1.
Das
Grundgehalt des Oberbürgermeisters bemisst sich ab dem 01.05.2014 nach Besoldungsgruppe
B 8 BayBesG.
2.
Die Höhe
der Dienstaufwandsentschädigung richtet sich nach Art. 46 i.V.m. Anlage 2 KWBG.
Sie wird auf die Obergrenze des genannten Betrages festgesetzt.
3.
Der
Oberbürgermeister darf den Dienstwagen nach Maßgabe der Ziffer II. 3 des Sachberichts
für Privatfahrten und Fahrten im Zusammenhang mit kommunalpolitischer Betätigung
nutzen.
4.
Dem
Oberbürgermeister werden die unter Ziffer II.4 des Sachberichts aufgeführten (Neben-)
Tätigkeiten übertragen.
zu 1.
Beamte und Beamtinnen auf Zeit haben ab dem Tag
des Amtsantritts bis zum Ende des Beamtenverhältnisses Anspruch auf Besoldung
gemäß Art. 45 i.V.m. Anlage 1 KWBG. Diese sehen für die/den
Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Erlangen
Besoldungsgruppe B 8 BayBesG vor. Sie setzt sich zusammen aus Grundgehalt,
Familienzuschlag, jährliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen.
zu 2.
Der Oberbürgermeister erhält als Beamter auf
Zeit für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine
angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Diese muss zu Beginn jeder Amtszeit
durch Beschluss festgesetzt werden und sich innerhalb der in Anlage 2
bestimmten Beträge halten.
Gemäß den Festlegungen in der Vergangenheit wird die Dienstaufwandsentschädigung
des Oberbürgermeisters weiterhin auf die Obergrenze des in Anlage 2 KWBG für
erste Bürgermeisterinnen/Bürgermeister in kreisfreien Gemeinden über 100.000 Einwohner
genannten Betrages festgelegt.
Ist der Oberbürgermeister gehindert, die Dienstgeschäfte wahrzunehmen, wird die
Dienstaufwandsentschädigung weitergezahlt. Der Dienstherr (in diesem Fall: der
Stadtrat) kann durch Beschluss bestimmen, dass im Fall längerer Verhinderung
die Entschädigung auch für einen über zwei Monate hinausgehenden Zeitraum ganz
oder teilweise gewährt wird (Art. 46 Abs. 4 KWBG).
1.
zu 3. Gemäß Art. 52 Bayer. Haushaltsordnung (BayHO) analog dürfen Nutzungen und Sachbezüge Angehörigen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden. Nachfolgend wird folgendes festgesetzt:
· Die Genehmigung für die private Benutzung des Dienstkraftwagens gilt als allgemein erteilt.
· Fahrten, die im Zusammenhang mit kommunalpolitischer Betätigung stehen und im Interesse der Stadt Erlangen sind, werden im Bereich des Bezirkes Mittelfranken und de Landkreises Forchheim ebenfalls allgemein genehmigt.
· Für den Fahrer des Dienstkraftwagens sind die vorgenannten Privatfahrten Dienstfahrten.
· Über die private Nutzung des Dienstwagens soll eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden, die auch eine Regelung zur Führung eines Fahrtenbuches beinhaltet.
zu 4. Nebentätigkeiten
4.1 Folgende Tätigkeiten werden als echtes öffentliches Ehrenamt – ebenfalls kraft Amtes des Oberbürgermeisters – wahrgenommen und unterfallen damit auch nicht dem Nebentätigkeitsrecht:
· Mitglied der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft
· (stellvertretender) Verbandsvorsitzender des Zweckverbandes der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen
4.2 Folgende Tätigkeiten werden – wie bisher – als dienstlich veranlasst eingestuft. Deshalb sind diese Nebentätigkeiten genehmigungsfrei, unterliegen jedoch grds. der Ablieferungspflicht:
· Vorsitzender/stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen
·
Vorsitzender des
Aufsichtsrates der Erlanger Stadtwerke AG
·
Mitglied im
Aufsichtsrat der Regnitz-Strom-Verwertung AG
·
Vorsitzender des
Stiftungsrates der Kulturstiftung Erlangen