Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Um die Anwohner von
Flughäfen vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen durch Fluglärm
zu schützen, hat der Deutsche Bundestag 1971 das Gesetz zum Schutz gegen
Fluglärm (FluLärmG) verabschiedet.
Auf der Grundlage des Gesetzes in seiner neuen Fassung der Bekanntmachung vom
31. Oktober 2007 ist für bestimmte Flugplätze ein Lärmschutzbereich neu
beziehungsweise erstmalig festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt durch
Rechtsverordnung der Landesregierung. Lärmschutzbereiche nach dem alten Gesetz
zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 werden durch die Neufestsetzung ersetzt.
Mit dem Erlass des
geltenden Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm wurden insbesondere ein
überarbeitetes Berechnungsverfahren eingeführt und die Grenzwerte der
Schutzzonen auf Grundlage der lärmmedizinischen Erkenntnisse abgesenkt.
Weiterhin definiert das Gesetz nunmehr drei Schutzzonen innerhalb eines
Lärmschutzbereichs; zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die
Nacht.
Der
Lärmschutzbereich umfasst hierbei das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes.
Für diese Schutzzonen regelt das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Bauverbote
beziehungsweise Nutzungsbeschränkungen sowie gegebenenfalls die Erstattung von
Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, Entschädigung bei Bauverboten
und Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs.
Die Stadt Erlangen liegt außerhalb dieser Gebiete ist von den Festlegungen nicht betroffen. Näheres kann unter http://www.airport-nuernberg.de/140220/Laermminderung bzw. https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2014/heftnummer:16/seite:382
eingesehen werden.
Anlagen: