Betreff
Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007; Festsetzungen für den Flughafen Nürnberg
Vorlage
31/033/2014
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Um die Anwohner von Flughäfen vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen durch Fluglärm zu schützen, hat der Deutsche Bundestag 1971 das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) verabschiedet. Auf der Grundlage des Gesetzes in seiner neuen Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 ist für bestimmte Flugplätze ein Lärmschutzbereich neu beziehungsweise erstmalig festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Lärmschutzbereiche nach dem alten Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 werden durch die Neufestsetzung ersetzt.

 

Mit dem Erlass des geltenden Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm wurden insbesondere ein überarbeitetes Berechnungsverfahren eingeführt und die Grenzwerte der Schutzzonen auf Grundlage der lärmmedizinischen Erkenntnisse abgesenkt. Weiterhin definiert das Gesetz nunmehr drei Schutzzonen innerhalb eines Lärmschutzbereichs; zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht.

 

Der Lärmschutzbereich umfasst hierbei das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes. Für diese Schutzzonen regelt das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Bauverbote beziehungsweise Nutzungsbeschränkungen sowie gegebenenfalls die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, Entschädigung bei Bauverboten und Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs.

 

Die Stadt Erlangen liegt außerhalb dieser Gebiete ist von den Festlegungen nicht betroffen. Näheres kann unter http://www.airport-nuernberg.de/140220/Laermminderung bzw. https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2014/heftnummer:16/seite:382

eingesehen werden.


Anlagen: