Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Zum Beginn der
neuen Wahlperiode wird ein aktueller Überblick über das Leistungsspektrum des
Revisionsamtes gegeben:
1.
Prüfung
des städtischen Jahresabschlusses
sowie der Jahresabschlüsse der rechtlich selbständigen Stiftungen (Art. 103
Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 GO). Das Revisionsamt wird hier anstelle eines
Wirtschaftsprüfers tätig. Das Prüfungsergebnis ist gemäß Art. 102 Abs. 3 GO Grundlage
zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entlastung.
2.
Die
klassischen nachgehenden Prüfungen
nach Art. 106 Abs. 1 GO in den einzelnen Dienststellen dienen der Feststellung,
ob
a) die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
b) die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen begründet
und
belegt sind sowie der Jahresabschluss
ordnungsgemäß aufgestellt ist,
c) wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und
d) die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise
wirksamer erfüllt werden können.
3.
Die
nachgehenden Prüfungen umfassen auch Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit
städtischen Baumaßnahmen. Auch hier
ist es wieder Aufgabe der Revision festzustellen, ob mit den Haushaltsmitteln
wirtschaftlich und sparsam umgegangen wurde und ob die einschlägigen
Bestimmungen eingehalten wurden.
4.
Prüfung
der Wirtschaftsführung der städtischen
Eigenbetriebe (Art. 106 Abs. 3 und Abs. 1 GO). Darunter fällt etwa die
Frage, ob von den Eigenbetrieben wirtschaftlich und sparsam verfahren worden
ist. Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe werden von einem Abschlussprüfer
(Wirtschaftsprüfer) geprüft.
5.
Eine
weitere wichtige Aufgabe stellt die Betätigungsprüfung
gemäß Art. 106 Abs. 4 GO dar. Hierbei geht es nicht um eine Prüfung der
Unternehmen selbst, sondern vielmehr um die Betätigung der Gemeinde bei
privatrechtlichen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist. Dies betrifft etwa die Erlanger Stadtwerke AG oder die GEWOBAU.
Sofern dem Revisionsamt weitergehende Prüfungsrechte eingeräumt wurden, wäre
auch eine Prüfung der Beteiligung selbst möglich.
6.
Durch Kassenprüfungen (Art. 106 Abs. 5 GO)
werden die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte und das Zusammenwirken
mit der Verwaltung geprüft. Neben der eigentlichen Stadtkasse existiert eine
große Anzahl an Zahlstellen sowie Hand- und Wechselgeldvorschüssen.
Hinzu kommt eine Reihe von überwachungspflichtigen Vordrucken. Hierbei handelt
es sich grundsätzlich um eine unvermutete Prüfung. Die Zuständigkeit bei
Kassenprüfungen liegt beim Oberbürgermeister und nicht beim Revisionsausschuss
(Art. 103 Abs. 5 GO). Daher werden Prüfungsberichte zu Kassenprüfungen nicht in
den Revisionsausschuss eingebracht.
7.
Neben den
gesetzlichen Aufgaben obliegen dem Revisionsamt regelmäßige Auftragsprüfungen. Hierunter fallen z.
B. die Prüfungen des Vereins für Naherholung und Landschaftspflege und des
Zweckverbandes Abfallwirtschaft.
8.
Nach
den städtischen Vergaberichtlinien obliegt dem Revisionsamt auch eine Prüfung der Vergabeunterlagen vor einer Auftragserteilung (= Vergabeprüfung).
Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass die Vergabeverfahren
ordnungsgemäß abgewickelt werden, andererseits dient diese Prüfung auch den
Mitgliedern der beschlussfassenden Gremien als Anhaltspunkt, ob dem
Vergabebeschluss zugestimmt werden kann. Die Vergabeprüfungen umfassen
sämtliche Verdingungsordnungen (VOL, VOB, VOF) und stellen auch hinsichtlich
der Prüfungsanzahl eine wichtige Prüfungsform dar.
9.
Die
sog. begleitende Prüfung, also das
Aufgreifen von aktuellen Sachverhalten im Entscheidungsprozess und auch Beratungsaktivitäten werden im
Einzelfall kurzfristig wahrgenommen.
10.
Vom
Stadtrat wurde dem Revisionsamt ferner die Zuständigkeit für die städtischen Anti-Korruptionsaktivitäten übertragen.
Hierunter fallen etwa Informations- und Aufklärungsmaßnahmen oder die
Durchführung von Schulungen.
Bei den Ziffern 1
bis 6 handelt es sich um gesetzliche Pflichtaufgaben. Die Prüfungen unter
Ziffer 7 sind Auftragsprüfungen, also freiwillige Aufgaben, die das
Revisionsamt gegen Kostenerstattung wahrnimmt. Die Aufgaben unter Ziffern 8 bis
10 wurden entweder vom Stadtrat übertragen, erfolgen auf Anfrage der
Fachdienststellen oder im Rahmen von aktuellen Ereignissen.