Betreff
Erhebung einer Klage zum LSG Bayern gegen das BMAS wegen Verweigerung einer Verwaltungskostenerstattung für das Jobcenter Erlangen in Höhe von 169.881,57 € im Dezember 2013
Vorlage
50/158/2014
Aktenzeichen
V/50/VOA T.2249
Art
Beschlussvorlage

Der vom SGA in seiner Sitzung am 26.03.2014 einstimmig empfohlenen Klageerhebung wird zugestimmt.


Im Dezember 2013 hat der Bund gegenüber der Stadt Erlangen die Erstattung von Verwaltungskosten des Jobcenters Erlangen in Höhe von 169.881,57 € für das Jahr 2013 verweigert – nicht etwa, weil diese Kosten nicht angefallen wären oder weil diese Kosten nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Der Grund für diese „Strafaktion“ des Bundes liegt vielmehr darin, dass der Bund glaubt in den Abrechnungen aus den Jahren 2010 und 2011 sei von der Stadt eine Summe von 52.647,11 € zu viel abgerechnet worden, die der Bund jetzt zurückgezahlt haben möchte. Um die Rückzahlung dieser 52.647,11 € zu erzwingen wird der Stadt im Rahmen einer „Strafaktion“ einfach der dreifache Betrag vorenthalten.

 

Gemäß den maßgebenden Abrechnungsregeln der KoA-VV ist eine solche Sanktion – sowohl nach Meinung der Stadt Erlangen, wie auch nach Meinung der kommunalen Spitzenverbände – nicht zulässig zur Erzwingung vermeintlicher Rückforderungen aus früheren Haushaltsjahren. Der SGA hat deshalb in seiner Sitzung vom 26.03.2014 einstimmig beschlossen, dass gegen diese unberechtigte Sanktion Klage zum zuständigen Landessozialgericht eingereicht wird. Da es sich um die Einleitung eines Aktivprozesses mit einem Streitwert von 169.881,57 € handelt, ist nach §3 Ziffer 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat hierzu eine Beschlussfassung im Stadtrat erforderlich.

 

Zum Hintergrund: Nach unserer Kenntnis handelt es sich hier um den bundesweit ersten Fall, in dem das BMAS zu einer solchen Sanktion greift, die sowohl nach Auffassung der Stadt als auch nach Auffassung des Deutschen Städtetages und des Deutschen Landkreistages rechtlich nicht zulässig ist. Die beabsichtigte Klage wird deshalb in Abstimmung und mit Unterstützung der kommunalen Spitzenverbände eingereicht.

 

Der vom Bund geltend gemachte Abrechnungsfehler aus den Jahresabschlüssen 2010 und 2011 in Höhe von 52.647,11 € liegt nach unserer festen Überzeugung nicht vor. Die abweichende Auffassung des BMAS beruht auf einer neuerdings geänderten, wesentlich engeren Auslegung der Abrechnungsregeln durch das BMAS. Mit dieser neuen und wesentlich engeren Auslegung würde die bisherige, jahrelang und bundesweit einvernehmlich praktizierte Abrechnung der Verwaltungskosten von Jobcentern aus den Angeln gehoben werden – die bisher einigermaßen auskömmliche Finanzierung der Verwaltungskosten von Jobcentern würde deutlich reduziert werden. Diese neue, engere Auslegung der KoA-VV möchte das BMAS jetzt gegen die Stadt Erlangen durch Verhängung dieser Sanktion erzwingen, um allen Jobcentern gegenüber Fakten zu schaffen. Die Position der Stadt Erlangen wird deshalb auch in diesem Punkt von den kommunalen Spitzenverbänden unterstützt.

 

Aus prozessualen Gründen wird sich die jetzt einzureichende Klage der Stadt Erlangen aber nur gegen die Verhängung der unseres Erachtens rechtswidrigen Sanktion (Vorenthaltung einer Verwaltungskostenerstattung über 169.881,57 € im Dezember 2013) richten.

 

 


Anlagen: