Betreff
Leistungsspektrum des Amtes 14
Vorlage
14/003/2014
Aktenzeichen
OBM/14
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Zum Beginn der neuen Wahlperiode wird ein aktueller Überblick über das Leistungsspektrum des Revisionsamtes gegeben:

 

1.      Prüfung des städtischen Jahresabschlusses sowie der Jahresabschlüsse der rechtlich selbständigen Stiftungen (Art. 103 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 GO). Das Revisionsamt wird hier anstelle eines Wirtschaftsprüfers tätig. Das Prüfungsergebnis ist gemäß Art. 102 Abs. 3 GO Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entlastung.

 

2.      Die klassischen nachgehenden Prüfungen nach Art. 106 Abs. 1 GO in den einzelnen Dienststellen dienen der Feststellung, ob
a) die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
b) die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen begründet und
    belegt sind sowie der Jahresabschluss ordnungsgemäß aufgestellt ist,
c) wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und
d) die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise
    wirksamer erfüllt werden können.

 

3.      Die nachgehenden Prüfungen umfassen auch Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit städtischen Baumaßnahmen. Auch hier ist es wieder Aufgabe der Revision festzustellen, ob mit den Haushaltsmitteln wirtschaftlich und sparsam umgegangen wurde und ob die einschlägigen Bestimmungen eingehalten wurden.

 

4.      Prüfung der Wirtschaftsführung der städtischen Eigenbetriebe (Art. 106 Abs. 3 und Abs. 1 GO). Darunter fällt etwa die Frage, ob von den Eigenbetrieben wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe werden von einem Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) geprüft.

 

5.      Eine weitere wichtige Aufgabe stellt die Betätigungsprüfung gemäß Art. 106 Abs. 4 GO dar. Hierbei geht es nicht um eine Prüfung der Unternehmen selbst, sondern vielmehr um die Betätigung der Gemeinde bei privatrechtlichen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Dies betrifft etwa die Erlanger Stadtwerke AG oder die GEWOBAU. Sofern dem Revisionsamt weitergehende Prüfungsrechte eingeräumt wurden, wäre auch eine Prüfung der Beteiligung selbst möglich.


 

6.      Durch Kassenprüfungen (Art. 106 Abs. 5 GO) werden die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft. Neben der eigentlichen Stadtkasse existiert eine große Anzahl an Zahlstellen sowie Hand- und Wechselgeldvorschüssen. Hinzu kommt eine Reihe von überwachungspflichtigen Vordrucken. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine unvermutete Prüfung. Die Zuständigkeit bei Kassenprüfungen liegt beim Oberbürgermeister und nicht beim Revisionsausschuss (Art. 103 Abs. 5 GO). Daher werden Prüfungsberichte zu Kassenprüfungen nicht in den Revisionsausschuss eingebracht.

 

7.      Neben den gesetzlichen Aufgaben obliegen dem Revisionsamt regelmäßige Auftragsprüfungen. Hierunter fallen z. B. die Prüfungen des Vereins für Naherholung und Landschaftspflege und des Zweckverbandes Abfallwirtschaft.

 

8.      Nach den städtischen Vergaberichtlinien obliegt dem Revisionsamt auch eine Prüfung der Vergabeunterlagen vor einer Auftragserteilung (= Vergabeprüfung). Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass die Vergabeverfahren ordnungsgemäß abgewickelt werden, andererseits dient diese Prüfung auch den Mitgliedern der beschlussfassenden Gremien als Anhaltspunkt, ob dem Vergabebeschluss zugestimmt werden kann. Die Vergabeprüfungen umfassen sämtliche Verdingungsordnungen (VOL, VOB, VOF) und stellen auch hinsichtlich der Prüfungsanzahl eine wichtige Prüfungsform dar.

 

9.      Die sog. begleitende Prüfung, also das Aufgreifen von aktuellen Sachverhalten im Entscheidungsprozess und auch Beratungsaktivitäten werden im Einzelfall kurzfristig wahrgenommen.

 

10.   Vom Stadtrat wurde dem Revisionsamt ferner die Zuständigkeit für die städtischen Anti-Korruptionsaktivitäten übertragen. Hierunter fallen etwa Informations- und Aufklärungsmaßnahmen oder die Durchführung von Schulungen.

 

 

Bei den Ziffern 1 bis 6 handelt es sich um gesetzliche Pflichtaufgaben. Die Prüfungen unter Ziffer 7 sind Auftragsprüfungen, also freiwillige Aufgaben, die das Revisionsamt gegen Kostenerstattung wahrnimmt. Die Aufgaben unter Ziffern 8 bis 10 wurden entweder vom Stadtrat übertragen, erfolgen auf Anfrage der Fachdienststellen oder im Rahmen von aktuellen Ereignissen.