Der Stadtrat beschließt den Umgebungslärm-Aktionsplan 2015.
Die Bearbeitung des Auftrags der Europäischen Kommission/der Bundesregierung/der Bayerischen Staatsregierung ist damit bis 2018 abgeschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Mit dem Aktionsplan und dem Beschluss dazu werden
gesetzliche Anforderungen erfüllt. In den Jahren 2005 und 2006 hat die
Bundesregierung mit den §§ 47 a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der
34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchV) für Deutschland die entsprechende gesetzliche Grundlage für den
Vollzug der europäischen Umgebungslärmrichtlinie geschaffen.
Die Zuständigkeit der
Stadt Erlangen: Sie muss Stadtstraßen lärmtechnisch bewerten, außerdem sind gemäß § 4 Abs. 1 der
34. BImSchV in der Kartierung Industrie- und Gewerbegelände zu erfassen, soweit
sich in ihnen eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG
über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Anlagen)
befinden. Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt sind zu kartieren, wenn sie
eine Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr
aufweisen können. Erlangen schlägt deutlich weniger um und wurde daher nicht
kartiert.
Nicht in die Zuständigkeit von
Erlangen fällt
der Lärm von Autobahnen, überregionalen Schienenwegen und Flughäfen. Andere
Lärmarten (Nachbarschaftslärm, Gaststättenlärm, Sportlärm, Gewerbelärm usw.)
sind nicht Gegenstand der Umgebungslärmrichtlinie.
Im Juli 2018 (Fertigstellung) ist die nächste
Überprüfung/Überarbeitung fällig. Dann werden auch die Ergebnisse des VEP
eingearbeitet sein.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Es wurde ein
Aktionsplan (siehe Anhang) aufgestellt, der die Vorgehensweise im Lärmschutz
(Verkehr, IVU-Anlagen, evtl. Hafen) in der Vergangenheit und zukünftig
beschreibt. Die im Aktionsplan genannten Maßnahmen und Ziele werden hier
noch einmal zusammengefasst hervorgehoben:
- Einer Verschlechterung der Lärmsituation soll entgegengewirkt werden.
- Der Lärmaktionsplan soll in der Stadt- und Bauleitplanung als Grundlage dienen, um Lärm-aspekte zu berücksichtigen und damit die Wohnqualität im städtischen Raum zu erhöhen.
- Die Bauleitplanung und die Objektplanung sollen weiterhin aufmerksam begleitet werden. Bei der Ausweisung von neuen Wohngebieten sollen durch die Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 Lärmbelastungen vermieden werden. Die Einhaltung der dort aufgeführten Orientierungswerte für die einzelnen Nutzungen ist wünschenswert, um die Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen.
- Es
werden zu laute Gebiete definiert und Vorschläge erarbeitet, wie damit
umzugehen sei (siehe Karte mit Darstellung aller Gebiete mit
Grenzwertüberschreitungen
gemäß 16. BImSchV im Aktionsplan S. 32) - Planungen im Zuge des VEP (Verkehrsentwicklungsplan): Lärm wird als zusätzliches Kriterium berücksichtigt.
- Planungen im Zuge des VEP: Der ÖPNV wird gefördert.
- Planungen
im Zuge des VEP: Der Fahrradverkehr wird gefördert (siehe auch „Auszeichnung
als fahrradfreundliche Kommune im Jahr 2015)
- Planungen
im Zuge des VEP: Förderung des
Fußverkehrs (Querungshilfen an Durchgangsstraßen, ausreichend breite
Gehwege usw.)
- Das Tiefbauamt prüft den Einbau von lärmarmem Asphalt und baut ihn in sinnvollen Fällen ein
- Sanierung von schadhaften Fahrbahnoberflächen
- Die Ausführungen zu ruhigen Gebieten im Lärm-Aktionsplan müssen bei jeder Planung in diesen Gebieten berücksichtigt werden.
- In Verbindung mit der Luftreinhalteplanung und dem in Erarbeitung befindlichen Verkehrsentwicklungsplan (VEP) wird eine gemeinsame Strategie zur Verringerung von verkehrsbedingten Lärm- und Schadstoffbelastungen verfolgt.
- Es
wird angeregt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Lärmschutzfensterprogramm
mit einem Budget von 10.000 € aufzulegen.
Sanierungsmaßstab sind die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes –VLärmSchR 97- (VKBl. 1997, 434/444)und dessen Sanierungsgrenzwerte, der Fördersatz beträgt 40 % der förderfähigen Maßnahmen (Schallschutzfenster einfachste Ausführung).
Anspruchsberechtigt sind nur Anlieger von städtischen Verkehrswegen, nicht von Autobahnen oder Schienenwegen. Das Programm wird in den Folgejahren nur von der Restsumme des Vorjahres auf 10.000 € aufgestockt. Der Bedarf soll jährlich überprüft werden, der Haushaltsansatz wird jährlich angepasst. Der jeweilige Finanzbedarf dürfte damit in den folgenden Jahren sinken.
Die am Ende des Aktionsplans genannten
Anhänge:
- Liste der Straßen mit Anliegern mit
Grenzwertüberschreitungen,
- Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen,
Schulen und Krankenhäusern, die Lärm ausgesetzt sind,
- die Gesamtlärmkarte Nachtzeit,
- das Protokoll der 1. öffentlichen Anhörung,
- das Protokoll der 2. öffentlichen Anhörung,
6.
die Karte
Wohngebäude mit Überschreitung der Auslösewerte Lden 67 dB(A) oder
Lnight 57
dB(A) nachts)
und viele weitere Informationen sind im
Internet unter dem Suchwort „Umgebungslärmrichtlinie“ zu finden.
Da gegenwärtig der VEP überarbeitet wird,
wurde verkehrsplanerische Doppelarbeit vermieden und die Aufgabe der
verkehrsplanerischen Lärmreduzierung in den VEP verwiesen. Konkrete
verkehrsplanerische Maßnahmen werden im Rahmen der Fortschreibung des VEP
geprüft und Handlungsempfehlungen erstellt. Die sich daraus ergebenden
Ergebnisse für den Lärmschutz können daher erst in der Fortschreibung des
Lärmaktionsplanes 2018 dargestellt werden. Im Aktionsplan 2015 sind die aufgeworfenen Fragen dokumentiert.
3. Prozesse
und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Dieser Aktionsplan ist zukünftig bei allen einschlägigen Planungen zu berücksichtigen.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
10.000 € für ein städtisches Lärmschutzfenster-Programm
sollen zum nächstmöglichen Zeitpunkt angemeldet werden. |
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Europäische Umgebungslärmrichtlinie, Aktionsplan Erlangen