Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Gründung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 Achtes Buch Sozialgesetzbuch –SGB VIIII- zu. Die beiliegende Geschäftsordnung ist Teil dieses Beschlusses.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Zielgerichtete und strukturierte Abstimmung und Ergänzung geplanter
Maßnahmen in der Jugendhilfe
§ 78 SGB VIII lautet:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter
Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt
werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich
gegenseitig ergänzen.“
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Hierzu wird eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII auf der Grundlage der beiliegenden Geschäftsordnung gegründet.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die konstituierende Sitzung der AG mit den entsprechenden Beitrittserklärungen soll noch in diesem Jahr stattfinden. Die Mitarbeit in der AG ist auch den nicht trägergebundenen Anbietern von Leistungen der Jugendhilfe möglich.
Es ist vorgesehen, dass jedes Jahr 2 Sitzungen stattfinden.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Entwurf einer Geschäftsordnung