Betreff
Stellungnahme von Amt 39 zum Protokollvermerk aus der 2. Sitzung des RPA, TOP 4, v. 04.07.13
Vorlage
39/019/2013
Aktenzeichen
III/39
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


In der 2. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 04.07.2013 Tagesordnungspunkt 4 wurde vom Amt für Recht und Statistik ausgeführt, dass aus einem Bereich der Stadtverwaltung nur sehr wenige Anzeigen gemacht werden. Da der Bereich der Lebensmittelüberwachung angesprochen und im Protokollvermerk gebeten wurde, die Thematik der Anzeigen und der Bußgelder nochmals im zuständigen Fachausschuss zu besprechen, nimmt Amt 39 dazu Stellung.
In Amt 39 sind vier Lebensmittelüberwachungsbeamte tätig. Das Stadtgebiet ist in Überwachungsbezirke eingeteilt, für die jeweils ein Kontrolleur zuständig ist. Die Aufgabe der Lebensmittelüberwachung ist die Ausführung und Überwachung lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Ein wesentlicher Aspekt ist den Verbraucher zu schützen und saubere, hygienisch arbeitende Betriebe mit einem guten Standard zu erhalten. Die Betriebe werden regelmäßig risikoorientiert überprüft. In Gaststätten ist in der Regel ein routinemäßiges Intervall von 18 Monaten vorgegeben. Es erfolgt ein routinemäßiger Wechsel der Bezirke alle fünf Jahre (zuletzt zum 01.09.2010). Problematische Betriebe werden im Vieraugenprinzip überprüft. Es erfolgen auch Kontrollen mit der Spezialeinheit des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Regierung von Mittelfranken.
Werden Beanstandungen festgestellt, erfolgen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes, präventiv, aber auch repressiv sein. Die vorrangige Aufgabe ist die unverzügliche Behebung und Beseitigung der festgestellten Mängel. Der verantwortliche Lebensmittelunternehmer wird mündlich (bei geringfügigen Beanstandungen) oder schriftlich belehrt, bzw. erhält einen Kontrollbericht mit Fristen, in denen die Mängel behoben werden müssen. Um die Abstellung der festgestellten Mängel zu überprüfen, erfolgt mindestens eine Nachkontrolle. Seit dem 01.01.2009 werden von Amt 39 auf Grund von Art. 28 Satz 1 der VO (EG) 882/2004 in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis bei Feststellung von Verstößen kostendeckende Gebühren und Auslagen von den betroffenen Betrieben erhoben. Die Kosten werden je nach Zeitaufwand berechnet. Die Mindestgebühr ist 50,- €, die im Regelfall anfällt. In den Jahren 2009 – 2013 wurden für Nachkontrollen bei Beanstandungen bzw. bei Rückrufen folgende Kosten erhoben. 2009: 1.418,- €, 2010: 3.669,- €, 2011: 4.183,54 €, 2012: 3.203,92 € und 2013 (Stand: 04.09.2013): 2.231,28 €. Von den Gewerbetreibenden werden diese Kosten durchaus bereits als Strafen empfunden.
Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind sehr komplex und basieren auf EU-Verordnungen, die zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. erforderlichenfalls, geeignet, angemessen, ausreichend) beinhalten. Die Straf- und  Ordnungswidrigkeitenvorschriften sind aber grundsätzlich dem nationalen Recht vorbehalten und müssen auf die EU-Verordnungen verweisen.
Bei Verstößen im Hygienebereich werden in der Regel in folgenden Fällen Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet: einzelne erhebliche Verstöße, mehrere mittelgradige Verstöße, nicht fristgerechte Behebung der Mängel, festgestellter Wiederholungsfall.
Voraussetzung ist u.a., dass Lebensmittel entgegen § 3 Satz 1 LMHV (Lebensmittelhygiene-Verordnung) hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, so dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind. Jeder Fall ist ein Einzelfall, das Ermessen wird pflichtgemäß ausgeübt und die Verhältnismäßigkeit geprüft. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist auch seitens der Lebensmittelüberwachung ein wichtiges Element und dient dazu den Betroffenen zu mahnen und zu beeindrucken, solche Zuwiderhandlungen künftig zu unterlassen und sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Da vom Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes bis zur Bestandskraft des Bußgeldbescheides aber in der Regel mehrere Monate vergehen, wird die mahnende Wirkung abgeschwächt. Die Abstellung der Hygienemängel muss zur Gefahrenabwehr schnell, effektiv und zuverlässig durchgesetzt werden.

