Betreff
Änderung des Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung der Stadt Erlangen
Vorlage
30-R/016/2014
Aktenzeichen
II/20; III/30
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Erlangen – Kostensatzung – (Entwurf vom 17.11.2014, Anlage) wird beschlossen.

 


Das Kostenverzeichnis zur Kostensatzung der Stadt Erlangen wurde letztmalig mit Datum 10. Dezember 2001 (Inkrafttreten am 01.01.2002) geändert. Es entspricht an zwei Stellen nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage und sollte zudem an einer der Stelle den Kostensatzungen der Nachbarstädte angepasst werden:


a)  Das bisherige Kostenverzeichnis zur Kostensatzung der Stadt Erlangen verweist in Tarifgruppe 02 Tarif-Nr. 021 statisch auf die Gebührentabelle als Anlage zu § 339  AO 1977. Diese ist bereits zum 01. Januar 2005 außer Kraft getreten und damit gegenstandlos. Stattdessen ist ein Verweis auf § 339 Abs. 3 AO n.F. bezüglich pauschaler Pfändungsgebühren in Höhe von 20,00 € und auf
§ 340 Abs. 3 AO n.F. bezüglich pauschaler Wegnahmegebühren in Höhe von 20,00 € als jeweils neue Rechtsgrundlage notwendig.


b)  Weiterhin ist durch die Novellierung der Zivilprozessordnung (ZPO) zum 01.01.2013 und durch die Novellierung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG)  zum 01. Juli 2013 der Befugnisrahmen der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde (im Folgenden: Vollstreckungsstelle) deutlich erweitert worden. Die hierbei durchgeführten Amtshandlungen (Abnahme der Vermögensauskunft, Anordnung und Eintragung der Vermögensauskunft in das Vermögensverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht am Amtsgericht Hof (BayZenVG) sowie Anordnung und Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis beim BayZenVG) sind bei Durchführung durch den Gerichtsvollzieher nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG) in der aktuellen Fassung kostenpflichtig.
Es ist daher im Kostenverzeichnis unter Tarifgruppe 02, Tarif- Nr. 021 der Punkt 6. „Abnahme der Vermögensauskunft (Art. 26 Abs. 2a BayVwZVG i.V.m. §§ 802c, 802d Abs. 1 ZPO)“ mit den Unterpunkten 6.1 bis 6.7 einzufügen und bezüglich der Gebührenhöhe auf die Anlage zu § 9 des GVKostG zu verweisen.

 

c)  Entsprechend der Vorgehensweise in den Nachbarstädten Nürnberg und Fürth sollte bezüglich der Ankündigung der Zwangsvollstreckung künftig eine Gebühr erhoben werden, die dem doppelten der Mahngebühr entspricht. Daher ist die bisherige Tarifgruppe 03 neu zu nummerieren, d.h. nach der unveränderten Tarif-Nr. 030 wird die neue Tarif-Nr. 031 „Ankündigung der Vollstreckung

rückständiger Beträge: 10 bis 300 €“ eingefügt und aus der bisherigen Tarif-Nr. 031 wird Tarif-Nr. 032.

 

 

Das Kostenverzeichnis als Anlage zur Kostensatzung ist dementsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen, um nachfolgend beschriebene Wirkungen zu erzielen:
 

  • Erzielen einer adäquaten und rechtskonformen Kostenentscheidung für den durch Pfändungsmaßnahmen anfallenden Aufwand für Amtshandlungen in der Vollstreckungsstelle.

  • Erhebung von Gebühren für die aufwändigen, aber oftmals zum Vollstreckungserfolg führenden Amtshandlungen der Anordnung und Abnahme der Vermögensauskunft analog zu den Gebühren bei der Durchführung durch die Gerichtsvollzieher.
    Die Gebühren können bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch einer ersuchenden Behörde in Rechnung gestellt werden, sofern Sie im Rahmen der Amtshilfe entstanden sind und über der Freigrenze liegen.

  • Das Erheben von Gebühren für die Vollstreckungsankündigung in Höhe der doppelten Mahngebühren stellt eine verhaltenskorrigierende Maßnahme dar. Durch die Ausübung von fiskalischem Druck soll die Zahlungsmoral gesteigert werden. Hierdurch kann der Umfang der Außenstände reduziert und die Liquidität erhöht werden

 


Anlage:          Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Erlangen (Kostensatzung)