Betreff
Bedarfsplanung im Bereich der inklusiven Kindertagesbetreuung
Vorlage
51/022/2014
Aktenzeichen
IV/51/JHP/KS0025T2845
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (Convention on the Rigths of Persons with Disabilities – CRPD) am 3. Mai 2008 hat sich unter vielem anderem auch in der Novellierung des BayKiBiG vom 29. November 2012, in Kraft getreten am 01.01.2013, nieder geschlagen.

Art. 7 BayKiBiG regelt dabei:

Die Gemeinden entscheiden, welchen örtlichen Bedarf sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote anerkennen. Hierbei sind auch die Bedürfnisse von Kindern mit bestehender oder drohender Behinderung an einer wohnortnahen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Sinn dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

Um dieser gesetzlichen Forderung nachkommen zu können, ist es folglich notwendig, die Anzahl vorzuhaltender Plätze für Kinder mit besonderem Förderbedarf (Faktor 4,5) bedarfsplanerisch zu erfassen.

Dabei stellt die Bezifferung dieses Bedarfes die Jugendhilfeplanung vor nicht unerhebliche methodische Schwierigkeiten, sind doch die in Deutschland lebenden behinderten Menschen keine genau abgrenzbare Gruppe. Die statistische Erfassung unterliegt dem jeweiligen Betrachtungswinkel und deren Interessen (Pädagogik, Medizin, Sozialpolitik oder Versicherungen). Entsprechend der Betrachtungsperspektive werden unterschiedliche Behinderungskategorien und Toleranzschwellen hinsichtlich des Schweregrades der Beeinträchtigung in Ansatz gebracht. Zentrale Erhebungsergebnisse liegen nur im Bereich der Schwerbehinderten (Festgestellter Grad der Behinderung 50% und mehr) vor.

Auch das Deutsche Jugendinstitut (DJI) ist hier auf Schätzungen angewiesen. In der Expertise zum elften Kinder- und Jugendbericht „Die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und ihrer Familien“ wird davon ausgegangen, dass ca. 5% aller Kinder und Jugendlichen als behindert bezeichnet werden können. Dieser Wert wird in der aktuellen Literatur als „angenäherte Bedarfsquote bezeichnet“.

 

Um dem Ziel einer bedarfsgerechten wohnortnahen Versorgung mit inklusiven Plätzen in Kindertageseinrichtungen näher zu kommen, hat das Jugendamt im Zuge der Bedarfsplanung den Planungsschritt Bestandserhebung vorgenommen. Bezüglich der komplexen Bedarfsermittlung verfolgt das Jugendamt mehrere sich ergänzende Handlungsansätze:

 

·      Der Bestand sowie die Inanspruchnahme von integrativen Plätzen wird durch die Jugendhilfeplanung erfasst und im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung über die Versorgungssituation in Erlangen mit aufgeführt.

·      Die Jugendhilfeplanung nimmt an einer bayernweiten Arbeitsgruppe von Jugendhilfe- und Sozialplanern teil, in der modellhaft für Bayern Methoden zur Bezifferung des Bedarfes erarbeitet werden.

·      Jugendamtsintern wurde 2013 die Projektgruppe integrative Hortplätze unter Leitung des Abteilungsleiters Allgemeine Verwaltung ins Leben gerufen, die den weiteren organisatorischen Fortgang einschließlich der Leistungsvereinbarungen vorbereitet hat.

·      Unter der Leitung des Abteilungsleiters für die sozialen Dienste wurde eine Arbeitsgruppe initiiert, die zusammen mit Einrichtungsleitungen städtischer und freier Träger Qualitätsstandards, insbesondere auch für den Bereich der wohnortnahen inklusiven/integrativen Plätze in Kindertageseinrichtungen erarbeitet.

·      Das Thema wird zu gegebener Zeit in der Planungsgruppe Kindertageseinrichtungen behandelt und den Gremien vorgelegt.

 


Anlagen: