Betreff
Zukünftige Vorgehensweise bei Einführung von Aufparkregelungen
Vorlage
321/109/2013
Aktenzeichen
III/32
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


In der Sitzung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses am 23.7.2013 wurde die gegenwärtige Verwaltungspraxis beim Ausweisen von Aufparkregelungen dargestellt. Die MZK wurde zum TOP erhoben und diskutiert. Da der Sachbericht des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes teilweise zu Irritationen geführt hat, wurde eine verwaltungsinterne Abstimmung mit anschließender Information der Ausschussmitglieder zugesichert. Das Abstimmungsgespräch mit Referat III, Referat VI, Stadtplanungsamt, Tiefbauamt, Abteilung Verkehrsplanung und Straßenverkehrsamt fand am 12. September 2013 statt.

Rechtliche Situation


Die VwV-StVO zu Zeichen 315 StVO (Parken auf Gehwegen) besagt, dass das Parken auf Gehwegen nur dann zugelassen werden kann, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Die Richtlinien für Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und die DIN 18040 Barrierefreies Bauen sehen für diesen Fall eine nutzbare Gehwegbreite von 1,80 m zusätzlich eines evtl. notwendigen Sicherheitsraums vor. Bei baulich bedingten Engstellen ist eine Reduzierung der nutzbaren Gehwegbreite auf bis zu 0,90 m nur dann zulässig, wenn die Engstelle nicht länger als 18 m ist.

 

Zukünftiges Vorgehen

Ø  Neubaumaßnahmen

Bei Planung von Neubaumaßnahmen werden grundsätzlich keine Aufparkregelungen vorgesehen. Die Barrierefreiheit ist entsprechend der geltenden Vorschriften stets einzuhalten. Dies gilt sinngemäß auch für Aus- und Umbauten, Modernisierung und Nutzungsänderungen im bestehenden Verkehrs- und Freiraum.

Ø  Bestehender Verkehrsraum

Im bestehenden Verkehrsraum stellt das Parken auf der Fahrbahn den Regelfall dar. Das Zulassen des Gehwegparkens ist auch weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit zu beachten. Insbesondere ist auf die nutzbare Gehwegbreite von 1,80 m zu achten. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Interessen aller Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Entscheidung wird in Abstimmung der städtischen Fachdienststellen (Tiefbauamt, Verkehrsbehörde und künftig auch Verkehrsplanung) sowie der Polizei getroffen.

Ø  Bestehende Aufparkregelungen

Die vorhandenen Aufparkregelungen im Stadtgebiet haben sich nach Einschätzung der Verwaltung bewährt. Eine Überprüfung der bestehenden Regelungen hat nur dann zu erfolgen, wenn Gefährdungen bzw. nicht unerhebliche Behinderungen des Fußgängerverkehrs bekannt werden.