Betreff
Antrag der FDP-Stadtratsfraktion Nr. 249/2014 vom 20.10.2014;
Anfrage zum Einsatz mobiler Fettabscheider
Vorlage
63/021/2014
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.

Der Antrag der FDP-Stadtratsfraktion Nr. 249/2014 gilt hiermit als bearbeitet.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Stadtratsfraktion der FDP hat am 20.10.2014 an das Bauaufsichtsamt bezügl. Einsatz mobiler Fettabscheider eine Anfrage gerichtet. Im Runden Tisch zum Thema „Fettabscheider“ am 26.04.2012 wurde diese Frage ebenfalls behandelt und die Gastronomen informiert.

 

Hierzu nimmt das Fachamt vergleichend Stellung.

 

Grundsätzlich sind mobile Fettabscheider nur in besonderen Bereichen zugelassen und besitzen auch i.A. eine bautechnische Zulassung. Hinsichtlich des Einsatzes ist aus diversen Gründen zu unterscheiden zwischen mobilem Einsatz und Festeinbau.

Die bautechnische Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin formuliert nach dem Bauproduktengesetz, dass derartige mobile Fettabscheider (Untertischgeräte) „nicht für Festaufstellung“, bzw. „nur für den mobilen Einsatz“ zugelassen sind. Dort werden diese Geräte allein schon wegen der fehlenden Möglichkeiten des Festeinbaus zulässigerweise eingesetzt.

Desweiteren verlangt die DIN 4040-100 bzw. DIN 1825-100 die Einhaltung der „anerkannten Regeln der Technik“.

 

Gegen den Festeinbau mobiler Fettabscheider sprechen neben den rechtlichen Gründen eine Reihe technischer Gegebenheiten auf Grund der Funktionsweise.

Die Abwasserreinigung erfolgt durch Aufschwimmen des leichteren Fettanteils und Trennen vom Wasser durch Tauchwände, die ein weiteres Vermischen verhindern, also rein mechanisch. Passt das Größenverhältnis zwischen der auf Grund der Einrichtungsgegenstände zugeleiteten Wassermenge und dessen Geschwindigkeit (z.B. aus konventionellen Geschirrspülmaschinen) nicht, so wird die Reinigungsleistung von max. 250 ml/l nicht erreicht.

 

 

 

 

 

Durch Verwirbelungen, zu kurzer Verweildauer und mangelndem Fettspeichervolumen/verfügbarer Oberfläche kommt es zu unerwünschten Abschwemmungen (abschließende Feststellung der DWA*-Bundestagung 2006 auf Grund eingehender Studien: “Stationär eingesetzt sind mobile Fettabscheider nicht geeignet, die anfallende Wassermenge fetthaltigen Abwassers ausreichend zu reinigen.“).

 

Entsprechend der DIN als Regel der Technik orientiert sich die Größenbemessung des Fettabscheiders an den abwasserführenden Einrichtungsgegenständen des Betriebs nach l/s. Daraus ergeben sich Baugrößen, die die Abmessungen sog. Untertischgeräte übersteigen.

Die Größenfestlegung nach Essensportionen ist schon seit Jahren nicht mehr zulässig, weil die Zahl der Essen stetig schwankt, nicht nachvollziehbar bewertet werden kann und die eingesetzten Abscheider in keiner Weise dem tatsächlichen Wasseranfall und damit einer ausreichenden Reinigung entsprechen.

 

Wegen der geringen Größe mobiler Fettabscheider sind diese täglich zu öffnen und händisch das Fett abzukratzen, Gerät und Dichtungen zu reinigen und wieder dicht zu verschließen bzw. einzubauen. Dieser Vorgang ist als unhygienisch anzusehen; die Geruchsbelästigungen sind erheblich und nur im Freien zumutbar. Zudem verbietet DIN 1986-100 Reinigungsöffnungen in Räumen der Lebensmittelbe- und -verarbeitung.

 

Mobile Fettabscheider unterliegen weder der Nachweispflicht der ordnungsgemäßen Fettentsorgung noch der regelmäßigen technischen Überprüfung, wie sie für Festeinbauten vorgeschrieben ist (5-jährige Generalinspektion), so wie mobile Verkaufswagen generell nicht den abwassertechnischen DIN-Vorschriften unterliegen.

Eine aktuelle Recherche vom 6./7.11.2014 belegt, dass andere Städte vergleichbarer Größe (z.B. Nürnberg, Regensburg, Ingolstadt, Bamberg, u.a) ebenso wie die Stadt Erlangen DIN-gerecht handeln und mobile Fettabscheider für den Festeinbau NICHT zulassen.

Eine geänderte Vorgehensweise verbietet sich alleine schon aus der Tatsache, dass bereits
99 % aller relevanten Betriebe DIN-konform ausgestattet sind und ein Abweichen vom bisherigen Vorgehen zum jetzigen Zeitpunkt eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber allen Betroffenen darstellen würde.

 

* DWA = Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.


Anlage:          Antrag der FDP-Stadtratsfraktion Nr. 249/2014 vom 20.10.2014