Entschädigung nach Art. 53 des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamte (KWBG)
1.
Der
Geschäftsbereich der/des zweiten weiteren ehrenamtlichen Bürgermeisterin/
Bürgermeisters (BM III) umfasst die Aufgaben des Referates V gemäß TOP 5 „Referatsneugliederung 2014“.
2.
Die
Aufgabenwahrnehmung wird entsprechend Besoldungsgruppe B 5 BayBesG entschädigt.
3.
Für die
Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke wird den bisherigen
Regelungen entsprechend eine Pauschalvergütung für 200 km gemäß Bayerischem
Reisekostengesetz (BayRKG) festgelegt.
4.
Die
Wahlhandlung erfolgt in der Stadtratssitzung am 05.05.2014.
zu 1.
Der
Geschäftsbereich der/des zweiten weiteren ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters
(BM III) umfasst unverändert die Aufgaben des Referates V.
Der Stadtrat kann die Zuweisung der Aufgabengebiete durch Beschluss ändern.
zu 2.
Aus der besonderen Rechtsstellung als
Ehrenbeamte ergibt sich, dass sie nicht zwingend ihre gesamte Arbeitskraft dem
Ehrenamt widmen müssen; sie sind lediglich verpflichtet, die sich aus dem
Ehrenamt ergebenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Nach pflichtgemäßem
Ermessen der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters kann sich
deshalb die Arbeitszeit zwischen Vollzeit einschl. Überstunden oder einem
entsprechenden Teilzeitmaß bewegen.
Die/Der zweite weitere ehrenamtliche Bürgermeisterin/Bürgermeister erhält nach
Art. 53 Abs. 4 KWBG neben der ihr/ihm als Stadträtin/Stadtrat gewährten
Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß ihrer/seiner besonderen
Inanspruchnahme als kommunale/kommunaler Wahlbeamtin/Wahlbeamter. Die Höhe der
Entschädigung ist nach Art. 54 Abs. 1 KWBG durch Beschluss festzusetzen, der im
Einvernehmen mit der/dem Ehrenbeamtin/Ehrenbeamten ergehen muss.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung nimmt an den jeweiligen
Besoldungserhöhungen gem. den Tabellen der Bayerischen Besoldungsordnung für
die Besoldungsgruppe B5 teil.
Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte haben keinen Anspruch auf eine
monatliche Dienstaufwandsentschädigung nach Art. 46 KWBG, da sie keine/kein
Beamtin/Beamter auf Zeit im Sinne des KWBG sind.
zu 3. Für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke soll eine Pauschale auf der Basis von 200 km im Monat (wie bisher für die erste und zweite weitere Bürgermeisterin/den ersten und zweiten weiteren Bürgermeister) gewährt werden. Beim derzeitigen km-Satz von 0,35 € beträgt die monatliche Pauschale 70,-- € (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayRKG vom 15. Juli 2008, GVBl. S. 493). Die Abrechnung und die Kostenerstattung der sonstigen Dienstreisen richten sich nach den Bestimmungen des BayRKG.
Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Zusätzliche Personalkosten
jährlich EUR 10.206,26