Betreff
Verkehrssicherheit an der Kreuzung Donato-Polli-Straße/Dompropststraße;
Aufhebung des Beschlusses vom 1.4.2014 zur Vorlage 321/125/2014
Vorlage
32/004/2014
Aktenzeichen
III/32/32-1
Art
Beschlussvorlage

Der Beschluss des UVPA vom 1.4.2014 zur Vorlage Nummer 321/125/2014 "Die Verwaltung wird beauftragt, Variante 3 auszuführen" wird aufgehoben.
Eine höhere Verkehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer kann durch Umgestaltung der Einmündung Donato-Polli-Straße/Dompropststraße nicht erreicht werden und ist deshalb nicht  weiter zu verfolgen.
Der Antrag Nummer 78/2013 (Anlage 1) ist damit abschließend bearbeitet.


Der UVPA hat in seiner Sitzung am 1.4.2014 beschlossen, einen Fußgängerüberweg (FGÜ) in der Donato-Polli-Straße zu errichten (Anlage 2). Sowohl in der Vorlage als auch durch mündlichen Vortrag in der Ausschusssitzung wurde auf die Gefahren - insbesondere für Kinder - wegen der schlechten Erkennbarkeit auf Grund der örtlichen Situation hingewiesen.

Auch wurde auf die aktuelle Unfallforschung der Unfallversicherer aus dem Jahr 2013 Bezug genommen, wonach im Jahr 2012 laut amtlicher Statistik 5.206 Personen an Zebrastreifen (Fußgängerüberwegen) verunglückten, 22 davon tödlich. Die Unfallforschung der Versicherer (UDV) hat eine vergleichende Sicherheitsbewertung von 335 unterschiedlichen Querungsanlagen (Mittelinseln, Zebrastreifen mit und ohne Mittelinseln und Fußgängerampeln) in verschiedenen Städten des Bundesgebiets durchgeführt.

Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass richtig geplante und ausgestattete Zebrastreifen eine, unabhängig von der Kraftfahrzeugbelastung, vergleichbare Sicherheit bieten können wie Fußgängerampeln, dazu aber die Einhaltung von Rahmenbedingungen dauernd sicher gestellt sein muss. Hierzu gehören:

Ø  Gute Erkennbarkeit durch auffällige Beschilderung und Markierung

Ø  Gute Sichtbeziehungen auf den Zebrastreifen und die Wartefläche (insbesondere durch effektives Freihalten von am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen)

Ø  Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit

Ø  Zusätzliche Beleuchtung

Ø  Barrierefreie Gestaltung

Allerdings haben die Unfallforscher auch festgestellt, dass wenn auch nur eine der oben genannten Kriterien nicht eingehalten werden konnte, die "Unsicherheit" von Fußgängerüberwegen zunahm. Deshalb sollte dann nach Auffassung der UDV auf die Anlage von Zebrastreifen aus Sicherheitsgründen verzichtet werden.

Die Verwaltung und Polizei sehen sich verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die getroffene Entscheidung im Widerspruch zu den maßgeblichen Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) steht und ein Sicherheitsrisiko darstellt. Nach den R-FGÜ 2001 setzt die Anlage eines FGÜ unter anderem dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. Diese Sichtbeziehung ist speziell für Fußgänger, welche die Donato-Polli-Straße in Richtung Westen überqueren wollen, nicht gegeben. Fahrzeuge aus östlicher Richtung - also im Rücken der Fußgänger - können definitiv nicht bzw. nicht rechtzeitig registriert werden. Ein zwingend notwendiger Abstimmungsprozess zwischen diesen Fußgängern und Fahrzeugführern aus der östlichen Donato-Polli-Straße kann folglich nicht bzw. nicht ausreichend stattfinden. Aus Sicherheitsgründen ist daher der am 1.4.2014 gefasste Beschluss aufzuheben.

Die Abteilung Verkehrsplanung hatte zur Verbesserung der Querungssituation in der Donato-Polli-Straße bereits umfassende Prüfungen und Variantenuntersuchungen angestellt. Insgesamt wurden 9 Varianten zzgl. Untervarianten erarbeitet und mit den Experten u. a. auch im Rahmen des Jour fixe "Verkehr" intensiv erörtert. Ergebnis war, dass insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit die Bestandslösung immer noch am besten sei. Aufgrund des bereits erfolgten umfassenden Untersuchungsaufwandes wird davon ausgegangen, dass durch Erarbeitung weiterer Varianten keine neuen Erkenntnisse mehr gewonnen werden können.

 

 


Anlagen:       

Fraktionsantrag 78/2013 (Anlage 1)
Vorlage 321/125/2014 mit Beschlussergebnis (Anlage2)