Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2012 Regelungen über die Rechtmäßigkeit der Bemessung von Zuschüssen zur Geschäftsführung von Stadtratsfraktionen getroffen.
Danach darf es bei unterschiedlich großen Fraktionen keine lineare proportionale Verteilung auf die Fraktionen geben. Nötig sind sachgerechte Verteilungsmaßstäbe, z. B. ein Kombinationsmodell mit einem von der Fraktionsstärke unabhängigen Sockelbetrag zzgl. einem Betrag pro Fraktionsmitglied.
In Erlangen werden die Fraktionszuschüsse nach einem Modell wie oben beschrieben berechnet und ausbezahlt. Die Höhe des Sockelbetrages/Grundbetrages ist nach der Größe der Fraktionen gestaffelt, hinzu kommt ein Betrag pro Fraktionsmitglied.
Die Staffelung des Sockelbetrages ist nach Ansicht der Verwaltung rechtmäßig, da die Gewährung eines Sockelbetrages die Tatsache berücksichtigt, dass ein gewisser Kostenbedarf unabhängig von der Fraktionsgröße besteht. Eine Staffelung des Grundbetrages ist zulässig, da der organisatorische und koordinierende Aufwand der Geschäftsführungen, die überwiegend durch die Geschäftsführungszuschüsse finanziert werden, bei größeren Fraktionen höher ist, als bei kleinen Fratkionen.
Die Verwaltung sieht daher keinen Änderungsbedarf bei der Berechnung der Geschäftsführungszuschüsse der Fraktionen.
Anlagen: Anfrage der Fraktion Grüne Liste vom 24.06.2013