1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Struktur der
bestehenden Vergütung, wie im Bericht
aufgezeigt, den gesetzlichen
Erfordernissen an zu passen.
2. Weiter beschließt der Ausschuss die Randzeitenbetreuung
in der Kindertagespflege, wie von
der Verwaltung eingebracht. Die
Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt.
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Vergütung im Rahmen
der Grundstruktur, an den ge-
steigerten Lebenshaltungskosten und
möglichen Modifizierungen der gesetzlichen Grundlagen
fort zu schreiben.
4. Die Verwaltung wird weiter ermächtigt, bis zu einer
Regelung mit den Bezirken bei inklusiven
Tagespflegeverhältnissen Regelungen
im Einzelfall zu treffen.
Sachbericht:
Die Finanzierung der Leistungen in der
Tagespflege ist derzeit wie folgt geregelt:
Buchungszeiten |
Basispflegegeld |
20 % Qualifizierungs- zuschlag |
Entgelt für qualifizierte Tagespflege/Monat |
Bis 2 Stunden |
143,33 € |
28,67 € |
172,00 € |
Bis 3 Stunden |
215,00 € |
43,00 € |
258,00 € |
Bis 4 Stunden |
286,67 € |
57,33 € |
344,00 € |
Bis 5 Stunden |
358,33 € |
71,67 € |
430,00 € |
Bis 6 Stunden |
430,00 € |
86,00 € |
516,00 € |
Bis 7 Stunden |
501,67 € |
100,33 € |
602,00 € |
Bis 8 Stunden |
573,33 € |
114,67 € |
688,00 € |
Bis 9 Stunden |
645,00 € |
129,00 € |
774,00 € |
Bis 10 Stunden |
716,67 € |
143,33 € |
860,00 € |
Die Übergangsfrist der gesetzlichen
Neuregelung in § 18 AVBayKiBiG vom 30.09.2013 läuft am
31.12.2014 ab. Zum 01. Januar 2015 ist es daher erforderlich, dass die örtlichen Jugendhilfeträger die Qualifizierungszuschläge für Tagespflegepersonen differenzieren und in mindestens Zehn-Prozent-Schritten festlegen. Ansonsten entfallen die Voraussetzungen für die staatliche Förderung der Kindertagespflege.
Außerdem sind die Sachkosten gesondert
auszuweisen.
Die Qualifizierungsstufen der
Kindertagespflegepersonen unterscheiden sich wie folgt:
• Tagespflegepersonen
mit weniger als 100 Stunden erhalten die Basisförde-rung/Grundbetrag.
• Qualifizierungsstufe
1 mit 10% Zuschlag umfasst Tagespflegepersonen mit 100 bis 159 Stunden
Qualifizierung;
• Qualifizierungsstufe
2 bezieht sich auf Qualifizierungsmaßnahmen ab 160 Stunden.
Eine gemeinsame Empfehlung des Landkreis- und der Städtetags, der diese Vorgaben beinhaltet, wurde den Kommunen am 27.10.2014 bekannt gegeben. Im Vorfeld hierzu war Streitpunkt zum einen die Frage, ob als Sachkosten 240,00 Euro oder 300,00 Euro/Monat ausgewiesen werden sollen und ob die Betreuung unter und über Dreijähriger unterschiedlich vergütet werden soll.
In den Empfehlungen wird zwischen unter und über Dreijährigen sowohl bei der Sachkosten-pauschale als auch beim Beitrag für die Anerkennung der Förderleistung unterschieden. Im Er-gebnis liegt der Gesamtbetrag bei den unter Dreijährigen über dem der über Dreijährigen.
Zur Sachkostenpauschale ist festzustellen, dass in den Empfehlungen die Sachkostenpauschale mit 1,50 Euro/Stunde angesetzt wird. Dieser Wert wird mit 40 Wochenstunden und einem Faktor „4“ multipliziert. Dies führt zu einem Monatsbetrag i.H.v. 240,00 Euro. Auf Erlangen übertragen muss mit einem Faktor „4,3“ (beschlossen in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 07.03.2013) multipliziert werden, was zu einem Ergebnis von 258,00 Euro für eine 8stündige tägliche Betreuung führt. Die in den Empfehlungen genannten 300,00 Euro für über Dreijährige werden dort nicht näher erläutert.
