hier: Stellungnahme der Stadt Erlangen
Stellungnahme der Stadt Erlangen:
„Die Stadt Erlangen macht keine Einwendungen gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 „Klingenwiesen“ der Stadt Herzogenaurach geltend.“
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Negative städtebauliche und einzelhandelsbezogene Auswirkungen auf die Stadt Erlangen sollen vermieden werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Es soll eine Stellungnahme zur Planung der Stadt Herzogenaurach abgegeben werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Verfahren
Die Stadt Herzogenaurach plant die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 „Klingenwiesen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB). Nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde die Stadt Erlangen um eine Stellungnahme gebeten.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich liegt am östlichen Siedlungsrand des innerstädtischen Stadtgebiets von Herzogenaurach zwischen der Erlanger Straße und der Hans-Maier-Straße (St. 2244). Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit bereits als Einzelhandelsstandort genutzt. Aktuell liegt das Gebiet jedoch überwiegend brach.
Der Geltungsbereich umfasst ca. 3,9 ha, die bisher im Bebauungsplan Nr. 23 „Klingenwiesen“ (Stand 1. Änderung) als Gewerbegebiete und Sondergebiet „Bau- und Heimwerkermarkt“ festgesetzt sind.
Inhalt der Planung
Durch die Bebauungsplanänderung soll der planungsrechtliche Rahmen für die Wiedernutzbarmachung des Einzelhandelsstandorts geschaffen und der aktuell vorhandene städtebauliche Missstand behoben werden. Dabei wird ein Nutzungskonzept angestrebt, welches eine Nutzungsmischung mit der Beibehaltung des Schwerpunktes im Bereich Einzelhandel unter Ergänzung durch Büro-, Hotel-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungen vorsieht.
Es ist geplant, den Geltungsbereich als „Sonstiges Sondergebiet, Zweckbestimmung Nahversorgungszentrum“ festzusetzen. Das Gebiet wird in drei Teilbereiche gegliedert:
Bezeichnung |
Nutzung |
Max. zulässige Verkaufsfläche |
SO 1 |
Lebensmitteldiscounter |
1.026
m² |
Drogeriemarkt |
660
m² |
|
Apotheke |
220
m² |
|
SO 2 |
Lebensmittelvollsortimenter |
2.509
m² |
SO 3 |
Lebensmittelvollsortimenter |
500
m² |
Fachmarkt Tiernahrung/Zubehör |
540
m² |
Darüber hinaus sind in allen Teilbereichen ergänzende Nutzungen, wie z.B. Büro- und Verwaltung oder Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Stellungnahme der Verwaltung
Herzogenaurach ist im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2013) als Mittelzentrum ausgewiesen. Damit ist die Stadt grundsätzlich für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten geeignet.
Es handelt sich bei dem Vorhaben lediglich um eine Verbesserung der Nahversorgung, insbesondere für den südöstlichen Bereich von Herzogenaurach u.a. mit Niederndorf und Hauptendorf. Eine Beeinträchtigung der Nahversorgung in Teilen Erlangens ist nicht zu befürchten:
· In Frauenaurach als nächstgelegenem Einzelhandelsstandort sind lediglich ein Lebensmitteldiscounter und zwei Getränkemärkte ansässig.
· Zusätzliche Kaufkraftabflüsse von den im Stadtwesten liegenden Lebensmittelvollsortimentern und Drogeriemärkten am Rudeltplatz, in der Straße am Europakanal und an der Neumühle dürften gering sein. Deren Einzugsbereich liegen verkehrsmäßig ungünstig zu den geplanten Objekten im Süden Herzogenaurachs.
Es wird daher empfohlen, keine Einwendungen gegen die Planung geltend zu machen.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtskarte
Anlage 2: Bebauungsplan