Betreff
Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst, Anpassung der sog. opt-out-Regelung
Vorlage
ZV/037/2013
Aktenzeichen
OBM/ZV
Art
Beschlussvorlage

Als Ausnahme von der geltenden Arbeitszeitverordnung im 48-Stunden-Dienst werden im Wege des Angebots von individuellen Vereinbarungen ab 01.01.2014 im Rahmen der opt-out-Regelung zwei zusätzliche Freischichten (acht Freischichten statt bisher sechs Freischichten) gewährt.

Als Ausgleich für die entfallende Arbeitszeit werden im Stellenplan 2014 zwei Stellen (Stellenwert A 8) geschaffen.

 


Die Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) setzt die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in bayerisches Recht um.

 

Auswirkungen auf die Arbeitszeit der Feuerwehr ergeben sich hierbei insbesondere aus den Vorgaben zur täglichen Ruhezeit (Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren) und zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten, auch wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt).

 

In der geänderten Arbeitszeitverordnung werden Ausnahmen von diesen Regelungen zugelassen. Insbesondere kann die Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn sich der Beamte hierzu schriftlich bereit erklärt (sog. „Opt-out“). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die opt-out-Regelung.

 

Derzeit besteht mit den einzelnen Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst aufgrund des Beschlusses des Stadtrats vom 26.07.2007 jeweils eine Vereinbarung über die Wochenarbeitszeit in Höhe von 56 Stunden (mit Bereitschaftszeiten). Sie erhalten derzeit für die Bereitschaftszeiten als Zeitausgleich sechs Freischichten, so dass sich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 53,25 Stunden ergibt. Die Vereinbarungen können derzeit zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

 


Die Folge einer Kündigung wäre, dass
a) die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt,
b) kein 24-Stunden-Dienst mehr möglich ist
    (da eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten ist),
c) Nebentätigkeiten nicht mehr im bisherigen Umfang genehmigungsfähig sind,
d) der bisherige pauschale Feiertagsausgleich in Höhe von drei Dienstschichten nicht weiter
    gewährt wird.

 

Der Personalrat der Feuerwehr ist an das Personalreferat herangetreten und hat unter Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit eine Ausweitung der Freischichten gefordert.

 

Im Hinblick auf die ebenfalls erhöhte Anzahl der Freischichten in der Städteachse, schlägt das Personalreferat - im Wege der Angleichung - eine Erhöhung auf acht Freischichten vor. Dies entspricht dann einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 52,32 Stunden (mit Bereitschaftszeiten).
Die Kündigungsmöglichkeit soll im Hinblick auf die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr– wenn rechtlich möglich - zukünftig mit einer Jahresfrist versehen werden.

 

Alle übrigen Regelungen bleiben unberührt.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine opt-out-Regelung nur dann in Betracht kommt, wenn mindestens 90% der Betroffenen bereit sind eine entsprechende Einzelvereinbarung zu schließen, bzw. ihre bestehende Vereinbarung nicht kündigen.

 

Es entstehen durch die zusätzlichen Freischichten jährliche Mehrkosten in Höhe von 72.800 €.

 

      Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

72.800 €

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

      werden im Haushalt 2014 über den Stellenplan 2014 eingestellt