Betreff
Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit der Stadt Fürth
Vorlage
511/065/2014
Aktenzeichen
IV/51/511/SWI
Art
Beschlussvorlage

Das Stadtjugendamt Erlangen betreibt mit dem Stadtjugendamt Fürth ab dem 01.04.2014 eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG).

Der Jugendhilfeausschuss befürwortet den Abschluss einer kommunale Zweckvereinbarung (Art. 7 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit) mit der Stadt Fürth.

 

Der Stadtrat beschließt den Abschluss der kommunalen Zweckvereinbarung (siehe Anlage).

 


Vorbemerkungen

Zum 01.01.2003 wurde das Adoptionsvermittlungsgesetz novelliert. Die Jugendämter haben zur Sicherstellung der fachlichen Qualität den Personalschlüssel des § 3 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zu erfüllen. Dieser geforderte Personalschlüssel beträgt für eine Adoptionsvermittlungsstelle zwei erfahrene Vollzeitkräfte oder die entsprechende Anzahl an Teilzeitkräften. Das Stadtjugendamt betreibt die Stelle mit zwei Teilzeitkräften, jeweils mit t ½.

           

     Jugendämter, die im Adoptionsbereich nicht über die entsprechende Personalausstattung verfügen, haben die Möglichkeit, eine Ausnahmeregelung zu beantragen. Sowohl das Stadtjugendamt Erlangen als auch das Stadtjugendamt Fürth hatten bisher eigenständige Adoptionsvermittlungsstellen mit einer Sondergenehmigung des bayerischen Landesjugendamtes betrieben. Die Sondererlaubnis wurde erforderlich, da beide Adoptionsstellen die gesetzlich geregelte Personalausstattung nicht erfüllen.

 

Ab dem 01.04.2014 sind die Voraussetzungen für eine Sondererlaubnis beim Stadtjugendamt Fürth wegen des Ausscheidens einer erfahrenen Mitarbeiterin nicht mehr gegeben. Gleichzeitig wies das Landesjugendamt auf die personelle Unterausstattung der Adoptionsvermittlung beim Stadtjugendamt Erlangen hin und bat die beiden Jugendämter dringend um Überprüfung und Verbesserung der personellen Ressourcen.

 

Zwischen den Adoptionsvermittlungsstellen der beiden Jugendämter bestehen bereits seit zwei Jahren ein fachlicher Austausch und eine Kooperation bei Veranstaltungen für Adoptiveltern.

Das bayerische Landesjugendamt hat die Verlängerung der Sondererlaubnisse für den Fall zugesichert, dass beide Jugendämter auf Grundlage einer kommunalen Zweckvereinbarung eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle betreiben. Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle arbeitet dezentral, die benannten Fachkräfte nehmen die Aufgaben für den Bereich ihres Herkunftsjugendamtes wahr, so dass sowohl für Erlanger sowie für Fürther Adoptionseltern eine wohnortnahe Beratung und Unterstützung sicher gestellt ist. Übergreifende Tätigkeiten sowie Vertretungsfälle werden vertraglich geregelt. Ziel der Kooperationsvereinbarung ist, dass in diesem sensiblen Bereich die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung eingehalten werden können und durch den regelmäßigen kollegialen Austausch die Qualitätsstandards sicher gestellt sind.

 

1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

      Mit dem Betrieb der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle kann das ortsnahe Beratungs- und Vermittlungsangebot im Bereich Adoption des Stadtjugendamtes Erlangen in der bestehenden Qualität fortgeführt werden. Die bewährte fachliche Kooperation mit dem Stadtjugendamt Fürth wird fortgesetzt.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zusammenführung der bisher eigenständigen Adoptionsvermittlungsstellen zu einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle gemäß den Vorgaben des bayerischen Landesjugendamtes. Das Landesjugendamt wird eine Erlaubnis erteilen.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Abschluss der Kommunalen Zweckvereinbarung mit der Stadt Fürth.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                         werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                               sind nicht vorhanden

 

 


Anlage: Kommunale Zweckvereinbarung zur Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle