Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Der Antrag der Ausschussgemeinschaft Nr. 136/2013 vom
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Broschüre „Handreichungen zu Israel“ soll zu den Unterrichtsmaterialien für die Schulen aufgenommen und verwendet werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die Zulassung von Lernmitteln für den Unterricht ist in der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (Zulassungsverordnung - ZLV) geregelt. Die Entscheidung liegt beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und setzt einen Zulassungsantrag voraus. Nach § 4 Abs. 1 ZLV ist der Verlag des Lernmittels antragsberechtigt.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss das zuzulassende Lernmittel bezeichnen und bestimmen, für welche Schulart, Jahrgangsstufe und für welches Unterrichtsfach die Zulassung beantragt wird.
Die eingereichten Prüfstücke werden von Sachverständigen begutachtet, die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus ausgewählt und bestellt werden. Die Zulassung des Lernmittels wird durch Bescheid des Ministeriums dem Antragsteller mitgeteilt.
Im Einzelnen ist das Verfahren aus der Anlage ersichtlich.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: - Verordnung über die Zulassung von
Lernmitteln
(Zulassungsverordnung – ZVL) vom
- Antrag „Israelbroschüre“ (Nr. 136/2013, AusG, Herr
Heinze)