Betreff
Erhöhung der Gewerbesteuer und Einstellung von Gewerbesteuerprüfern
Antrag der Stadtratsgruppe Erlanger Linke Nr. 067/2014 vom 1.5.2014
Vorlage
II/004/2014
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag der Stadtratsgruppe der Erlanger Linke Nr. 067/2014 vom 1.5.2014 ist damit bearbeitet. 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der Antrag ist abgelehnt.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Stadtkämmerei nimmt zum Antrag der Stadtratsgruppe der Erlanger Linke wie folgt Stellung:

 

1.      Hebesatzerhöhung der Gewerbesteuer
Eine Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes auf 490 Punkte bringt Mehreinnahmen bezogen auf das Anordnungssoll vom 30.04.2014 (63,5 Mio. €) von 7,7 Mio. €.

Hinweis:

Bei Mehreinnahmen, die durch eine Hebesatzerhöhung entstehen, ändert sich die Gewerbesteuerumlage nicht, sodass den genannten Mehreinnahmen keine umlagebedingten Mehrausgaben gegenzurechnen sind.

 

2.      Städtische Betriebsprüfer

Gem. § 21 Abs. 1 bis 3 Finanzverwaltungsgesetz – FVG – haben die Gemeinden bei Realsteuern grundsätzlich das Recht, an Außenprüfungen teilzunehmen. Allerdings ist hierzu erforderlich, dass der betreffende Steuerpflichtige in der jeweiligen Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 FVG).

Die letztgenannte Voraussetzung wäre aber bei etlichen in Erlangen steuerpflichtigen Unternehmen nicht erfüllt.

 

Aber selbst wenn beide vorgenannten Voraussetzungen vorlagen, hätten die Gemeinden nur dann ein eigenes Prüfungsrecht, wenn ihnen dies nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG übertragen worden wären. Nach geltender Rechtslage hat deshalb ein Gemeindebediensteter keine Befugnis, aktiv zu prüfen. Er darf bei Prüfungen nur zuschauen und sich beim Finanzamtsprüfer informieren (BVerwG, BStBl 95, 522,525 f) und auch Anregungen geben (Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabeordnung und Finanzgerichtsordnung, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln, 133. Ergänzungslieferung August 2013, Tz 2 zu § 21 GVG).

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Siehe Nr. 2

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

 

Haushaltsmittel

                         werden nicht benötigt

 


Anlagen: Antrag der Stadtratsgruppe der Erlanger Linke Nr. 067/2014 vom 1.5.2014