Betreff
Änderung der Satzung und der Wahlordnung des Ausländer- und Integrationsbeirats
Vorlage
30/013/2013
Aktenzeichen
III/30; OBM/13
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)
  1. Die Satzung zur Änderung der Satzung für den Ausländer- und Integrationsbeirat (Entwurf vom 09.12.2013, Anlage 1) wird beschlossen.

  2. Die Änderung der Wahlordnung des Ausländer- und Integrationsbeirats (Entwurf vom 10.12.2013, Anlage 2) wird beschlossen.

 


1.    Erfahrungen des Ausländer- und Integrationsbeirats mit den derzeit geltenden Fassungen der Satzung und Wahlordnung aus dem Jahr 2007, die in die aktuellen Änderungen der Satzung und Wahlordnung einfließen sollten:

1.1.  Einführung von Sitzen für Eingebürgerte:

Die Anzahl der Eingebürgerten nimmt stetig zu. Um dieser gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen wurden 2007 erstmals Sitze für Eingebürgerte in die Satzung des Beirats aufgenommen, mit dem Ziel, dass deren Erfahrungen in der Gremienarbeit des Ausländer- und Integrationsbeirats eingebracht werden können.
Die Anzahl der Kandidaten für diese zwei Sitze war überproportional hoch. Das Engagement der gewählten Personen war sehr hoch.
Um dieser Erfahrung Rechnung zu tragen, soll die Vertretung von Eingebürgerten um einen Sitz erhöht werden. 

 

1.2.  Einführung von Sitzen für Spätaussiedler

Spätaussiedler nehmen zahlenmäßig in unserer Stadt einen hohen Anteil ein. Um dieser Personengruppe im Bereich „Integration“ eine Stimme zu geben wurden 2007 erstmals zwei Sitze aufgenommen.
Diese Neuerung wurde positiv, aber zahlenmäßig verhalten aufgenommen. Spätaussiedler konnten nicht automatisch – wie ausländische Wahlberechtigte -  angeschrieben werden. Daher war eine flächendeckende Information nicht möglich.
Die Sitze sollen dennoch beibehalten werden.

 

 

1.3.  Differenzierung der Sitze in der Gruppe „Europa“

Die Satzung und die Wahlordnung sind darauf ausgelegt, dass möglichst viele Vertreterinnen und Vertreter aus unterschiedlichen Herkunftsländern einen Sitz im Gremium erhalten. Aus der Gruppe „Europa“ stammen 74 % der ausländischen Bevölkerung. Einige Länder gehörten schon 2007 zur EU – und damit zu einer privilegierten Personengruppe gegenüber den Drittstaaten (mittlerweile 2013 ca. 6.600 EU-Bürger). Um den Kandidatinnen und Kandidaten aus nicht EU-Ländern (derzeit ca. 4650 Personen) einen sicheren Sitz im Beirat zu gewährleisten, wurde festgelegt, dass von den 11 Sitzen mindestens 4 Sitze mit Kandidatinnen und Kandidaten aus Nicht-EU-Ländern besetzt werden müssen.
Die Differenzierung sollte beibehalten werden.

 

1.4.  Gesamtsitze wurden im Jahr 2007 auf 23 erhöht

Die Koordination eines Gremiums mit 23 Personen ist gewährleistet. Eine weitere Erhöhung ist nicht zweckmäßig. Daher ist eine Anpassung der Ausgangszahlen, nach deren die Sitzzuteilung erfolgt, notwendig.

 

1.5.  Wahlbeteiligung

Trotz umfangreicher und unterschiedlichster Werbung und Information des Beirats auf die Wahlen lag die Wahlbeteiligung im Jahr 2008 nur bei 6,8 %.
Erlangen lag 2008 damit zwar im Trend der Ergebnisse aller anderen Beiratswahlen in Bayern, dennoch muss einer weiteren Absenkung unbedingt entgegengewirkt werden.
Um sie mindestens zu stabilisieren, besser noch zu erhöhen, wird auf Erfahrungen aus Würzburg zurückgegriffen und erstmals die Wahl als eine Briefwahl nach dem Muster der Sozialwahl vorgeschlagen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies Mehrkosten in Höhe von ca. 15.000,- € in Amt 33 verursacht. Darüber hinaus entsteht bei Amt 33 zusätzlicher Personalaufwand.

