Betreff
Erteilung von Parkerlaubnissen für soziale Dienste, Anträge der FDP-Fraktion Nrn. 021/2013 v. 19.02.2013 und 132/2013 v. 31.07.2013
Vorlage
321/114/2013
Aktenzeichen
III/32
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Die Fraktionsanträge Nummern 21/2013 sowie 132/2013 sind damit bearbeitet.


Mit Schreiben vom 19.2.2013 beantragt die FDP-Stadtratsfraktion die Wiederherstellung der Parkerlaubnisbescheinigung für die Mitarbeiter des Hospizvereins. Begründet wird der Antrag mit der Notwendigkeit einer Parkerlaubnis für die Mitarbeiter des Hospizvereins zur Erledigung ihrer ambulanten Hospizarbeit.

Des Weiteren beantragt die FDP-Stadtratsfraktion mit Schreiben vom 31.7.2013, die Parkgenehmigung der Bahnhofsmission unter den gleichen Bedingungen zu verlängern wie bisher. Außerdem sollen die Parkerleichterungen für die ehrenamtlichen Mitarbeiter des Klinikbesuchsdienstes nicht kennzeichengebunden sondern wie früher - ohne Kennzeichenbindung - erteilt werden. Dieser Antrag wird mit dem ehrenamtlichen Engagement von Bürgerinnen und Bürgern begründet. 

 

Rechtliche Situation

 

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für Personen oder Organisationen, die im sozialen Dienst tätig sind und hierbei hilfs- und pflegebedürftige Menschen betreuen, Ausnahmegenehmigungen zum Parken erteilen. Nach den Anwendungshinweisen des Bayerischen Staatsministerium des Innern zum Vollzug der StVO sind als im sozialen Dienst Tätige Personen oder Organisationen anzusehen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen und deshalb auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs und auf eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung ihrer Betreuungsaufgaben zwingend angewiesen sind.

Die Ausnahmegenehmigungen sind für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf Fälle zu beschränken, in denen das Abstellen des Fahrzeuges zur Durchführung der Betreuung unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.

 

Das Vorgehen bei Erteilung von Parkerleichterungen für soziale Dienste wurde im Dezember 2007 durch die Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung verbindlich festgelegt. Der Sinn dieser Regelung ist es, Personen und Organisationen, die fortlaufend – sozusagen im "Haus-zu-Haus-Verkehr" – Betreuungsaufgaben ausüben und dabei auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zwingend angewiesen sind, die Arbeit zu erleichtern und eine zeitaufwendige Parkplatzsuche zu ersparen.



Sachverhalt

 

Der Hospiz Verein Erlangen e. V. verfügte in der Vergangenheit über insgesamt sechs Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste. Drei dieser Genehmigungen sind auf die Fahrzeuge des Hospizvereins mit festen Kennzeichen ausgestellt und haben eine Gültigkeit bis zum 27.7.2015. Die restlichen Genehmigungen waren ohne Kennzeichenbindung bis zum 18.7.2012 befristet. Der beantragten Verlängerung konnte aus o. g. Gründen nicht entsprochen werden.

 

Mit der ergänzenden Antragsbegründung erklärt der Hospiz Verein Erlangen e. V., dass die nicht kennzeichengebundenen Ausnahmegenehmigungen ausschließlich den Situationen dienten, in denen das Abstellen des Kraftfahrzeugs zur Durchführung der Betreuung unbedingt erforderlich war und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung stand. Sie wurden von den etwa 120 Mitgliedern genutzt, die ehrenamtlich Hospizbegleitungen durchführen. Wöchentlich würden ca. 40 Hospizbesuche von ehrenamtlichen Hospizhelfern mit dem eigenen PKW durchgeführt.

 

Legt man die Zahlen des Hospizvereins zu Grunde (ca. 40 Hospizbesuche pro Woche durch etwa 120 ehrenamtliche Helferinnen), so ist jede Helferin bzw. Helfer im Durchschnitt jede dritte Woche einmal im Einsatz. Die Voraussetzung der fortlaufenden Durchführung der Betreuungstätigkeit ist nicht erfüllt.

 

Als Kompromiss wird dem Hospiz Verein Erlangen e. V. auch in Zukunft die Verlängerung der bestehenden Genehmigungen zugesagt. Auf Grund der geltenden Rechtslage sowie der verbindlichen Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ist die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für "gelegentliche" Hospizarbeit nicht möglich.

 

Die Bahnhofsmission verfügt gegenwärtig über 3 Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste, die kennzeichengebunden und bis zum 12.1.2014 befristet sind. Die Bahnhofsmission stellt eine Anlaufstelle für Reisende und soziale Problemgruppen dar. Eine Betreuung von hilfs- und pflegebedürftigen Personen an anderen Orten im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften findet nicht statt. Als Kompromissvorschlag stellt die Verwaltung die Ausstellung einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung mit bis zu 4 Alternativkennzeichen in Aussicht. Diese kann dann zur Erledigung der Tätigkeiten für die Bahnhofsmission abwechselnd von den ehrenamtlichen Helfern genutzt werden.

 

Für den Klinik-Besuchsdienst Erlangen e. V. sind gegenwärtig etwa 78 aktive Mitglieder im Einsatz. Wöchentlich werden etwa 38 Besuche durchgeführt. In der Vergangenheit war der Verein im Besitz von fünf Parkerleichterungen für Soziale Dienste ohne Kennzeichenbindung. Im Zuge des Verlängerungsantrags wurden in Abstimmung mit den Verantwortlichen des Vereins als Kompromisslösung drei Genehmigungen für Soziale Dienste mit festen Kennzeichen ausgestellt.



Verwaltungspraxis bei den Nachbarstädten Nürnberg und Fürth

 

Stadt Nürnberg hat in 2011 bzw. 2012 ihre Verwaltungspraxis an die rechtlichen Vorgaben angepasst. Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste werden nur noch dann erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er seine Betreuungs- bzw. Pflegeleistungen mit den Krankenkassen abrechnen kann. Damit erhalten ehrenamtlich Dienstleistende keine Ausnahmegenehmigungen.

 

Stadt Fürth orientiert sich an der gesetzlichen Regelung. Es wird insbesondere darauf abgestellt, ob der Einsatz eines Kraftfahrzeugs zwingend erforderlich ist, weil Arbeitsmaterial mitgeführt wird und eine Vielzahl von Einsätzen zu bewältigen ist. Beschränken sich die Tätigkeiten auf Beratung, Besuche und ähnliches, so wird die Erforderlichkeit eines Kraftfahrzeugs verneint und der Antrag auf Erteilung einer AG für soziale Dienste abgelehnt.

 

 

 

 

Resümee

 

Die Verwaltung ist sich dessen bewusst, dass die ehrenamtliche Arbeit als gesamtgesellschaftliche Aufgabe sehr wichtig und sinnvoll ist. Der Einsatz der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern verdient großen Respekt und Anerkennung. Auf Grund der bestehenden Rechtslage sowie der verbindlichen Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ist ein weitergehendes Entgegenkommen als oben dargestellt jedoch nicht möglich.

 

Hinweis

 

Beim Ordnungs- und Straßenverkehrsamt gehen monatlich etwa 150-160 Anfragen bzw. Anträge von Organisationen, Firmen bzw. Privatpersonen auf Erteilung von allgemeinen Ausnahmegenehmigungen bzw. Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste ein. Die Begründungen der Anträge sind sehr vielfältig. Nicht selten werden die Pflege, Betreuung bzw. Versorgung von Personen oder Angehörigen, aber auch ehrenamtliche Tätigkeiten für Organisationen bzw. Vereine als Begründung angegeben.

Das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt weist darauf hin, dass das Ergebnis dieses Beschlusses von grundsätzlicher Bedeutung ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsste auch anderen Anträgen in ähnlich gelagerten Fällen entsprochen werden. Dies würde unweigerlich zur extremen Verschärfung der ohnehin problematischen Parksituation im Stadtgebiet führen.

 

 


Anlagen:        FDP-Fraktionsantrag Nr. 021/2013 v. 19.02.2013

                        FDP-Fraktionsantrag Nr. 132/2013 v. 31.07.2013