Betreff
Antrag aus der Bürgerversammlung "Altstadt/Zentrum" am 9.10.2014;
Errichtung einer sicheren Querungshilfe für FußgängerInnen zum Beispiel eines Zebrastreifens
Vorlage
321/016/2014
Aktenzeichen
III/32
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Antrag aus der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet "Altstadt/Zentrum" ist abschließend bearbeitet.


In der Bürgerversammlung "Altstadt/Zentrum" wurde von einer Bürgerin beantragt, im Bereich des Bahnhofs / Goethestraße auf Grund des stark frequentierenden Verkehrs eine sichere Querungshilfe für FußgängerInnen, z. B. einen Zebrastreifen (Fußgängerüberweg), zu errichten. Der Antrag wurde mit Mehrheit angenommen.


Nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und der Situation vor Ort kommen die Verwaltung und Polizei übereinstimmend zum Ergebnis, dass dem o. g. Antrag aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden kann:

Ø  Nach Ziffer 2.1.3 der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) sind Fußgängerüberwege (FGÜ) in Tempo 30-Zonen entbehrlich. Am Bahnhofplatz/Goethestraße ist die Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt.

Ø  Gemäß Ziffer 2.2.3 ist die Anordnung eines FGÜ an einer Bushaltestelle nur dann zulässig, wenn in Gegenrichtung keine weitere Haltestelle existiert. Dies ist an der betreffenden Stelle nicht der Fall. Über die gesamte Länge des Bahnhofbereichs sind beidseitig Bushaltestellen ausgewiesen, die von verschiedenen Linien sowohl in Richtung Norden als auch Süden genutzt werden.

Ø  Die Errichtung eines FGÜ setzt voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt (Ziffer 2.3.1 R-FGÜ 2001). Eine Bündelung ist nicht erkennbar; Fußgänger queren im gesamten Bereich.

Ø  Es sind keine ausreichenden Aufstellflächen an den Seitenbereichen bzw. keine ausreichenden Fahrbahnbreiten vorhanden. Zudem würde der ÖPNV teilweise zum Erliegen kommen.

Ø  Trotz des sehr hohen Verkehrsaufkommens mit vielen Fußgängerquerungen ist das Unfallgeschehen mit Fußgängerbeteiligung im betreffenden Bereich als unauffällig einzustufen.

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass sowohl die rechtlichen als auch verkehrlichen Voraussetzungen die Errichtung einer sicheren Querungshilfe, z. B. in Form eines Fußgängerüberwegs, nicht zulassen.