hier: Stadtratsantrag erlanger linke Nr. 132/2014 vom 22.9.2014
- Mit dem Bericht der Verwaltung und dem Verfahrensvorschlag des Oberbürgermeisters besteht Einverständnis. Eine Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat ist nicht erforderlich.
- Der Stadtratsantrag erlanger linke Nr.
132/2014 vom 22.9.2014 ist damit abschließend
bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Formale Anträge der Beiräte (z.B. Ausländer- und Integrationsbeirat, Ortsbeiräte, Seniorenbeirat, Jugendparlament) werden nach Prüfung vom Oberbürgermeister übernommen und von ihm (wie Stadtrats-/Fraktionsanträge) den zuständigen Fachbereichen zur Bearbeitung und Einbringung in die zuständigen Stadtratsgremien zugewiesen.
Der Personalrat ist in der Verwaltungsstruktur angemessen vertreten und benötigt kein gesondertes Antragsrecht.
Ein vergleichbares Recht kann externen Organisationen wie z.B. Gewerkschaften nicht eingeräumt werden. Diese haben wie alle anderen gesellschaftlichen Gruppen die Möglichkeit sich an den Oberbürgermeister, die Stadtverwaltung und an die Stadtratsmitglieder zu wenden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Den Beiräten wird mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, formale Anträge über den Oberbürgermeister direkt in die Verwaltung und die Stadtratsgremien einzubringen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Der Oberbürgermeister veranlasst nach § 28 Abs. 2 der Geschäftsordnung die Bearbeitung der Anträge.
Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nicht erforderlich.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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IPNr.: |
Sachkosten: |
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Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
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Folgekosten |
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Korrespondierende
Einnahmen |
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Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Fraktionsantrag 132/2014 v. 22.9.2014