Weisungen an die Verwaltungsratsmitglieder gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung: Wirtschaftsplan 2014
Nach § 6 Abs. 2 der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „KommunalBIT“ werden die von der Stadt Erlangen bestellten Verwaltungsräte zu folgender Beschlussfassung im Verwaltungsrat des KommunalBIT ermächtigt:
Der Verwaltungsrat beschließt den Wirtschaftsplan 2014 in der vorgelegten Form (siehe Anlagen) als Handlungsgrundlage von KommunalBIT.
1 Ergebnis/Wirkungen
Die Feststellung des
Wirtschaftsplanes liegt in der Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Unternehmenssatzung).
Die entsandten Mitglieder unterliegen in diesem Fall nach § 6 Abs. 2 der
Satzung den Weisungen der jeweiligen Stadt.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
Die stimmberechtigten, von der Stadt Erlangen entsandten Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Stimmrecht in dem vom Stadtrat beschlossenen Sinn aus.
3. Prozesse und Strukturen
Die Weisungsbefugnis der Stadt wird durch Beschluss des Stadtrates ausgeübt.
In den Städten Fürth und Schwabach werden inhaltsgleiche Vorlagen in die Beschlussgremien eingebracht.
Der Vorstand legt satzungsgemäß
dem Verwaltungsrat einen ordentlichen Wirtschaftsplan auf Basis aktueller
Zahlen vor.
Der Wirtschaftsplan ist in Form einer Plan-GuV, sowie einer
Plan-Kapitalflussrechnung in der Anlage dargestellt. Der Stellenplan ist in
anonymisierter Form beigefügt.
Die mittelfristige Finanzplanung bis 2017 ist ebenfalls hinsichtlich
Erfolgs- und Vermögensplan in der Anlage enthalten.
„Mehrungen“ gegenüber dem aktuellen
Planungsstand sind möglich, hängen aber vom Realisierungs- und
Fälligkeitszeitpunkt der Maßnahmen ab, die in den Haushalten der Städte
gesondert veranschlagt sind.
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Anlagen: Wirtschaftsplan
der KommunalBIT
Plan-GuV
Plan-Kapitalflussrechnung
Mittelfristige
Finanzplanung bis 2017
Stellenplan 2014
Die Anlagen werden
zur Sitzung des HFPA vorgelegt.