Die Verwaltung des Jugendamts hält die Ausweisung einer Sachkostenpauschale in Höhe von 258,00 Euro bei einer täglichen 8-stündigen Betreuung für sachgerecht, da sie sich an der Regel-
bedarfsermittlung in der Grundsicherung orientiert. Hingegen eine Unterscheidung des Betrages für die Förderleistung für unter und für über Dreijährige für nicht sachgerecht.
Da die Gesamtsummen in den Empfehlungen unter den Beträgen der Stadt Erlangen liegen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Entscheidung des Jugendhilfeausschusses über die Anpassung der Grundstruktur notwendig. Ob und inwieweit den Empfehlungen gefolgt werden sollte, wird von der Verwaltung geprüft.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die gesetzlichen Anforderungen in die Vergütungstabelle einzu-bauen, ohne die Endsumme weder nach oben noch nach unten zu verändern. Die gesonderte Ausweisung der Sachkosten ist hierbei lediglich deklaratorisch relevant, da diese Kosten schon bisher in nicht definierter Höhe in der Vergütung enthalten waren.
Die Verwaltung schlägt vor, ab 01.01.2015 folgend Beträge für die unterschiedlichen Buchungszei-ten an die Kindertagespflegpersonen zu bezahlen. Für die Zukunft wird vorgeschlagen, als weitere Grundlage für Neuberechungen die Beträge in der Zeile „bis 8 Std“ zu verwenden und anteilig hoch oder niedrig zu rechnen. Von der Anwendung eines Stundenbetrags als Berechnungsgrundlage sollte abgesehen werden, da dies, wie sich auch hier gezeigt hat, oftmals unterschiedlich gerechnet wird und so zu schwer vergleichbaren Umständen führt. Außerdem wird so eine eigene Betrachtung der Beträge für den Sachaufwand und für die Betreuungsleistungen ermöglicht.
Folgende Beträge werden vorgeschlagen (Die Auszahlungsbeträge sind auf volle Euro aufgerundet):
Buchungs-zeit |
Sach-aufwand |
Basisbetreuungs-leistung (Grundbetrag |
Gesamtsumme
Sachaufwand + Betreuungs-leistung = Auszahlung |
Gesamtsumme
Sachauf-wand + Betreuungs-leistung mit 10 % Qualifizierungszuschlag = Auszahlung |
Gesamtsumme
Sachauf-wand + Betreuung-sleistung mit 20 % Qualifizierungszuschlag =Auszahlung |
bis 2
Std |
64,50
€ |
89,75
€ |
155,00
€ |
164,00
€ |
173,00
€ |
bis 3
Std |
96,75
€ |
134,63
€ |
232,00
€ |
245,00
€ |
259,00
€ |
bis 4
Std |
129,00
€ |
179,50
€ |
309,00
€ |
327,00
€ |
345,00
€ |
bis 5
Std |
161,25
€ |
224,38
€ |
386,00
€ |
409,00
€ |
431,00
€ |
bis 6
Std |
193,50
€ |
269,25
€ |
463,00
€ |
490,00
€ |
517,00
€ |
bis 7
Std |
225,75
€ |
314,13
€ |
540,00
€ |
572,00
€ |
603,00
€ |
bis 8
Std |
258,00
€ |
359,00
€ |
617,00
€ |
653,00
€ |
689,00
€ |
bis 9
Std |
290,25
€ |
403,88
€ |
695,00
€ |
735,00
€ |
775,00
€ |
bis 10 Std |
322,50
€ |
448,75
€ |
772,00
€ |
817,00
€ |
861,00
€ |
Wie sich zeigt, sind die Summen der jeweils letzten Spalten dieser und der obigen Tabelle identisch. Die Abweichungen im Cent-Bereich sind rein rechnerisch bedingt.
Außerhalb der gesetzlichen Vorgaben und damit auf freiwilliger Basis sollen die Tagespflegepersonen einen 25-prozentigen Zuschlag erhalten, die mindestens 24 Stunden Weiterbildungsmaßnahmen im Jahr absolvieren. Gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens 15 Unterrichtseinheiten zu Fort- und Weiterbildungszwecken pro Jahr. Es ist gewünscht, dass die Weiterbildungsmaßnahmen des Fachdienstes Kindertagespflege genutzt werden, es ist auch möglich, externe Angebote in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung von externen Fortbildungen obliegt dem Fachdienst.
