Häuslinger Straße 14, 16; Fl.-Nrn. 551/2 und 553; Gemarkung Büchenbach;
Az.: 2013-1307-VO
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben wird nicht erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche
Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
--
;§ 34 BauGB |
Gebietscharakter: |
Allgemeines
Wohngebiet (WA) |
Widerspruch
zum Bebauungsplan: |
--; fügt sich
nach § 34 nicht in die Eigenart der Umgebung ein |
2. Programme
/ Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was
soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Das Grundstück soll mit einem 3-geschossigen Wohngebäude mit 5 Wohneinheiten bebaut werden. Das 3. Geschoss ist als allseitig zurückgesetztes Terrassengeschoss mit Flachdach ausgebildet. Die auf dem Grundstück befindliche Doppelhaushälfte soll abgebrochen werden. Daran angrenzend werden die erforderlichen 5 Stellplätze in einer Carportanlage mit Flachdach untergebracht.
Maßgebliches Kriterium, ob sich ein Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist neben der Grundfläche vor allem die Gebäudehöhe bzw. Wandhöhe und die Anzahl der Geschosse. Die Umgebung ist geprägt durch eine 2-geschossige Bebauung mit Satteldach (Wandhöhe ca. 6,50 m). Dem zufolge fügt sich das 3. Geschoss mit der einhergehenden Wandhöhe von 8,70 m nicht in die Umgebung ein, auch wenn die absolute Gebäudehöhe die Firsthöhen der Satteldachhäuser nicht überragt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Dachgeschossen um Vollgeschosse handelt.
Die 3-geschossige Flachdach-Bebauung würde sich als Bezugsfall nicht nur auf die unmittelbar angrenzende Umgebung des Baugrundstücks auswirken, sondern aufgrund der Nähe auch auf den sensiblen Bereich des Ortskerns von Altbüchenbach, der in seiner Struktur erhalten bleiben soll.
Die Carportanlage schließt sich direkt an die bestehenbleibende Doppelhaushälfte an. Aus stadtplanerischer Sicht wäre es geboten, die bereits auf der Ostseite vorhandenen Garagen und den Lagerschuppen zur Unterbringung der Stellplätze zu nutzen.
In der Bauberatung mit dem Bauherrn wurde festgelegt, dass das Gebäude 2-geschossig mit ausgebautem Satteldach auszuführen ist und die Stellplätze in den vorhandenen Nebenanlagen untergebracht werden sollten.
Der Bauherr wünscht, dass über den Bauantrag in der vorliegenden Form entschieden werden soll. Das zurückgesetzte Terrassengeschoss sei besser nutzbar und die Nebenanlagen stünden nicht zur Verfügung, da sie anderweitig genutzt würden.
Das gemeindliche Einvernehmen kann daher nicht erteilt werden, das Vorhaben ist in der vorliegenden Form abzulehnen.
3. Prozesse
und Strukturen
(Wie
sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Fl.-Nr. 554/2 keine Zustimmung, ansonsten Zustimmung.
Anlage: Lageplan