Betreff
Vorlage eines Führungszeugnisses für Ehrenamtliche
hier: CSU-Fraktionsantrag Nr. 093/2014 vom 26.06.2014
Vorlage
51/016/2014
Aktenzeichen
IV/51/RR006
Art
Beschlussvorlage

Der CSU-Fraktionsantrag Nr. 093/2014 vom 26.06.2014 ist abschließend bearbeitet.


Das Jugendamt schließt derzeit mit Vereinen und Organisationen aufgrund der Neuregelung des

§ 72a SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) Vereinbarungen zur Sicherstellung des Kinderschutzes ab. Im diesem Kontext ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Personen, die einen Eintrag über eine Strafe, haben die im § 72a SGB VIII aufgeführt ist, sind von der Tätigkeit auszuschließen.

 

Grundsätzlich ist die Akzeptanz für diese Neuregelung sehr hoch. Der Sinn und Zweck wird nicht in Frage gestellt. Allerdings ergibt sich das Problem, dass in dem Führungszeugnis auch Straftaten enthalten sind, die in § 72a SGB VIII nicht aufgeführt sind.

 

Kann man nun davon ausgehen, dass ein Täter mit einschlägigen Straftaten sein Führungszeugnis ohnehin nicht vorlegt, sondern zwischenzeitlich seine ehrenamtliche Tätigkeit aufgegeben hat, so ergibt sich für diejenigen, die einen „nicht einschlägigen“ Eintrag haben ein Konflikt. Auf der einen Seite könnte durch die Vorlage nachgewiesen werden, dass keine Straftat, die in § 72a SGB VIII genannt ist, eingetragen ist. Andererseits würde dann aber der/die einsichtnehmende Person von der eingetragenen Straftat Kenntnis erlangen.

 

Die einfache Lösung dieses Problems, nämlich die Schaffung eines „Jugendhilfe-Führungs-zeugnisses“, in dem nur die relevanten Straftaten aufgeführt sind, lässt auf sich warten. Eine Evaluation der neuen Vorschriften ist bis Ende 2015 angedacht.

 

So bleibt es den Kommunen vorbehalten, mit einem erheblichen Mehraufwand die Umsetzung dennoch zu ermöglichen.

 

Seit September 2014 eröffnet das Jugendamt in Zusammenarbeit mit dem Stadtjugendring die Einsichtnahme durch eine Mitarbeiterin der Stadt Erlangen, die zum Stadtjugendring abgeordnet ist. Die hierfür notwendige Arbeitszeit wurde durch die Schaffung einer halben Stelle, von der 9,5 Stunden gesperrt sind, ermöglicht. Allerdings zeichnet sich bereits jetzt ab, dass ein Stundenkontingent von 10 Stunden nicht ausreicht, um die Aufgaben, die aus Sicht der Jugendamts auch zu einem Großteil in Prävention und Schulung der Vereinsmitarbeiter bestehen zu erfüllen.

 

Die im Fraktionsantrag aufgezeigten Bedenken, dass kein Nachweis über die Vorlage erbracht werden kann, treffen allerdings nicht zu. Die Verpflichtung beinhaltet das Führen einer Liste, in der das Datum der Vorlage, das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses sowie der Vermerk „kein einschlägiger Eintrag“ aufgeführt sind. Dies reicht sowohl bei der Vorlage des Führungszeugnisses im Verein als auch bei der Vorlage der Bestätigung als Nachweis aus.

 

Noch eine Anmerkung zum Regensburger Modell:

 

Die Einsichtnahme erfolgt im Landkreis Regensburg bei  den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Das sind zusammen 29 Stellen bzw. MitarbeiterInnen, die sich darum kümmern können. Bei ca. 1.600 Vereinbarungen entfallen rechnerisch auf jede dieser Stellen ca. 60 Vereinbarungen mit einer nicht benennbaren Zahl von Vorlagen.

 

In Erlangen wurden 177 Vereinbarungen verschickt (es kommen sicher noch welche dazu). Zurückgekommen sind bisher 80 Vereinbarungen. Auch hier werden sicher noch weitere dazukommen, insbesondere, als wir im September nochmals daran erinnert haben.

 

Wieviele Ehrenamtliche von den Regelungen betroffen sind, kann nicht gesagt werden. Bei großen Vereinen kommen da aber schon mal 200 Betroffene zusammen. Die Einsichtnahme ist auch keine Aktion, die zeitlich begrenzt wäre. Jedes Jahr kommen neue Ehrenamtliche hinzu.

 

Die Einsichtnahme in Erlangen kann angesichts der o.g. Zahlen nur als Einstieg gesehen werden. Sowohl diese Arbeit als auch die dringend notwendigen Beratungen und präventiven Maßnahmen können ohne eine Entsperrung der 9,5 Stundenanteile an der eingangs erwähnten Stelle nicht erledigt werden.

 

 

 

 

 


Anlagen: