Der vom SGA in seiner Sitzung am 26.03.2014 einstimmig empfohlenen Klageerhebung wird zugestimmt.
Im Dezember 2013 hat der Bund gegenüber der Stadt Erlangen die Erstattung
von Verwaltungskosten des Jobcenters Erlangen in Höhe von 169.881,57 € für das
Jahr 2013 verweigert – nicht etwa, weil diese Kosten nicht angefallen wären
oder weil diese Kosten nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Der Grund für
diese „Strafaktion“ des Bundes liegt vielmehr darin, dass der Bund glaubt in
den Abrechnungen aus den Jahren 2010 und 2011 sei von der Stadt eine Summe von
52.647,11 € zu viel abgerechnet worden, die der Bund jetzt zurückgezahlt haben
möchte. Um die Rückzahlung dieser 52.647,11 € zu erzwingen wird der Stadt im
Rahmen einer „Strafaktion“ einfach der dreifache Betrag vorenthalten.
Gemäß den maßgebenden Abrechnungsregeln der KoA-VV ist eine solche
Sanktion – sowohl nach Meinung der Stadt Erlangen, wie auch nach Meinung der
kommunalen Spitzenverbände – nicht zulässig zur Erzwingung vermeintlicher Rückforderungen
aus früheren Haushaltsjahren. Der SGA hat deshalb in seiner Sitzung vom
26.03.2014 einstimmig beschlossen, dass gegen diese unberechtigte Sanktion
Klage zum zuständigen Landessozialgericht eingereicht wird. Da es sich um die
Einleitung eines Aktivprozesses mit einem Streitwert von 169.881,57 € handelt,
ist nach §3 Ziffer 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat hierzu eine
Beschlussfassung im Stadtrat erforderlich.
Zum Hintergrund: Nach unserer Kenntnis handelt es sich hier um den
bundesweit ersten Fall, in dem das BMAS zu einer solchen Sanktion greift, die
sowohl nach Auffassung der Stadt als auch nach Auffassung des Deutschen
Städtetages und des Deutschen Landkreistages rechtlich nicht zulässig ist. Die
beabsichtigte Klage wird deshalb in Abstimmung und mit Unterstützung der
kommunalen Spitzenverbände eingereicht.
Der vom Bund geltend gemachte Abrechnungsfehler aus den Jahresabschlüssen
2010 und 2011 in Höhe von 52.647,11 € liegt nach unserer festen Überzeugung
nicht vor. Die abweichende Auffassung des BMAS beruht auf einer neuerdings
geänderten, wesentlich engeren Auslegung der Abrechnungsregeln durch das BMAS.
Mit dieser neuen und wesentlich engeren Auslegung würde die bisherige,
jahrelang und bundesweit einvernehmlich praktizierte Abrechnung der
Verwaltungskosten von Jobcentern aus den Angeln gehoben werden – die bisher
einigermaßen auskömmliche Finanzierung der Verwaltungskosten von Jobcentern
würde deutlich reduziert werden. Diese neue, engere Auslegung der KoA-VV möchte
das BMAS jetzt gegen die Stadt Erlangen durch Verhängung dieser Sanktion
erzwingen, um allen Jobcentern gegenüber Fakten zu schaffen. Die Position der
Stadt Erlangen wird deshalb auch in diesem Punkt von den kommunalen
Spitzenverbänden unterstützt.
Aus prozessualen Gründen wird sich die jetzt einzureichende Klage der
Stadt Erlangen aber nur gegen die Verhängung der unseres Erachtens
rechtswidrigen Sanktion (Vorenthaltung einer Verwaltungskostenerstattung über
169.881,57 € im Dezember 2013) richten.
Anlagen: