Betreff
Wahl der stimmberechtigten und Bestellung der beratenden Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter für den Jugendhilfeausschuss der Stadtratsperiode 2014 bis 2020
Vorlage
51/152/2014
Aktenzeichen
IV/51/RR006
Art
Beschlussvorlage
  1. Auf Vorschlag der Verwaltung des Jugendamts werden die in Anlage 2 benannten in der Jugendhilfe erfahrenen Personen sowie deren Vertreter/innen als stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gewählt.

 

  1.  Auf Vorschlag der Verwaltung des Jugendamts werden die in Anlage 3 benannten sechs Vertreter aus dem Bereich der im Stadtgebiet wirkenden, anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie deren Vertreter/innen als stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gewählt.

 

  1. Die in Anlage 4 benannten Personen sowie deren Vertreter/innen werden

als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bestellt.

 

  1. Einem Vertreter des Forums für Behinderte Menschen wird neben den in Anlage 5 genannten weiteren, besonderen Sitzungsteilnehmern ein ständiges Anwesenheits- und Rederecht eingeräumt.

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1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der Jugendhilfeausschuss wird, entsprechend der vorangegangenen Beschlüsse, personell

besetzt.

 

Der Beschluss zu I. 4. folgt der positiven Ausgestaltung von Integration und Inklusion in der Stadt Erlangen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die neben den Stadtratsmitgliedern vorgesehenen Mitglieder werden gewählt/bestimmt.

 

Einem Vertreter des Forums für Behinderte Menschen wird ein ständiges Anwesenheits- und Rederecht eingeräumt.

 

 

 

 

 

Sachverhalt:

 

Nach Art. 22 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (BayAGSG) ist spätestens binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Stadtrats der Jugendhilfeausschuss neu zu bilden.

Grundlage hierfür sind das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), das Gesetzes zur Ausführung der

Sozialgesetze (AGSG) sowie die Satzung für das Jugendamt der Stadt Erlangen vom 30.05.1996 i.d.F. vom 26.03.2008, in Kraft seit 04.04.2008.

 

Nach §§ 3 und 4 der Satzung gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

 

als stimmberechtigte Mitglieder:

 

1. der oder die Vorsitzende,

2. 6 Mitglieder des Stadtrats,

3. 2 vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

4. 6 auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhil
    fe vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer,

 

 

als beratende Mitglieder:

 

1. der Leiter oder die Leiterin des Jugendamtes,

2. ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichter bzw. –richterin tätig
    ist und vom Leiter oder von der Leiterin des zuständigen Amtsgerichts benannt wird,

3. ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung, das vom Leiter oder
    der Leiterin des zuständigen staatlichen Schulamts benannt wird,

4. ein Bediensteter des zuständigen Arbeitsamtes, der vom Leiter oder von der Leiterin des zu
    ständigen Arbeitsamtes benannt wird,

5. eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinne des § 28 SGB VIII tätig ist. Die Benennung er
    folgt gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayAGSG (Anm.: durch die integr. Beratungsstelle der
    Stadt Erlangen),

6. die für den Jugendamtsbezirk zuständige Gleichstellungsbeauftragte,

7. ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin, der oder die von der zuständigen Polizeidirek
    tion benannt wird,

8. der bzw. die Vorsitzende des Stadtjugendrings oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Per
    son,

9. ein Mitglied aus dem Bereich der katholischen Kirche,

10. ein Mitglied aus dem Bereich der evangelischen Kirche,

11. ein Mitglied aus dem Bereich der evangelisch-reformierten Kirche.

 

Für jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

 

 

Die o.g. stimmberechtigten Mitglieder werden nach Art. 51 Abs. 3 der Bayer. Gemeindeordnung (GO) gewählt. Der Stadtrat bedient sich dabei einer Vorschlagsliste (Anlagen 2 und 3), die von der Verwaltung vorgelegt wird.

 

Abweichend von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO erfolgt die Wahl in offener Abstimmung (Art. 17 Abs. 2 S. 3 BayAGSG).

 

Die o.g. beratenden Mitglieder (Anlage 4) werden bestellt.

 

Die dem Stadtrat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden durch einen gesonderten Beschluss des Stadtrats bestellt.

 

 

 

 

Stimmberechtigte Mitglieder:

 

Mit amtlicher Bekanntmachung vom 27.02.2014 in den Amtlichen Seiten der Stadt Erlangen bat die Verwaltung des Jugendamts um Einreichung von Vorschlägen für die stimmberechtigten Mitglieder der in der Jugendhilfe erfahrenen Männer und Frauen und für die Vertreterinnen und Vertreter der in Erlangen wirkenden, anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

 

Über die eingegangenen Vorschläge wurde beiliegende Liste erstellt (Anlage 1).

 

Für die Wahl in den Jugendhilfeausschuss wurde die ebenfalls beiliegende Vorschlagsliste der Verwaltung erarbeitet (Anlagen 2 und 3). Sie ist durch die nach Art. 18 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) erforderlichen Anhörung mit dem Stadtjugendring abgestimmt.

 

Beratende Mitglieder:

 

Die im Ausschuss nach der Satzung vorgesehenen Organisationen haben jeweils eine Mitglied und eine/n Stellvertreter/in benannt. Die beratenden Mitglieder sind ebenfalls in einer Liste (Anlage 4) zusammengefasst.

 

Weitere, besondere Sitzungsteilnehmer/innen:

 

Dem Ausländer- und Integrationsbeirat, dem Jugendparlament und der/dem Kinderbeauftragten ist ein ständiges Anwesenheits- und Rederecht im öffentlichen Teil eingeräumt. Über eine Anwesenheit im nichtöffentlichen Teil beschließt der Ausschuss jeweils unter Würdigung der besonderen Umstände im Einzelfall. Die Mitglieder des Beirats, des Jugendparlaments und die Kinderbeauftragten sind aus Anlage 5 ersichtlich.

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

Liste der eingegangenen Vorschläge

Vorschlagsliste der Verwaltung

Liste der berantenden Mitglieder

Liste der weiteren, besonderen Sitzungsteilnehmer/innen