- Die
Satzung zur Änderung der Satzung für den Ausländer- und Integrationsbeirat
(Entwurf vom 09.12.2013, Anlage 1) wird beschlossen.
- Die Änderung
der Wahlordnung des Ausländer- und Integrationsbeirats (Entwurf vom
10.12.2013, Anlage 2) wird beschlossen.
1.
Erfahrungen
des Ausländer- und Integrationsbeirats mit den derzeit geltenden Fassungen der
Satzung und Wahlordnung aus dem Jahr 2007, die in die aktuellen Änderungen der
Satzung und Wahlordnung einfließen sollten:
1.1. Einführung von Sitzen für
Eingebürgerte:
Die Anzahl der Eingebürgerten nimmt stetig zu. Um dieser
gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen wurden 2007 erstmals Sitze
für Eingebürgerte in die Satzung des Beirats aufgenommen, mit dem Ziel, dass
deren Erfahrungen in der Gremienarbeit des Ausländer- und Integrationsbeirats
eingebracht werden können.
Die Anzahl der Kandidaten für diese zwei Sitze war überproportional hoch. Das
Engagement der gewählten Personen war sehr hoch.
Um dieser Erfahrung Rechnung zu tragen, soll die Vertretung von Eingebürgerten
um einen Sitz erhöht werden.
1.2. Einführung von Sitzen für
Spätaussiedler
Spätaussiedler nehmen zahlenmäßig in unserer Stadt einen hohen Anteil
ein. Um dieser Personengruppe im Bereich „Integration“ eine Stimme zu geben
wurden 2007 erstmals zwei Sitze aufgenommen.
Diese Neuerung wurde positiv, aber zahlenmäßig verhalten aufgenommen. Spätaussiedler
konnten nicht automatisch – wie ausländische Wahlberechtigte - angeschrieben werden. Daher war eine
flächendeckende Information nicht möglich.
Die Sitze sollen dennoch beibehalten werden.
1.3. Differenzierung der Sitze in der
Gruppe „Europa“
Die Satzung und die Wahlordnung sind darauf ausgelegt, dass möglichst
viele Vertreterinnen und Vertreter aus unterschiedlichen Herkunftsländern einen
Sitz im Gremium erhalten. Aus der Gruppe „Europa“ stammen 74 % der
ausländischen Bevölkerung. Einige Länder gehörten schon 2007 zur EU – und damit
zu einer privilegierten Personengruppe gegenüber den Drittstaaten (mittlerweile
2013 ca. 6.600 EU-Bürger). Um den Kandidatinnen und Kandidaten aus nicht
EU-Ländern (derzeit ca. 4650 Personen) einen sicheren Sitz im Beirat zu
gewährleisten, wurde festgelegt, dass von den 11 Sitzen mindestens 4 Sitze mit
Kandidatinnen und Kandidaten aus Nicht-EU-Ländern besetzt werden müssen.
Die Differenzierung sollte beibehalten werden.
1.4. Gesamtsitze wurden im Jahr 2007 auf 23
erhöht
Die Koordination eines Gremiums
mit 23 Personen ist gewährleistet. Eine weitere Erhöhung ist nicht zweckmäßig.
Daher ist eine Anpassung der Ausgangszahlen, nach deren die Sitzzuteilung
erfolgt, notwendig.
1.5. Wahlbeteiligung
Trotz umfangreicher und unterschiedlichster Werbung und Information des
Beirats auf die Wahlen lag die Wahlbeteiligung im Jahr 2008 nur bei 6,8 %.
Erlangen lag 2008 damit zwar im Trend der Ergebnisse aller anderen Beiratswahlen
in Bayern, dennoch muss einer weiteren Absenkung unbedingt entgegengewirkt
werden.
Um sie mindestens zu stabilisieren, besser noch zu erhöhen, wird auf Erfahrungen
aus Würzburg zurückgegriffen und erstmals die Wahl als eine Briefwahl nach dem
Muster der Sozialwahl vorgeschlagen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass
dies Mehrkosten in Höhe von ca. 15.000,- € in Amt 33 verursacht. Darüber hinaus
entsteht bei Amt 33 zusätzlicher Personalaufwand, der ca. 14.400,00 € betragen
wird.
2.
