Errichtung einer sicheren Querungshilfe für FußgängerInnen zum Beispiel eines Zebrastreifens
Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur
Kenntnis genommen.
Der Antrag aus der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet
"Altstadt/Zentrum" ist abschließend bearbeitet.
In der Bürgerversammlung "Altstadt/Zentrum" wurde von einer Bürgerin beantragt, im Bereich des Bahnhofs / Goethestraße auf Grund des stark frequentierenden Verkehrs eine sichere Querungshilfe für FußgängerInnen, z. B. einen Zebrastreifen (Fußgängerüberweg), zu errichten. Der Antrag wurde mit Mehrheit angenommen.
Nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und der Situation vor Ort kommen
die Verwaltung und Polizei übereinstimmend zum Ergebnis, dass dem o. g. Antrag
aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden kann:
Ø Nach
Ziffer 2.1.3 der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen
(R-FGÜ 2001) sind Fußgängerüberwege (FGÜ) in Tempo 30-Zonen entbehrlich. Am
Bahnhofplatz/Goethestraße ist die Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt.
Ø Gemäß
Ziffer 2.2.3 ist die Anordnung eines FGÜ an einer Bushaltestelle nur dann zulässig,
wenn in Gegenrichtung keine weitere Haltestelle existiert. Dies ist an der betreffenden
Stelle nicht der Fall. Über die gesamte Länge des Bahnhofbereichs sind
beidseitig Bushaltestellen ausgewiesen, die von verschiedenen Linien sowohl in
Richtung Norden als auch Süden genutzt werden.
Ø Die
Errichtung eines FGÜ setzt voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich
der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt (Ziffer
2.3.1 R-FGÜ 2001). Eine Bündelung ist nicht erkennbar; Fußgänger queren im
gesamten Bereich.
Ø Es
sind keine ausreichenden Aufstellflächen an den Seitenbereichen bzw. keine ausreichenden
Fahrbahnbreiten vorhanden. Zudem würde der ÖPNV teilweise zum Erliegen kommen.
Ø Trotz
des sehr hohen Verkehrsaufkommens mit vielen Fußgängerquerungen ist das
Unfallgeschehen mit Fußgängerbeteiligung im betreffenden Bereich als
unauffällig einzustufen.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass sowohl die rechtlichen als auch verkehrlichen Voraussetzungen die Errichtung einer sicheren Querungshilfe, z. B. in Form eines Fußgängerüberwegs, nicht zulassen.