Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
In der HFPA-Sitzung vom 25.06.2014 wurde die
Datenschutzbeauftragte gebeten, zu prüfen, ob es zulässig sei, einem (zukünftigen)
Arbeitgeber mitzuteilen, dass es sich bei dem Bewerber um einen
Langzeitarbeitslosen handelt.
Hierzu nimmt die Datenschutzbeauftragte wie folgt Stellung:
Derzeit besteht keine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer die Weitergabe des
Datums „Langzeitarbeitslosigkeit“ durch das Jobcenter erfolgen dürfte. Der Bund
könnte bis zum Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes aber noch derartige
Regelungen schaffen.
Derzeit ist in dieser Hinsicht noch Vieles unklar. So ist aus Sicht der Praxis
noch nicht einmal geklärt, wie genau festgestellt werden soll, wer
langzeitarbeitslos ist. Mittlerweile hat sich in diese Thematik auch der
Deutsche Landkreistag eingebunden, um Unklarheiten mit dem Bund zu klären.