Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
In der Sitzung des Umwelt-, Verkehrs- und
Planungsausschusses am 23.7.2013 wurde die gegenwärtige Verwaltungspraxis beim
Ausweisen von Aufparkregelungen dargestellt. Die MZK wurde zum TOP erhoben und
diskutiert. Da der Sachbericht des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes teilweise
zu Irritationen geführt hat, wurde eine verwaltungsinterne Abstimmung mit
anschließender Information der Ausschussmitglieder zugesichert. Das Abstimmungsgespräch
mit Referat III, Referat VI,
Rechtliche
Situation
Die VwV-StVO zu Zeichen 315 StVO (Parken auf
Gehwegen) besagt, dass das Parken auf Gehwegen nur dann zugelassen werden kann,
wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls
mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Die
Richtlinien für Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und die DIN 18040
Barrierefreies Bauen sehen für diesen Fall eine nutzbare Gehwegbreite von 1,80
m zusätzlich eines evtl. notwendigen Sicherheitsraums vor. Bei baulich
bedingten Engstellen ist eine Reduzierung der nutzbaren Gehwegbreite auf bis zu
0,90 m nur dann zulässig, wenn die Engstelle nicht länger als 18 m ist.
Zukünftiges
Vorgehen
Ø
Neubaumaßnahmen
Bei Planung von Neubaumaßnahmen werden grundsätzlich keine Aufparkregelungen
vorgesehen. Die Barrierefreiheit ist entsprechend der geltenden Vorschriften
stets einzuhalten. Dies gilt sinngemäß auch für Aus- und Umbauten,
Modernisierung und Nutzungsänderungen im bestehenden Verkehrs- und Freiraum.
Ø
Bestehender Verkehrsraum
Im bestehenden Verkehrsraum stellt das Parken auf der Fahrbahn den Regelfall
dar. Das Zulassen des Gehwegparkens ist auch weiterhin nur in Ausnahmefällen
möglich. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit zu beachten.
Insbesondere ist auf die nutzbare Gehwegbreite von 1,80 m zu achten. Bei der zu
treffenden Ermessensentscheidung sind die Interessen aller Verkehrsteilnehmer
zu berücksichtigen. Die Entscheidung wird in Abstimmung der städtischen
Fachdienststellen (
Ø
Bestehende Aufparkregelungen
Die vorhandenen Aufparkregelungen im Stadtgebiet haben sich nach Einschätzung
der Verwaltung bewährt. Eine Überprüfung der bestehenden Regelungen hat nur
dann zu erfolgen, wenn Gefährdungen bzw. nicht unerhebliche Behinderungen des
Fußgängerverkehrs bekannt werden.