Betreff
Geldleistungen anstatt Essenspakete für Flüchtlinge hier: Antrag der Stadtratsfraktion Grüne Liste und der SPD Nr. 130/2013 vom 23.07.2013
Vorlage
502/011/2013
Aktenzeichen
V/502/MG009 T. 2998
Art
Beschlussvorlage

Die Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken vom 19.08.2013 wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird bei der Errichtung weiterer dezentraler Unterkünfte möglichst keine Sachleistung für Nahrung mehr ausgeben, sondern den in der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe enthaltenen Anteil für Ernährung auszahlen. Für die bereits bestehende dezentrale Unterkunft wird der Umstellungsprozess dem der Regierung vom Mittelfranken angepasst.

 

Der Antrag der Stadtratsfraktion Grüne Liste und der SPD Nr. 130/2013 vom 23.07.2013 ist somit bearbeitet.

 


Die Leistungsgewährung durch Sachleistungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers der Regelfall. Mit dieser Leistungsform soll vermieden werden, dass Menschen aus dem Ausland allein aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik einreisen.

§ 3 Abs. 2 AsylbLG lässt unter gewissen Voraussetzungen ein Abweichen vom Sachleistungsprinzip zu. Als Alternativen kommen Wertgutscheine, andere vergleichbare unbare Abrechnungen oder Geldleistungen in Betracht.

Das Sachleistungsprinzip ist durch den Verwaltungsaufwand häufig mit Mehrkosten verbunden, weshalb inzwischen die zuständigen Behörden in der Mehrzahl der Fälle die Leistungen gemäß
§ 3 Abs. 2 AsylbLG für den Bedarf an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchsgütern des Haushalts in Form von Bargeld auszahlen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Sachleistungsprinzips wurde vom Bundesverfassungsgericht bislang nicht erörtert.

 

Die Sachleistungsgewährung ist in der Praxis von der Regel zur Ausnahme geworden. Sie ist vielerorts politisch (wie auch in Erlangen) nicht mehr gewollt. So werden in Hamburg, Bremen, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (jeweils mit Ausnahme der bis zu dreimonatigen Erstaufnahme für Asylbewerber sowie teilweise in Fällen der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG) flächendeckend Geldleistungen gewährt. Mit Ausnahme einzelner Kreise werden Geldleistungen inzwischen auch in Brandenburg, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Nordrhein-Westfalen gewährt. Auch in Niedersachsen erfolgt 2012/13 ganz überwiegend die Umstellung von den bisher flächendeckend gewährten Gutscheinen auf Bargeld. In Baden-Württemberg und im Saarland ist die Form regional unterschiedlich (Essenspakete, Shopsysteme, Gutscheine, Geldleistungen), wobei auch in Baden-Württemberg 2012/13 vielerorts auf Bargeld umgestellt wird.

 

Nur in Bayern werden nach wie vor flächendeckend „echte“ Sachleistungen in Form von Essenspaketen erbracht.

 

Aufgrund der Äußerungen der Sozialministerin Haderthauer in der Kabinettsitzung vom 30.07.2013 gibt es hier inzwischen Lockerungen: „Zusätzlich haben wir den Regierungen die Möglichkeit gegeben, das Sachleistungsprinzip flexibel und unbürokratisch zu vollziehen. Es braucht keine komplizierte und für jeden einzelnen Fall differenzierte Entscheidung. Es geht vielmehr um eine an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten orientierte, flexible und den Vollzug entlastende Handhabung vor Ort. Hier räumen wir den Regierungen eine großzügige Entscheidungsfreiheit ein.“

 

Die Regierungen Bayerns haben sich die Umstellung der Sachleistung „Ernährung“ zur Geldleistung inzwischen auch zur Aufgabe gemacht (siehe auch beiliegende Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken vom 19.08.2013). Dabei wird darauf geachtet, dass alle Regierungen Bayerns den Umstieg gemeinsam vollziehen und somit keine Ungleichbehandlung und keine Unterschiede zwischen den einzelnen Regierungsbezirken entstehen. Ein Kriterium für den Zeitpunkt des Umstieges sind dabei auch die unterschiedlich langen Laufzeiten der Lieferverträge. Auf telefonische Nachfrage wurde ein Umstieg auf Geldleistungen für Anfang nächsten Jahres avanciert.

 

Für die dezentrale Unterkunft in der Michael-Vogel Str. 59 kann die Stadt Erlangen selbst nach Gesetz und Recht und den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit über die Gewährung der Leistungen entscheiden. Die vorzeitige Umstellung der Leistungen allein in der dezentralen Unterkunft wäre jedoch wegen der Nähe zur Gemeinschaftsunterkunft Michael-Vogel Str. 55 kontraproduktiv. Zusätzlich zu den jetzt schon bestehenden Konkurrenzen würde ein vorzeitiger Umstieg auf Geldleistungen zu extremer Unruhe und einer Flut an Umverteilungsanträgen führen. Der Anschluss an die bayernweite Linie ist für die Leistungsgewährung in der Unterkunft der Michael-Vogel Str. 59 unumgänglich.

 

Für weitere dezentrale Unterkünfte, die in der Zukunft eventuell errichtet werden, ist die Entscheidung der Leistungsgewährung in Geldform vorrangig, solange die dezentrale Unterkunft nicht in unmittelbarer Nähe zu einer Gemeinschaftsunterkunft der Regierung errichtet wird.

 


Anlagen:        1. Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken vom 19.08.2013

                        2. Fraktionsantrag Grüne Liste und SPD Nr. 130/2013 vom 23.07.2013