Betreff
Vergnügungsstättenkonzept
hier: Zwischenbericht und weiteres Vorgehen
Vorlage
611/044/2015
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die nächsten Schritte - wie im Verfahrensvorschlag (Pkt. II 3.) dargestellt - durchzuführen.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Bauanträge sowie der realisierten Vergnügungsstätten insgesamt und speziell im Segment Spielhallen in Deutschland stark gestiegen. Die Erfahrungen der Suchtberatung mit dem Erlanger Glücksspielmarkt werden in einem Vortrag in der UVPA-Sitzung dargestellt.

In Erlangen existieren als Vergnügungsstätten im planungsrechtlichen Sinne derzeit 31 Spielhallenkonzessionen an 13 verschiedenen Standorten und fünf Diskotheken. Des Weiteren bestehen drei Wettbüros sowie weitere Anfragen zur Errichtung von Vergnügungsstätten in Erlangen. Ergänzend gibt es Gastronomiebetriebe mit Musikdarbietung sowie städtische Einrichtungen mit gelegentlichen Vergnügungsveranstaltungen.

Um möglichen Nutzungskonflikten und städtebaulichen Fehlentwicklungen vorbeugen zu können, beabsichtigt die Stadt Erlangen zukünftig die Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten gesamtstädtisch zu steuern. Der UVPA hat am 11.11.2014 beschlossen ein Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Erlangen zu erstellen. Daraufhin wurde nach einer beschränkten Ausschreibung das Planungsbüro GMA aus München mit der Erstellung eines Konzepts beauftragt. Das Konzept stellt eine städtebauliche Bewertung dar und dient als Grundlage für eine städtebauliche bzw. planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet. Das Vergnügungsstättenkonzept fungiert somit als räumlich-funktionale Leitlinie und Zielsetzung, die eigentliche Steuerung bzw. Konzeptumsetzung erfolgt über die Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen.

 

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

Für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist nicht die gesellschaftspolitische Bewertung der Betriebe relevant. Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Zulassung oder auch zum Ausschluss von Vergnügungsstätten bedürfen der Darstellung der städtebaulichen Gründe und müssen ein schlüssiges Konzept erkennen lassen, das eine Überprüfung der Einzelregelungen auf Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit ermöglicht.

Die Grundlage der Konzeption stellt u.a. eine Aufnahme und Bewertung der aktuellen schwerpunktmäßigen stadtstrukturellen Nutzungen und städtebaulichen Strukturen im Stadtgebiet dar und dient als Basis für die zukünftige Steuerung von Vergnügungsstätten in ausgewählten und städtebauliche geeigneten Teilräumen. Dabei fließen auch vorliegende Konzepte und Ziele der Erlanger Stadt- und Innenstadtentwicklung ein. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten und der Formulierung von städtebaulichen Zielsetzungen für die Stadt Erlangen werden abschließend Empfehlungen für Stadtbereiche formuliert, in denen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht zulässig bzw. zulässig sein sollte. Sobald das Konzept als städtebauliches Entwicklungskonzept bzw. städtebauliche Planung vom Stadtrat beschlossen wurde, können die Ergebnisse bei der Aufstellung und Änderung der Bauleitpläne berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Art. 11 BauGB). Dieses Konzept liefert somit die Grundlage für mögliche Bebauungsplanänderungen bzw. den möglichen Ausschluss von Vergnügungsstätten auf der Basis von besonderen städtebaulichen Gründen.

Der vorliegende räumliche Konzeptentwurf sieht eine deutliche Einschränkung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gegenüber dem Status-quo dar. Ein Komplettausschluss von Vergnügungsstätten ist rechtlich nicht haltbar und gilt als unzulässige Verhinderungsplanung. Übergeordnetes Ziel für den zukünftigen Umgang mit Vergnügungsstätten in Erlangen ist eine Lenkung von weiteren Ansiedlungen auf geeignete, städtebaulich verträgliche städtische Teilräume (Toleranzgebiete), in denen keine bzw. möglichst geringe Konflikte mit bestehenden Nutzungen zu erwarten sind. In Erlangen handelt es sich bei diesen aus städtebaulicher Sicht verträglichen städtischen Teilräumen insbesondere um ausgewählte gewerbliche Standorte. Die im Entwurf dargestellten Toleranzgebiete in den Gewerbelagen verfügen i. d. R. über eine gute verkehrliche Erreichbarkeit, ein eingeschränktes Konfliktpotenzial aufgrund vornehmlich unsensibler Nutzungen und in Teilen eine eingeschränkte städtebauliche Attraktivität.

Am bedeutenden Wirtschaftsstandort Erlangen existieren im Vergleich zu den dargestellten Toleranzgebieten zahlreiche Gewerbelagen, die für die Ansiedlung für Vergnügungsstätten aus städtebaulicher Sicht ungeeignet sind. Darunter fallen u. a. die Gebiete, die über eine gemeinsame kleinteilige Erschließung über umgebende Wohngebiete verfügen oder Gewerbegebiete, die der (über-)regionalen Profilierung Erlangens als Gewerbe- und Wirtschaftsstandort dienen (z. B. Röthelheimpark, Forschungszentrum, Tennenlohe). Des Weiteren existieren auch mittelständisch geprägte höherwertige Gewerbegebiete, in denen trading-down-Effekte drohen, sodass Vergnügungsstättenansiedlungen an diesen Standorten aus städtebaulicher Sicht nicht zu empfehlen sind.

Ein Toleranzgebiet mit Einschränkungen befindet sich im Bereich der Innenstadt in einem Teilbereich östlich der Nürnberger Straße. Hier ist eine eingeschränkte etagenbezogene Zulässigkeit von Vergnügungsstätten außerhalb des Erdgeschosses in einem reduzierten Teilbereich des innerstädtischen Kerngebietes im Konzeptentwurf enthalten.

Im übrigen Erlanger Stadtgebiet ist eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten aus städtebaulicher Sicht nicht zu empfehlen.

 

 

 

 

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

Verfahren

Für das weitere Vorgehen schlägt die Verwaltung folgende Verfahrensschritte vor:

1. Durchführung einer öffentl. Informationsveranstaltung zu der Stadträte, Ortsbeiräte, beteiligte Behörden und die maßgebliche Träger öffentlicher Belange eingeladen werden.

2. Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen.

3. Beschluss des Vergnügungsstättenkonzepts als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (vor Sommerpause 2015).

4. Umsetzung des Konzepts in der Bauleitplanung.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk   543222 / 61090 / 51100061

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        1. Glücksspielmarkt Erlangen (Abt. 513)

                       2. Entwurf Standortkonzept Erlangen (Gutachter)