Im Jahr 2010 wurden im Bereich der Lebensmittelüberwachung Bußgeldbescheide in Höhe von 5.300 €, 2011 in Höhe von 8.125 €, 2012 in Höhe von 21.300 € erlassen, im Jahr 2013 bisher in Höhe von 9.200 €, wobei noch nicht alle Anzeigen durch das Rechtsamt beschieden wurden. Im Jahr 2011 erfolgten 11 Kontrollen, die eine Anzeige wegen mangelnder Betriebshygiene nach sich gezogen haben, im Jahr 2012 neun Kontrollen und im Jahr 2013 wurden bisher drei Betriebe angezeigt, weitere drei befinden sich noch in der Anhörung. Anzeigen können nur gemacht werden, wenn die entsprechenden Verstöße nachweisbar sind und die Verantwortlichkeit dafür zweifelsfrei festzustellen ist. Dies ist auf Grund der Komplexität der Sachverhalte nicht im Voraus planbar. In den letzten Jahren wurden zusätzlich zu den Ordnungswidrigkeitenverfahren auch fünf Strafverfahren eingeleitet.
Neben der Durchführung von Kontrollen mit den entsprechenden erforderlichen Maßnahmen informiert und berät die Lebensmittelüberwachung die Lebensmittelunternehmer. Es wird auch einmal wöchentlich eine Bürgersprechstunde im Bürgeramt angeboten. Auch im Rahmen der Ver-braucherberatungstage werden Informationen weitergereicht. Ziel der Lebensmittelüberwachung ist es generell ein hohes Hygieneniveau in den Betrieben im Stadtgebiet zu erreichen. Da mit den Lebensmittelbetrieben langfristig zusammen gearbeitet werden muss, ist ein gewisses Vertrauensverhältnis auch erforderlich. Diese präventive Verfahrensweise, wenn erforderlich aber auch die konsequente repressive Ahndung, hat sich kontinuierlich über Jahre bewährt und zu einer deutlichen Verbesserung des Hygienestandards geführt.
Zwischen den vier Überwachungsbezirken bestehen, unabhängig von den einzelnen Kontrolleuren, Unterschiede (die Hälfte der Anzeigen von 2007 - 2013 sind in einem Bezirk aufgetreten). In Innenstadtbezirken mit hoher Gaststättendichte und daher häufigem Pächterwechsel, Gaststätten mit alter, schlechter Bausubstanz und nicht guten wirtschaftlichen Verhältnissen fallen mehr Verstöße an als in den Außenbereichen. Aber auch das unterschiedliche Hygienebewusstsein je nach kultureller Herkunft der Betreiber spielt eine Rolle. In der Peripherie, wo es kaum zu Wechseln kommt und die Räumlichkeiten den Betreibern gehören, kommt es kaum zu größeren Beanstandungen.
Seit Gründung von Amt 39 im Jahr 2008 sind die auf Grund von Anzeigen erlassenen Bußgelder kontinuierlich gestiegen (z. B. 2007: drei Anzeigen mit Bußgeldhöhe von insgesamt 1750,- €). Seit 01.01.2009 werden bei Nachkontrollen Kosten erhoben. Die Lebensmittelüberwachung legt großen Wert darauf gute Betriebe in den Bezirken zu haben. Dieses Ziel ist unserer Ansicht nach generell auch erfüllt, wobei natürlich Ausrutscher in Betrieben vereinzelt immer wieder vorkommen, die dann auch entsprechend geahndet werden.

 


Anlagen: -