Die hierdurch verursachten Mehrkosten belaufen sich bei einer bis 8-stündigen Betreuung auf ca. 240 Euro/Kind/Jahr.
Randzeitenregelungen:
Als Randzeiten in der Kindertagespflege gelten beim
Stadtjugendamt Erlangen:
· die Zeiten vor 7:00 Uhr und die Zeiten nach 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
· Zeiten an Wochenenden und Feiertagen
Zeiten nach 20:00 Uhr werden zu Nachtzeitenbetreuung gerechnet und nach diesen Vorgaben bezahlt.
Die max. Buchungszeit für Kinder beträgt nach BayKiBiG 10 Stunden täglich, nur diese sind auch über dem Basiswert förderfähig. Zeiten, die darüber hinausgehen und auch Zeiten nach 20:00 Uhr müssen als reine Betreuungszeiten gerechnet werden. Reine Betreuungszeiten von Kindern sind nicht Bestandteil des BayKiBiG und werden staatlich nicht gefördert. Diese Leistungen sind freiwillige städtische Leistungen. Im Regelfall werden solche Plätze, die über das Regelmaß von Buchungszeiten gebucht werden, von Kindern von 0 bis 6 Jahren in Anspruch genommen.
In Ausnahmesituation soll es auch möglich sein, dass Kinder bei der Kindertagespflegeperson übernachten können, wobei hier an zu merken ist, dass die Bereitschaft von Kindertagespflegepersonen auch Übernachtung an zu bieten sehr gering ist.
Die Vergütungssätze der Rand- und Nachtzeiten sollen wie
folgt geregelt sein:
Für Randzeitenbetreuung
vor 7:00 Uhr und zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie Samstag, Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson ein Zuschlag von 25 % gewährt. Der Betrag für die Sachkosten bleibt unverändert. Eine Übernachtung im Haushalt der Tagespflegeperson soll pro Nacht mit 25,00 Euro vergütet werden. Dies entspricht in etwa 1/30 aus der Vergütungspauschale für eine Betreuung von bis zu 9 Stunden täglich. Eine Betreuung über Nacht im Haushalt der Eltern soll mit 15,00 Euro vergütet werden. Dies Entspricht in etwa 1/30 aus der Vergütungspauschale für eine Betreuung von bis zu 9 Stunden täglich ohne Berücksichtigung der Sachkostenpauschale. Soweit eine Betreuung nicht einen ganzen Monat umfasst (z.B. Ersatzbetreuung) wird für jeden Betreuungstag 1/30 der sich ergebenden Monatspauschale
vergütet. Die Vergütung umfasst alle Die Mehrausgaben in diesen
Bereichen hängen von der Inanspruchnahme ab. Sie können derzeit |
|||||||
Inklusion in der Kindertagespflege:
Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Grundvoraussetzungen für
inklusive Plätze in der Kindertagespflege geschaffen. Da bei der
Eingliederungshilfe für Nicht-Schulkinder grundsätzlich der Bezirk zuständiger
Leistungsträger ist (also auch für seelisch behinderte Kinder) müssen mit
diesem entsprechende Vereinbarungen
geschlossen werden. Die Verwaltung arbeitet an der Erstellung eines Konzepts.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Einhaltung der staatlichen Vorgaben in
der Umsetzung der Bezahlung der Tagespflegepersonen und somit Sicherstellung
der staatlichen Förderung der Kindertagespflege. Die Einführung von Randzeiten
mit einer spürbaren höheren Bezahlung soll das Gesamtangebot der
Kinderbetreuung erweitern und gleichzeitig ein Anreiz für die
Kindertagespflegepersonen gesetzt werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Umarbeitung der bisherigen
Bezahlungsstruktur in eine Struktur, die Sachaufwand und Förderungs-/
Qualifizierungsleistung transparent macht
Haushaltsmittel
sind
im Budget vorhanden; die Mehrkosten für die Folgejahre sind derzeit nicht ab-
sehbar
Anlagen: