Die Verwaltung wird beauftragt - ausgehend vom Münchner
Modell und auf der Grundlage der VGN-Verkehrserhebung - in Zusammenarbeit mit
dem VGN, den Studierendenvertretungen, den Studentenwerken, den Hochschulen und
den anderen beteiligten Kommunen ein Sockelmodell zu prüfen. Über die
Ergebnisse der Verhandlungen soll im Herbst 2014 erneut berichtet werden.
Die Anträge Nr. 234/2013 und 237/2013 sind damit abschließend bearbeitet.
1. Ausgangssituation:
Bereits seit Mitte der 1990er Jahre gibt es Gespräche zwischen den Verbundgremien des VGN, den Städten Nürnberg und Erlangen, Vertretern der Hochschulen vor Ort, den Studentenwerken und der Studierenden, um im (gesamten) VGN ein Semesterticket auf Basis eines sog. Solidarmodells einzuführen. Leider scheiterten Bestrebungen dieser Art bislang stets an einer konkret genannten Höchstgrenze für einen so genannten „zumutbaren Pflichtbeitrag“.
Alle bislang kalkulierten und wirtschaftlich notwendigen Preise für unterschiedliche Modelle lagen meist deutlich über dem vor Jahren eher unpräzise formulierten und auf einem früheren Gerichtsurteil fußenden „zumutbaren Pflichtbeitrag“. Besonders hemmend für weitere insbesondere konkrete Verhandlungen wirkte sich in diesem Zusammenhang aus, dass auch nach diversen Schriftwechseln (u. a. auch zw. Herrn OB Dr. Maly und dem Ministerium für Wissenschaft Forschung und Kunst) seitens des zuständigen Ministeriums keine neuen Aussage dazu getroffen wurde, ab welchem Betrag ein Solidarbeitrag als zumutbar und damit genehmigungsfähig angesehen werde.
Erschwerend hinzu kommt, dass auch seitens der Studentenwerke ein solidarisch finanziertes Semesterticket nicht uneingeschränkt begrüßt und forciert wird, da diese Klagen vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof von nicht mit dem Solidarbeitrag einverstandenen Studenten fürchtet. Die Studentenwerke hätten bei Klageerfolg den gesamten von den Studierenden erhaltenen Betrag zurückzuerstatten, während der VGN den für bereits erbrachte Leistungen erhaltenen Betrag nicht mehr erstatten würde.
In den meisten Bundesländern ist die Rechtslage anders als in Bayern, da hier der so genannte Allgemeine Studierenden Ausschuss AStA (1974 in Bayern abgeschafft) als demokratisch gewähltes und damit geschäftsführendes Organ der (verfassten) Studierendenschaft die Studierenden nach Außen vertritt und deshalb auch als Verhandlungspartner gegenüber Verbünden und Verkehrsunternehmen auftreten kann. Damit haben in Bayern die Studierendenvertreter aufgrund der fehlenden Beitrags- und Satzungshoheit nicht die Rechte und Mittel, wie die Pendants (z.B. ASTA) im restlichen Deutschland.
Die Landeshauptstadt München
hat dennoch nach jahrelangen Verhandlungen mit dem Münchner Verkehrs- und
Tarifverbund (MVV), den Hochschulen vor Ort und den Studierenden ein sog.
Sockelbetragsmodell probeweise ab dem Wintersemester 2013/2014 eingeführt.
Im Folgenden berichtet die
Verwaltung über das Finanzierungsmodell in München und geht dabei auch auf die
rechtlichen Aspekte ein.
2.
Münchner Modell
Bei diesem Modell sind alle
Studierenden verpflichtet, einen sog. Sockelbetrag für eine Fahrberechtigung
mit Verkehrsmitteln des ÖPNV außerhalb der Hauptverkehrszeiten sowie am
Wochenende zu entrichten. Ergänzend dazu kann freiwillig ein Aufpreisticket
erworben werden. In München beträgt der Sockelbetrag 59 Euro pro Semester (also
für 6 Monate und damit inkl. vorlesungsfreier Zeit). Dieses Basisticket hat
eine Ausschlusszeit Montag bis Freitag von 6 Uhr morgens bis 18 Uhr abends.
Außerhalb dieser Ausschlusszeit (also auch am Wochenende sowie an Feiertagen)
kann man mit dem Basisticket im gesamten MVV-Bereich fahren. Das freiwillig zu
erwerbende Aufpreisticket kostet zusätzlich 141 Euro pro Semester und kann dann
ohne Ausschlusszeiten im gesamten MVV-Bereich genutzt werden. Die Höhe des
Pflichtbeitrages von 59 Euro erschien dem Studentenwerk in Anwendung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe oben) als unbedenklich, so dass das
Klagerisiko als minimal eingeschätzt und somit akzeptiert wurde. Um dieses
Modell grundsätzlich zu ermöglichen, hat der Münchner Stadtrat einen kommunalen
Verlustausgleich in Höhe von maximal 12 Millionen Euro (6 Mio. pro Jahr) für
zunächst zwei Jahre für eventuelle Einnahmeausfälle des MVV durch das
Semesterticket übernommen. Damit sollen eventuelle Mindereinnahmen des MVV bei
zu geringer Aufpreisticketkaufquote kompensiert werden. Damit dem MVV keine
Ausfälle entstehen, müssen mehr als 62% der Münchner Studierenden das
Aufpreisticket erwerben.
Laut VGN, der dazu vom MVV
entsprechende Informationen erhalten hat, haben inzwischen mehr als 70% der Münchner
Studierenden für das Wintersemester 2013/2014 das Aufpreisticket erworben.
Das Bayerische
Wirtschaftsministerium hat mit Schreiben vom 23.10.2012 mitgeteilt, dass die
Ausgleichsleistungen nach §45a PBefG (Personenbeförderungsgesetz) für die Dauer
des Probebetriebs grundsätzlich zugesagt werden können. Eine Verlängerung
dieser Sonderregelung zu den Ausgleichsleistungen nach §45a PBefG über diesen
Zeitpunkt hinaus wird jedoch ausdrücklich abgelehnt. Zum Umgang mit den
Ausgleichleistungen nach §45a PBefG, in Zusammenhang mit
VGN-Semesterticketmodellen, finden aktuell noch Gespräche von VGN, Regierung
von Mittelfranken und Freistaat Bayern statt. Die Verkehrsunternehmen benötigen
für die wirtschaftliche Betrachtung jeglicher Modelle vor deren Vereinbarung verbindliche
Aussagen zum Umgang mit den Ausgleichleistungen nach §45a PBefG.
Laut Darstellung des
Studentenwerks Erlangen-Nürnberg war zudem Voraussetzung für das Zustandekommen
eines Vertrages zwischen dem Studentenwerk München und dem MVV über ein Semesterticket
in der dargestellten Form, dass sich an den drei größten Hochschulen in
München, der LMU (Ludwig-Maximilians-Universität), der TUM (Technische
Universität München) und der HM (Hochschule München) im Rahmen einer
Urabstimmung jeweils eine absolute Mehrheit der Abstimmungsteilnehmer/innen für
das Semesterticket ausspricht.
Die Ergebnisse der Abstimmung
sehen folgendermaßen aus:
LMU:
82% Zustimmung; Beteiligungsquote 52,6%
TUM:
91% Zustimmung; Beteiligungsquote 68,7%
HM: 88% Zustimmung; Beteiligungsquote 54,1%
Die Vorgabe für eine
Mindestbeteiligung pro Hochschule wurde erreicht. Die übrigen kleineren
Münchner Hochschulen erhielten die Möglichkeit, sich, sofern gewünscht, für
ihre Studierenden nachträglich auch am Semesterticket zu beteiligen.
2.1. Rechtliche Aspekte des
Münchener Modells:
Aufgrund der europarechtlichen Relevanz war in München für die probeweise,
auf zwei Jahre beschränkte Einführung des Semestertickets der Erlass einer so
genannten Allgemeinverfügung erforderlich. Nach den Buchstaben der
EU-Verordnung hätte diese Verfügung auch von allen anderen Aufgabenträgern -
jeweils für ihren Wirkungsbereich – erlassen werden müssen. Aus Zeitgründen
(Verfügung war Voraussetzung für die Tarifgenehmigung) wurde dieser formale
Verwaltungsakt in München durch einen Beschluss aller Gesellschafter ersetzt.
Die Veröffentlichungsfrist betrug 4 Wochen; in dieser Zeit hatte niemand
Einspruch eingelegt, wodurch die Allgemeinverfügung letztlich Gültigkeit
erlangte.
3. Weiteres Vorgehen
Seit Dezember 2013 liegen die
Ergebnisse einer Befragung zum Themenkomplex „Studentische Mobilität“ an den
drei großen Hochschulen im Großraum Nürnberg vor, die unter der
wis-senschaftlichen Leitung von Dr. Tim Elrick (Institut für Geographie,
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) durchgeführt wurde. Eine
kurze Zusammenfassung der Ergebnisse findet sich in der Anlage 1.
Auf Einladung der Stadt
Nürnberg wurden am 14. Januar 2014 die Ergebnisse dieser Mobili-tätsbefragung
und ihrer möglichen Aussagen für die Einführung eines Semestertickets mit
Studierendenvertretungen der FAU, der TH Nürnberg und der Evangelischen
Fachhochschule, Vertretern der Hochschulen (FAU, TH Nürnberg Hochschule für
Musik), des VGN, des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg sowie der Städte Erlangen
und Fürth diskutiert.
Dabei wurde einvernehmlich
vereinbart, dass zunächst zwei Grundmodelle von Seiten des VGN auf der
Grundlage der VGN-Verkehrserhebung kalkuliert werden sollten:
a) Basisticket (mit entsprechenden Ausschlusszeiten
wie in München) und Aufpreisticket jeweils für den gesamten VGN;
b) Basisticket
für den gesamten VGN (mit den entsprechenden Ausschlusszeiten wie in München)
und das Aufpreisticket in zwei Varianten, zum einen nur für den Raum Nürnberg,
Fürth, Erlangen (derzeit Zonen 100/200/300/400) und zum anderen für den
gesamten Verbundraum.
Mit diesen konkreten Zahlen
sollen dann im Sommer 2014 die Gespräche fortgeführt werden.
Zusätzlich müssen dazu folgende
Punkte abgearbeitet werden:
c) Wahl des Verhältnisses von Aufpreishöhe und Inanspruchnahmequote der Studierenden
so, dass das Geben einer Defizitausgleichsgarantie durch die Stadt Erlangen
(analog München) möglichst vermieden werden kann (nur so kann langfristig die
Nachhaltigkeit des Angebotes gesichert werden)
d) Umgang mit den Ausgleichsleistungen nach §45a PBefG
durch den Freistaat und die Unternehmen
e) Durchführung einer Urabstimmung zumindest bei den
größten Hochschulen im Großraum, also bei der FAU
(Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) und bei der TH Nürnberg
(Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm) auf der Grundlage eines
solchen Modells
f) Einbeziehung Bambergs und Bayreuths mit ihren bereits
bestehenden solidarisch über den Semesterbeitrag finanzierten Semestertickets
in ein VGN-Semesterticketmodell
g) Zustimmung aller Partner innerhalb des VGN
(Unternehmens- und Aufgabenträgerebene)
Im Herbst 2014 wird die
Verwaltung über die Ergebnisse der Prüfung erneut im UVPA berichten.
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1 – Studie zur studentischen Mobilität im Großraum Nürnberg-Fürth-Erlangen
Anlage 2 – SPD-Fraktionsantrag Nr. 234/2013
Anlage 3 – Antrag der Stadtratsgruppe Erlanger Linke Nr. 237/2013