1. Bei der Ausweisung von neuen Wohngebieten soll ein Anteil von 25 % der neu zu schaffenden Wohnbauflächen für Geschosswohnungsbau für den geförderten Mietwohnungsbau gesichert werden, wenn das Baugebiet mindestens 24 Geschosswohnungen umfasst.
- Das
Ziel soll wie folgt erreicht werden:
a) Beim
Verkauf von städtischen Baugrundstücken für Geschosswohnungsbau sollen in den
Kaufverträgen Bindungen für den Käufer entsprechend Ziff. 1 vereinbart werden.
b) Beim
Abschluss von bebauungsplanbegleitenden Städtebaulichen Verträgen sollen
Regelungen entsprechend Ziff. 1 vereinbart werden, wenn die vereinbarten
Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sind (§ 11 Abs. 2 S. 1
BauGB).
c)
Bei Baugebieten, die nicht im Eigentum der Stadt
sind bzw. für die kein Städtebaulicher Vertrag geschlossen wird, sollen
grundsätzlich im Bebauungsplan Flächen festgesetzt werden, auf denen nur
Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB).
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Ausgangssituation
Die Nachfrage nach Wohnraum in
allen Segmenten übersteigt das vorhandene Angebot in Erlangen bei weitem. Dies
zeigt sich auch anhand der gestiegenen Miet- und Kaufpreise.
In den letzten Jahren ist
darüber hinaus die Zahl der belegungsgebundenen Wohnungen kontinuierlich
gesunken. In Erlangen gibt es aktuell noch rund 3.300 klassische
Sozialwohnungen und 300 EOF-geförderte Mietwohnungen. Demgegenüber steht eine
hohe Nachfrage nach
geförderten Mietwohnungen; so sind aktuell rund 1.200 berechtigte Haushalte als
wohnungs-suchend bei der Stadtverwaltung vorgemerkt. In den letzten Jahren
konnte im Schnitt jährlich knapp 450 vorgemerkten Haushalten eine geförderte
Mietwohnung vermittelt werden.
Haushalte mit geringem und zum
Teil auch mittlerem Einkommen haben aufgrund der hohen Preise und des geringen
Angebotes zunehmend Schwierigkeiten, eine für sie entsprechende Wohnung in
Erlangen zu finden.
Ziel
In Erlangen sollen neue
geförderte Mietwohnungen entstehen.
Hierdurch wird ein Beitrag geleistet, breiten Schichten der Bevölkerung
zu ermöglichen,
adäquaten Wohnraum in Erlangen anzumieten bzw. zu erwerben.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
In einem ersten Schritt sollen bei
der Ausweisung neuer Baugebiete 25 % der Wohnbauflächen für Geschosswohnungsbau
für den geförderten Mietwohnungsbau gesichert werden.
In einem zweiten Schritt soll
geprüft werden, ebenso eine Quotenregelung zu gefördertem
Eigenheimbau bei der Ausweisung neuer Baugebiete für Einfamilienhausbebauung
einzu-führen. Eine weitere Beschlussvorlage ist hierzu geplant.
Neue Wohnbaugebiete können durch
Außenentwicklung und durch Innenentwicklung entstehen. Ein typisches Beispiel
für eine Innenentwicklung ist die planerische Änderung der Art der baulichen
Nutzung von Gewerbe zu Wohnen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Geförderter
Mietwohnungsbau und Schwellenwert
Geförderter
Mietwohnungsbau kann heute nur noch im Rahmen der einkommensorientierten
Förderung (EOF) entstehen. Bei EOF handelt es sich um eine staatliche Förderung
des Freistaats Bayern.
Für
EOF-geförderte Mietwohnungen sind Einkommensgrenzen für den Bezug der Wohnung
vorgegeben. Die geförderten Wohnungen in Erlangen unterliegen einer
Belegungsbindung. Die Verwaltung kann somit dem Vermieter konkrete Haushalte
beim Freiwerden einer Wohnung vorschlagen.
Die
Förderrichtlinien lassen eine Mischung von freifinanzierten Wohnungen und
geförderten Mietwohnungen zu. Um die Förderung zu erhalten sind derzeit
Kostenobergrenzen von 1.800 € je m² Wohnfläche für die Kosten der Kostengruppen
300 (Bauwerk – Baukonstruktion ohne die Kosten der Garagen) und 400 (Bauwerk –
Technische Anlagen) der DIN 276 einzuhalten.
Zukünftig
soll bei der Neuausweisung von Wohngebieten ein Anteil von 25 % der neu zu
schaffenden Wohnbauflächen für Geschosswohnungsbau für den geförderten
Mietwohnungsbau
gesichert
werden, wenn das Baugebiet mindestens 24 Geschosswohnungen umfasst. Der
niedrige Schwellenwert soll gewährleisten, dass möglichst viele geförderte
Mietwohnungen entstehen. Auch aus gebäudetypologischer Sicht macht der
Schwellenwert Sinn, da bei
Anwendung der Quote mindestens 6 geförderte Mietwohnungen entstünden, die zum
Beispiel in einer eigenen dreigeschossigen Gebäudeeinheit untergebracht werden
könnten.
In der
Nachbarstadt Nürnberg gibt es eine ähnliche Regelung, die ab einem
Schwellenwert von 70 Geschosswohnungen greift. Im Hinblick auf vergangene
Verfahren in Erlangen hätte die Regelung zum Beispiel bei den Bebauungsplänen
Nr. 298 Ebereschenweg West (ca. 50 neu errichtete Geschosswohnungen) und Nr.
391 Wohngebiet Neumühle (ca. 55 neu errichtete Geschosswohnungen) Anwendung gefunden.
Verkauf
von städtischen Bauflächen für Geschosswohnungsbau
In den
letzten Jahren ist geförderter Mietwohnungsbau (EOF) nahezu ausschließlich auf
vormals städtischen Grundstücken entstanden (z. B. an der
Alfred-Wegener-Straße, der Pommernstraße und der Kurt-Schuhmacher-Straße).
In Zukunft
soll beim Verkauf von städtischen Bauflächen für Geschosswohnungsbau, z. B. in
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Erlangen-West II, eine Vorgabe von 25
% der Bauflächen für geförderten Mietwohnungsbau gelten. Entsprechende
Regelungen werden in die Kaufverträge aufgenommen.
Die Stadt
strebt bereits heute an, dass neue geförderte Mietwohnungen entwickelt werden.
So sieht das vom Stadtrat beschlossene Vermarktungskonzept zur
Energie-Plus-Siedlung Baugebiet 411 vor, dass über 25 % der Grundstücke für
Geschosswohnungsbau für den geförderten Mietwohnungsbau reserviert werden.
Regelung über städtebauliche
Verträge
Beim Abschluss von
bebauungsplanbegleitenden Städtebaulichen Verträgen sollen, soweit rechtlich
zulässig, Regelungen aufgenommen werden, wonach der Vorhabenträger 25 % der
Wohnbauflächen für Geschosswohnungsbau als Mietwohnungen im Rahmen eines
Wohnraumförderprogramms zu errichten hat.
Dies beinhaltet die Verpflichtung, die betreffenden Wohneinheiten so
kostengünstig zu errichten, dass diese förderfähig sind.
Hierbei ist zu beachten, dass
alle der Schaffung von gefördertem Mietwohnungsbau dienenden Regelungen in
städtebaulichen Verträgen der Förderung und Sicherung der mit der
Bauleitplanung verfolgten Ziele dienen müssen. Somit muss in jedem
Bebauungsplanverfahren, auf das der Städtebauliche Vertrag Bezug nimmt, die
Erforderlichkeit von gefördertem Mietwohnungsbau für den Einzelfall
städtebaulich begründet werden. Dies kann zum Beispiel über das städtebauliche
Ziel einer sozialen Durchmischung und der Vermeidung einseitiger
Bevölkerungsstrukturen erfolgen.
Die vereinbarten Leistungen
eines Städtebaulichen Vertrages müssen den gesamten Umständen nach angemessen
sein. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung aller vertraglichen Verpflichtungen sowie
der wirtschaftlichen Begleitumstände vorzunehmen.
Festsetzungsmöglichkeit im
Bebauungsplan
Bei Baugebieten, die nicht im
Eigentum der Stadt sind bzw. für die kein Städtebaulicher Vertrag geschlossen
werden wird, sollen grundsätzlich im Bebauungsplan 25 % der Flächen für
Geschosswohnungsbau als Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Wohngebäude
errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB). Die Festsetzung bedarf einer
städtebaulichen Begründung.
Da im
Bebauungsplan nur die Flächen für geförderten Wohnungsbau festgesetzt werden
können, jedoch nicht dessen Realisierung, hängt diese vom Willen des jeweiligen
Eigentümers ab.
Befreiung
von der Bindung
Die Vorgabe,
geförderten Mietwohnungsbau zu erstellen, entfällt, wenn keine Fördermittel zum
Zeitpunkt der Planung und Realisierung eines konkreten Bauvorhabens zur
Verfügung stehen, um nicht beabsichtigte Härten zu vermeiden.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: