Der Jugendhilfeausschuss befürwortet den Abschluss einer kommunalen Zweckvereinbarung zur Nutzung der Hotline und zur Inobhutnahme für kooperierende Jugendämter in Mittelfranken gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit mit der Stadt Nürnberg.
Der Stadtrat beschließt den Abschluss der kommunalen Zweckvereinbarung (siehe Anlage).
Vorbemerkungen:
Das
Stadtjugendamt stellt während der allgemeinen Dienst- und Öffnungszeiten durch
einen Bereitschaftsdienst des Allgemeinen Sozialdienstes sicher, dass in
Krisenfällen, Fällen von Kindeswohlgefährdungen umgehend beraten, geprüft und
ggf. mit einer Inobhutnahme durch einen Bereitschaftsdienst eine solche
Gefährdung des Kindeswohls bearbeitet und sichergestellt werden kann. Dieser
Bereitschaftsdienst ist jeweils mit zwei Fachkräften besetzt.
Krisen,
Notsituationen und auch Gefährdungen des Kindeswohls richten sich nicht nach
Dienstzeiten eines Amtes, so ist in den Abendstunden, an Wochenenden und an
Feiertagen beim Jugendamt niemand zu
erreichen. Wollte man hier Abhilfe schaffen, müsste ein Bereitschaftsdienst
rund um die Uhr installiert und auch bezahlt werden. Ein solcher
Bereitschaftsdienst kann aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht an einen freien
Träger delegiert werden, da eine ggf. notwendige Inobhutnahme nach § 42 SGB
VIII eine hohheitliche Aufgabe ist und ausschließlich das Jugendamt berechtigt
und verpflichtet ist, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu
nehmen. Die Organisationsabteilung des Personalamtes hat geprüft, wie ggf. ein
solcher Bereitschaftsdienst zu organisieren und zu bezahlen wäre. Bei dieser
Prüfung wurde errechnet, dass ein solcher Dienst etwa 50.000,00 € im Jahr kosten würde, alleine die
Bereitschaft. Wären dann Einsatzzeiten notwendig würden diese Zeiten zusätzlich
nach Tarif vergütet, also ggf. mit Nacht- und/ oder Sonntags-/
Feiertagszuschlägen.
Diese
Problematik haben gleichermaßen alle umliegenden Jugendämter. In Vorgesprächen
signalisierte das Stadtjugendamt Nürnberg, diesen Aufgabenbereich für
Jugendämter aus der Region wahr zu nehmen, wenn es gelingt eine juristische
Form zu finden, die ein solches Vorgehen und die Beauftragung von dieser
hoheitlichen Aufgabe zulässt. In einer Vielzahl von Gesprächen, u.a. mit dem
Sozialministerium, dem Landesjugendamt, der Regierung von Mittelfranken und den
Rechtsämtern, ist es gelungen eine rechtliche Form zu finden, die eine
Beauftragung mit diesen Tätigkeiten zulässt. Die Beratung, telefonisch oder
auch persönlich, übernimmt das Stadtjugendamt Nürnberg bereits seit 2011, vgl.
Jugendhilfeausschuss vom 27.01.2011 Mitteilung zur Kenntnis „Krisentelefon
außerhalb der Dienstzeiten“. Schwierig und rechtlich komplex war es, eventuell
notwendige Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII vertragsmäßig zu regeln. Dies ist
nun gelungen, die Regierung von Mittelfranken hat die vorliegende
Zweckvereinbarung gebilligt und der Stadtrat der Stadt Nürnberg hat in seiner
Sitzung am 02.04.2014 dem Abschluss dieser Zweckvereinbarung zugestimmt.
Im
Verlauf der Verhandlungen haben neun Jugendämter aus der Region Mittelfranken
ihre Bereitschaft erklärt, dieser Vereinbarung bei zu treten und jeweils eine
Zweckvereinbarung mit der Stadt Nürnberg abschließen zu wollen. Dadurch
reduzieren sich die Kosten für jedes Jugendamt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Sicherstellung einer qualifizierten sozialpädagogischen Beratung zum Kinderschutz, Krisenhilfe und Inobhutnahmen zu jeder Tages- und Nachtzeit, speziell außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Jugendamtes.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Abschluss der Zweckvereinbarung (siehe Anlage) mit der Stadt Nürnberg.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die Stadt Nürnberg erbringt für das Stadtjugendamt Erlangen außerhalb der Geschäftszeiten die in der Zweckvereinbarung aufgezeigten Leistungen und garantiert so auch außerhalb dieser Zeiten qualifizierte sozialpädagogische Beratung und ggf. auch entsprechende Invention durch Inobhutnahmen zur Sicherung des Kindeswohls für Kinder und Jugendliche aus Erlangen.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
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3560,00 jährlich |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
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bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Vereinbarung zur Nutzung der Hotline und zur Inobhutnahme für kooperierende Jugendämter in Mittelfranken; Anlage gem. § 19 zur kommunalen Zweckvereinbarung