Betreff
Antrag der ödp-Stadtratsgruppe Nr. 254/2014 vom 05.11.2014
hier: "Prüfung Flüsterasphalt und Tempo 30 in Eltersdorf, Mehrbelastung durch potentielles Gewerbegebiet in Berechnungen aufnehmen"
Vorlage
66/052/2015
Aktenzeichen
VI/66
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung hat die Vorschläge der ödp-Stadtratsgruppe nach derzeitigem Kenntnisstand  überprüft und bearbeitet.

Der aktuelle Sachstandsbericht hat den Mitgliedern des UVPA zur Kenntnis gedient.
Der Fraktionsantrag gilt hiermit als bearbeitet.


Sachbericht

 

Bezüglich der gestellten Fragen und Anträge der ödp-Stadtratsgruppe nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

zu 1.    Eine Anwendung von offenporigem Asphalt (sog. Flüsterasphalt) ist im vorliegenden Fall und allgemein bei kommunalen Straßen nicht angebracht und möglich. Dies wurde umfangreich und ausführlich in der einstimmig beschlossenen BWA-Vorlage vom 17.03.2009 „Flüsterasphalt im Erlanger Stadtgebiet, hier: Fraktionsantrag Nr. 050/2009 der ödp“ aufgezeigt und fachspezifisch erläutert (s. Anlage 2).

            Wie bereits damals dargelegt, ist jedoch die Alternative hierzu der Einbau lärmmindernder Asphaltbeläge wie z. B. SMA (LA) oder LOA 5D, die Lärmminderungen von anfänglich
ca. 3 dB(A) bringen können.

            Allerdings sind bei diesen Belägen als Nachteile die höheren Baukosten, die wesentlich geringere Dauerhaftigkeit hinsichtlich Belastbarkeit und Haltbarkeit (ca. -50 %) sowie fehlende Erkenntnisse über ihr Langzeitverhalten zu nennen.

            Weiterhin bleibt anzumerken, dass in den Jahren 2007 und 2012 mit hohem finanziellen Aufwand in der Ortsdurchfahrt Eltersdorf - beginnend von der A3 bis über die Einmündung Tucherstraße hinaus - bereits umfangreiche Fahrbahninstandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden (verbleibende Restnutzungsdauer 10 – 15 Jahre), die aufgrund und vor allem mit ihrer neuen Ebenheit (keine Lärmerzeugung aufgrund von Aufgrabungen, tieferliegenden Gullys, Schächten, Einbauten) sowie der neuen Textur der Oberfläche zu merklichen Lärmreduzierungen geführt haben.

 

            Nach einem allerdings bislang erst im Entwurf vorliegendem Verkehrsgutachten würde eine Verlagerung des Verkehrs auf die Ortsumgehung eine Verringerung der Immissionsbe-lastung sowie der Emissionsbelastung um mehr als 3 dB(A) bedeuten und die Belastungen hinsichtlich Abgase und Feinstaub in der Ortsdurchfahrt reduzieren. Endgültige Aussagen können jedoch auf Grund des gegenwärtigen Gutachtenstatus noch nicht getroffen werden.

 

zu 2.    Nach § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend notwendig ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

            Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn insbesondere Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort ergeben haben, dass für den Fahrzeugführer die Eigenart des Straßenverlaufs nicht so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst.

            In der Eltersdorfer Straße innerorts gilt die nach der StVO festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die gesamte Strecke innerhalb der Ortsdurchfahrt ist übersichtlich und lässt keine Gefahrenlage erkennen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt und somit eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründen würde. Unfallauffälligkeiten sind in der Eltersdorfer Straße nach der polizeilichen Unfallstatistik in den vergangenen Jahren nicht festzustellen.

            Außerdem ist die Eltersdorfer Straße auch Staatstraße (2242) und muss für den überörtlichen Verkehr einen entsprechender Verkehrsfluss gewährleisten.

            In der Eltersdorfer Straße liegen keinerlei Voraussetzungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung vor, die eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich der Ortsdurchfahrt Eltersdorf rechtfertigen würden.

 

zu Zusatz:

Bezüglich der Anfrage, mit welchem erhöhten Verkehrsaufkommen aufgrund des im Flächennutzungsplan vorgesehenen Gewerbegebietes zu rechnen ist, kann die Verwaltung zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Stellungnahme abgeben, da dies räumlich und größenmäßig noch nicht
definiert ist.

 


Anlagen:        ödp-Fraktionsantrag Nr. 254/2014 (Anlage 1)

                        Beschluss vom 17.03.2009 (Anlage 2)