Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Erlangen – Kostensatzung – (Entwurf vom 17.11.2014, Anlage) wird beschlossen.
Das Kostenverzeichnis zur Kostensatzung der Stadt Erlangen wurde letztmalig mit Datum 10. Dezember 2001 (Inkrafttreten am 01.01.2002) geändert. Es entspricht an zwei Stellen nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage und sollte zudem an einer der Stelle den Kostensatzungen der Nachbarstädte angepasst werden:
a) Das bisherige Kostenverzeichnis zur
Kostensatzung der Stadt Erlangen verweist in Tarifgruppe 02 Tarif-Nr. 021
statisch auf die Gebührentabelle als Anlage zu § 339 AO 1977. Diese ist bereits zum 01. Januar
2005 außer Kraft getreten und damit gegenstandlos. Stattdessen ist ein Verweis
auf § 339 Abs. 3 AO n.F. bezüglich pauschaler Pfändungsgebühren in Höhe von
20,00 € und auf
§ 340 Abs. 3 AO n.F. bezüglich pauschaler Wegnahmegebühren in Höhe von 20,00 €
als jeweils neue Rechtsgrundlage notwendig.
b) Weiterhin ist durch die Novellierung
der Zivilprozessordnung (ZPO) zum
01.01.2013 und durch die Novellierung des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) zum 01. Juli 2013 der Befugnisrahmen der
Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde (im Folgenden: Vollstreckungsstelle)
deutlich erweitert worden. Die hierbei durchgeführten Amtshandlungen (Abnahme
der Vermögensauskunft, Anordnung und Eintragung der Vermögensauskunft in das
Vermögensverzeichnis beim Zentralen
Vollstreckungsgericht am Amtsgericht Hof (BayZenVG) sowie Anordnung und Eintragung des Schuldners in das
Schuldnerverzeichnis beim BayZenVG) sind bei Durchführung durch den
Gerichtsvollzieher nach dem Gesetz über
Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG) in der aktuellen Fassung
kostenpflichtig.
Es ist daher im Kostenverzeichnis unter Tarifgruppe 02, Tarif- Nr. 021 der
Punkt 6. „Abnahme der Vermögensauskunft (Art. 26 Abs. 2a BayVwZVG i.V.m. §§
802c, 802d Abs. 1 ZPO)“ mit den Unterpunkten 6.1 bis 6.7 einzufügen und
bezüglich der Gebührenhöhe auf die Anlage zu § 9 des GVKostG zu verweisen.
c) Entsprechend der
Vorgehensweise in den Nachbarstädten Nürnberg und Fürth sollte bezüglich der
Ankündigung der Zwangsvollstreckung künftig eine Gebühr erhoben werden, die dem
doppelten der Mahngebühr entspricht. Daher ist die bisherige Tarifgruppe 03 neu
zu nummerieren, d.h. nach der unveränderten Tarif-Nr. 030 wird die neue
Tarif-Nr. 031 „Ankündigung der Vollstreckung
rückständiger Beträge: 10 bis 300 €“ eingefügt und aus der bisherigen Tarif-Nr.
031 wird Tarif-Nr. 032.
Das Kostenverzeichnis als Anlage zur Kostensatzung ist
dementsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen, um nachfolgend beschriebene
Wirkungen zu erzielen:
- Erzielen
einer adäquaten und rechtskonformen Kostenentscheidung für den durch
Pfändungsmaßnahmen anfallenden Aufwand für Amtshandlungen in der
Vollstreckungsstelle.
- Erhebung
von Gebühren für die aufwändigen, aber oftmals zum Vollstreckungserfolg
führenden Amtshandlungen der Anordnung und Abnahme der Vermögensauskunft analog
zu den Gebühren bei der Durchführung durch die Gerichtsvollzieher.
Die Gebühren können bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch einer ersuchenden Behörde in Rechnung gestellt werden, sofern Sie im Rahmen der Amtshilfe entstanden sind und über der Freigrenze liegen.
- Das Erheben von Gebühren für die Vollstreckungsankündigung in Höhe der doppelten Mahngebühren stellt eine verhaltenskorrigierende Maßnahme dar. Durch die Ausübung von fiskalischem Druck soll die Zahlungsmoral gesteigert werden. Hierdurch kann der Umfang der Außenstände reduziert und die Liquidität erhöht werden
Anlage: Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Erlangen (Kostensatzung)