Änderung
für künftige Satzung und Wahlordnung
2.1. Änderungen in der Satzung
·
§
4 Zusammensetzung
Um der Erfahrungen mit der Gruppe der Eingebürgerten Rechnung zu tragen, wird
vorgeschlagen, deren Sitze um einen zu erhöhen, so dass diese Gruppe dann drei
anstatt zwei Sitze hat. Da trotzdem die Gesamtanzahl der Mitglieder des Beirats
stabil bleiben soll, soll statt dessen die Anzahl der Sitze von Europa von 11
auf 10 Sitze reduziert und die Ausgangszahlen (Anzahl der Einwohner) für die
Einteilung der Sitze so verändert werden, dass insgesamt keine Erhöhung erfolgt.
Dies betrifft den Kontinent „Amerika/ Australien“. Hier werden auch zukünftig
nur zwei Sitze vergeben.
·
§
5 der Satzung „Wahl und Wahlrecht“
Die Änderungen in § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 sind erforderlich, wenn in Zukunft anstatt
der Urnenwahl eine Briefwahl erfolgen soll.
Die Änderung in Satz 4, anstatt des Wortes „muss“ das Wort „soll“ einzufügen,
bedeutet, dass für die Aufnahme in die Wählerliste in begründeten Ausnahmefällen
die Einbürgerungsurkunde bzw. die Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz
nicht vorgelegt werden muss.
2.2. Änderungen in der Wahlordnung
Änderungen aufgrund der
Briefwahl:
·
Eine
Vielzahl von Änderungen in der Wahlordnung ist nur deshalb erforderlich, weil
in Zukunft anstatt der Urnenwahl eine Briefwahl stattfinden soll.
·
Neu
formuliert wurde insbesondere auch § 10 (bisher § 14) „Wahlvorstände“, da die Wahlvorstände bei der
Briefwahl nur zur Auszählung der eingegangenen Briefwahlunterlagen benötigt
werden.
·
In § 16 (bisher § 20)
„Verfahrensgrundsätze“ wird das Verfahren der Briefwahl festgelegt.
·
Aufgrund
des Verfahrens der Briefwahl entfallen folgende Vorschriften:
§
7 Abs. 2 „Formale Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts“,
§ 10 „Benachrichtigung der Wahlberechtigten“,
§ 13 „Stimmbezirke“
·
Eine Anpassung der
Nummerierung der Paragraphen ist erfolgt.
Sonstige
Änderungen:
·
In
§ 5 „Wahlberechtigung“ wird die Zeitvorgabe für die Meldung mit Hauptwohnsitz
von drei Monaten anstatt bislang von sechs Monaten an die der Kommunalwahl
angepasst.
·
§
9 „Auslegung der Wählerliste“ soll ersatzlos gestrichen werden, da die
Vorschrift zum einen, so wie sie formuliert ist, datenschutzrechtlich nicht
zulässig ist und zum anderen in der Praxis keinerlei Bedeutung hat.
Entsprechend soll § 11 „Beschwerden gegen die Wählerliste“ gestrichen werden.
Jedoch sollte die Möglichkeit, Änderungen der Wählerliste auch von außen
anzuregen, grundsätzlich beibehalten werden; daher wird vorgeschlagen, in § 9
(bisher § 12) „Änderungen der Wählerliste“ den Halbsatz „oder auf Antrag“ mit
aufzunehmen.
·
In
§ 20 (bisher § 24) der Wahlordnung “Zuweisung der Sitze an sich bewerbende
Personen“ wird durch Hinzufügen des Satzes 2 in Abs. 3 die Regelung klarer formuliert,
um Missverständnisse zu vermeiden. Damit ist keine inhaltliche Änderung
verbunden.
·
In
§ 24 (bisher § 28) „Berufung von Beiratsmitgliedern“ bleibt der bisherige Gedanke
der Vorschrift erhalten. Dieser wird durch die neuen Erläuterungen jedoch
klarer formuliert. Wichtig ist es, dem Gremium zu ermöglichen, aktive Personen
in das Gremium zu berufen, wenn keine Nachrücker mehr auf der Wählerliste stehen.
Dem Beirat – hier dem geschäftsführende Ausschuss – soll hierfür ein Vorschlagsrecht
an den Stadtrat eingeräumt werden. Dieses Verfahren soll innerhalb einer
Wahlperiode auf vier Mal begrenzt sein.
3. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
ca.
15.000 € |
bei Sachkonto: Kostenträger
12120033 bei
Amt 33 |
Personalkosten
bei Amt 33 (brutto): |
ca.
14.400 € |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
X sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage
1 Entwurf der Satzung zur Änderung
der Satzung für den Ausländer-
und Integrationsbeirat
Anlage 2 Entwurf: Änderung der Wahlordnung für den Ausländer- und
Integrationsbeirat
Anlage 3 Synopse Satzungsänderung
Anlage 4 Synopse Änderung der Wahlordnung