier ist im Standortkonzept eine eingeschränkte etagenbezogene Zulässigkeit von Vergnügungsstätten außerhalb des Erdgeschosses in einem reduzierten Teilbereich des innerstädtischen Kerngebietes enthalten.

Im übrigen Erlanger Stadtgebiet ist eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten aus städtebaulicher Sicht nicht zu empfehlen.

 

4.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk   543222 / 611090 / 51100061     

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:             1. Leitlinien Vergnügungsstättenkonzept

2. Gesamtstädtisches Standortkonzept Erlangen