1. Ziffer 2 des Beschlusses des Stadtrates
vom 29.03.2007 über den Erlass der Satzung zur Aufhebung der Satzung über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes II (Entwurf vom 29.01.2007) wird
aufgehoben.
2. Die Sanierungsmaßnahmen im
Sanierungsgebiet Erlanger Innenstadt (Teilbereich Sanierungsgebiet II) sind
durchgeführt. Weitere Maßnahmen entsprechend den Sanierungszielen stehen nicht
aus.
3. Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Erlanger Innenstadt
(Teilbereich Sanierungsgebiet II) (Entwurf vom 30.07.2014, Anlage 1) wird
beschlossen.
Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat mit Beschluss vom 29.01.1975 die
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Erlanger
Innenstadt (Teilbereich Sanierungsgebiet II) im umfassenden Verfahren,
entsprechend den Bestimmungen des Städtebauförderungsrechts, beschlossen.
Sanierungsziele und –maßnahmen:
Das Sanierungsgebiet Erlanger Innenstadt (Teilbereich Sanierungsgebiet
II) wurde vor beinahe 40 Jahren im umfassenden Verfahren festgesetzt. Die
Sanierungsziele bestanden in der Neuordnung des ruhenden und fließenden
Verkehrs, der Vernetzung des Großparkplatzes mit der Innenstadt und der
Verbesserung des städtebaulichen Erscheinungsbildes sowohl im privaten wie im
öffentlichen Bereich. Die Umsetzung dieser Ziele hatte Bau- und
Ordnungsmaßnahmen von ca. 4,2 Mio. € zur Folge, davon ca. 1,4 Mio. € aus dem
städtischen Haushalt. Folgende Maßnahmen wurden dabei realisiert:
·
Errichtung
einer Fußgängerrampe im Nordbereich des Bahnsteiges 1
·
Verlängerung
der Untertunnelung der Bahnsteige bis zum Empfangsgebäude, Einbau von Rolltreppen und Umbau des Gebäudes
·
Umgestaltung
Bahnhofsvorplatz:
- Rückbau der Busbahnsteige im Bereich des
Bahnhofsvorplatzes
-
Neugestaltung und Wiederherstellen der Platzsituation für Fußgänger inkl.
behindertengerechter Rampen
- Sperrung der Goethestraße im Bereich des
Bahnhofsplatzes für den motorisierten Individualverkehr
·
Bau
einer Fuß- und Radwegunterführung unter der A 73 im Bereich der Gerberei
·
Verlagerung
Kurzzeitparkplätze auf die Westseite des Bahnkörpers
·
Förderung
privater Sanierungsmaßnahmen in der Goethestraße, sowie in der Südlichen- und
Westlichen Stadtmauerstraße
·
Umgestaltung
des nördlichen Teils der Westlichen Stadtmauerstraße
Aufheben der Sanierungssatzung:
Die oben beschriebenen Maßnahmen verteilen sich auf eine
Realisierungsphase von über 30 Jahren. So wurde der Bahnhofskomplex seit 1986
in mehreren Bauabschnitten saniert. Die Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes im
Jahr 1991, stellte dabei den letzten Bauabschnitt dar und war zugleich die
letzte im Sanierungsgebiet Innenstadt (Teilbereich Sanierungsgebiet II) befindliche
öffentliche Sanierungsmaßnahme. Laut Gesetz ist die Stadt verpflichtet die
Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist (vgl. § 162
Abs. 1 BauGB). In seiner Sitzung vom 29.03.2007 hatte der Stadtrat zwar bereits
eine Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets II beschlossen. Fälschlicherweise wurde jedoch die Satzung
als „Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Festlegung des
Sanierungsgebiets in der Erlanger Altstadt“ (statt „Innenstadt“)
bezeichnet. Im Rahmen eines derzeit beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
(VGH) in München anhängigen Prozesses wegen vom Kläger zu zahlender
Straßenausbaubeiträge hat der VGH die Berufung des Klägers u.a. mit der
Begründung zugelassen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieser
Aufhebungssatzung bestehen, weil das Sanierungsgebiet falsch bezeichnet war.
Abweichend davon hatte das Verwaltungsgericht Ansbach in der ersten Instanz
dies nicht bemängelt und die Klage abgewiesen. Obwohl noch nicht feststeht,
dass der VGH an dieser Auffassung bei der Entscheidung über die Berufung
festhalten wird, sollte zur Minimierung des Prozessrisikos von der in § 214
Abs. 4 BauGB zur Verfügung gestellten Möglichkeit zur rückwirkenden Behebung
des Fehlers in einem ergänzenden Verfahren Gebrauch gemacht werden und die
Satzung mit der richtigen Bezeichnung nochmals beschlossen und rückwirkend zum
Zeitpunkt des damaligen Inkrafttretens der Aufhebungssatzung (Tag der
Bekanntmachung, § 162 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) in Kraft
gesetzt werden. Der der Satzung beigefügte Lageplan, der Bestandteil der
Satzung ist, wird in der jeweiligen Sitzung ausgehängt.
Ausgleichsbetragspflicht – Ablösevereinbarungen:
Mit Aufhebung der Sanierungssatzung entsteht für die
Grundstückseigentümer die Pflicht zur Entrichtung eines Ausgleichsbetrages an
die Stadt, welcher der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes
ihres Grundstückes entspricht. Bei der Art der Erhebung von Ausgleichsbeträgen
hat die Stadt zwei Möglichkeiten. Entweder wird der Ausgleichsbetrag durch eine
freiwillige Ablösung durch die Grundstückseigentümer vor Aufhebung der
Sanierungssatzung erbracht (vgl. § 154 Abs. 3 BauGB) oder der Ausgleichsbetrag
wird nach der Aufhebung der Sanierungssatzung durch Bescheid erhoben
(vgl. § 154 Abs. 4 BauGB). Ein Ermessensspielraum, auf die Erhebung der
Ausgleichsbeträge zu verzichten, besteht nicht. Im Auftrag der Stadt Erlangen
wurde ein Wertermittlungsgutachten erstellt, welches Grundlage für die Ausgleichsbeträge
ist.
Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 13.03.2006 alle betroffenen
Eigentümer über ihre Ausgleichsbetragspflicht informiert. Die Eigentümer haben
mit der Verwaltung Kontakt aufgenommen und führten Einzelgespräche bezüglich
der Ablösevereinbarungen. Durch diese freiwilligen Vereinbarungen, die alle
ausgleichsbetragspflichtigen Eigentümer abgeschlossen haben, ist eine Erhebung
per Bescheid nicht mehr notwendig. Im Gegenzug hierfür und wegen des geringeren
Verwaltungsaufwandes wird den Eigentümern bei der Ablöse ein sogenannter
„Pionierabschlag“, das ist eine Abzinsung von ca. 21 % des Ausgleichsbetrages,
gewährt. Es wurden insgesamt ca. 75.500,- € Ablösebeträge für das
Sanierungsgebiet Erlanger Innenstadt (Teilbereich Sanierungsgebiet II) vereinnahmt.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1: Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet Erlanger Innenstadt (Teilbereich Sanierungsgebiet II)
Anlage 2: Geltungsbereich