 

2.    Änderung für künftige Satzung und Wahlordnung

2.1.  Änderungen in der Satzung

·         § 4 Zusammensetzung
Um der Erfahrungen mit der Gruppe der Eingebürgerten Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, deren Sitze um einen zu erhöhen, so dass diese Gruppe dann drei anstatt zwei Sitze hat. Da trotzdem die Gesamtanzahl der Mitglieder des Beirats stabil bleiben soll, soll statt dessen die Anzahl der Sitze von Europa von 11 auf 10 Sitze reduziert und die
Ausgangszahlen (Anzahl der Einwohner) für die Einteilung der Sitze so verändert werden, dass insgesamt keine Erhöhung erfolgt. Dies betrifft den Kontinent „Amerika/ Australien“. Hier werden auch zukünftig nur zwei Sitze vergeben. 

·         § 5 der Satzung „Wahl und Wahlrecht“ 
Die Änderungen in § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 sind erforderlich, wenn in Zukunft anstatt der Urnenwahl eine Briefwahl erfolgen soll.
Die Änderung in Satz 4, anstatt des Wortes „muss“ das Wort „soll“ einzufügen, bedeutet, dass für die Aufnahme in die Wählerliste in begründeten Ausnahmefällen die Einbürgerungsurkunde bzw. die Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht vorgelegt werden muss.

2.2.  Änderungen in der Wahlordnung

Änderungen aufgrund der Briefwahl:

·         Eine Vielzahl von Änderungen in der Wahlordnung ist nur deshalb erforderlich, weil in Zukunft anstatt der Urnenwahl eine Briefwahl stattfinden soll.

·         Neu formuliert wurde insbesondere auch § 10 (bisher § 14)  „Wahlvorstände“, da die Wahlvorstände bei der Briefwahl nur zur Auszählung der eingegangenen Briefwahlunterlagen benötigt werden.

·         In § 16 (bisher § 20) „Verfahrensgrundsätze“ wird das Verfahren der Briefwahl festgelegt.

·         Aufgrund des Verfahrens der Briefwahl entfallen folgende Vorschriften:
§ 7 Abs. 2 „Formale Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts“,
§ 10 „Benachrichtigung der Wahlberechtigten“,
§ 13 „Stimmbezirke“

·         Eine Anpassung der Nummerierung der Paragraphen ist erfolgt.

 

Sonstige Änderungen:

·         In § 5 „Wahlberechtigung“ wird die Zeitvorgabe für die Meldung mit Hauptwohnsitz von drei Monaten anstatt bislang von sechs Monaten an die der Kommunalwahl angepasst.

·         § 9 „Auslegung der Wählerliste“ soll ersatzlos gestrichen werden, da die Vorschrift zum einen, so wie sie formuliert ist, datenschutzrechtlich nicht zulässig ist und zum anderen in der Praxis keinerlei Bedeutung hat. Entsprechend soll § 11 „Beschwerden gegen die Wählerliste“ gestrichen werden. Jedoch sollte die Möglichkeit, Änderungen der Wählerliste auch von außen anzuregen, grundsätzlich beibehalten werden; daher wird vorgeschlagen, in § 9 (bisher § 12) „Änderungen der Wählerliste“ den Halbsatz „oder auf Antrag“ mit aufzunehmen.

·         In § 20 (bisher § 24) der Wahlordnung “Zuweisung der Sitze an sich bewerbende Personen“ wird durch Hinzufügen des Satzes 2 in Abs. 3 die Regelung klarer formuliert, um Missverständnisse zu vermeiden. Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden.

·         In § 24 (bisher § 28) „Berufung von Beiratsmitgliedern“ bleibt der bisherige Gedanke der Vorschrift erhalten. Dieser wird durch die neuen Erläuterungen jedoch klarer formuliert. Wichtig ist es, dem Gremium zu ermöglichen, aktive Personen in das Gremium zu berufen, wenn keine Nachrücker mehr auf der Wählerliste stehen. Dem Beirat – hier dem geschäftsführende Ausschuss – soll hierfür ein Vorschlagsrecht an den Stadtrat eingeräumt werden. Dieses Verfahren soll innerhalb einer Wahlperiode auf vier Mal begrenzt sein.

 

 

 

3.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:
erhöhte Druckkosten für die
Briefwahlunterlagen und
erhöhte Portokosten für den Rücklauf

ca. 15.000 €

bei Sachkonto: Kostenträger 12120033
Kostenstelle 332090

bei Amt 33
 

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

      X               sind nicht vorhanden


Anlagen:        Anlage 1         Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung für den Ausländer-
                                              und Integrationsbeirat

                        Anlage 2         Entwurf: Änderung der Wahlordnung für den Ausländer- und
                                               Integrationsbeirat

                        Anlage 3         Synopse Satzungsänderung

                        Anlage 4         Synopse Änderung der Wahlordnung