1) Der Bedarf von 12 neuen Krippenplätzen im Planungsbezirk
I, Erlangen-Eltersdorf, wird
grundsätzlich anerkannt.
2) Der Antrag auf Förderung der Bau und Investitionskosten
nach der Krippenförderrichtlinie für
die Katholische Kindertagesstätte
12 Krippenplätze wird mangels
Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme abgelehnt.
3) Für die Firma Rehau werden in der neuen Krippe
Buckenhofer Weg 12 Plätze zur Verfügung
gestellt
Sachverhalt
Das Ausbauvorhaben wurde erstmalig im
Jugendhilfeausschuss am 07.03.2013 behandelt.
Dabei hat der Ausschuss deutlich sein
grundsätzliches Interesse an der Schaffung der 12 Krippenplätze bekundet.
Auch die Firma Rehau ist weiterhin daran
interessiert, das Betreuungsangebot für 12 Mitarbeiterkinder zusammen mit der katholischen
Filialkirchenstiftung
Dennoch wurde die Begutachtung einstimmig
mangels Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme abgelehnt. Mit Protokollvermerk zur
Sitzung des JHA am 07.03.2013 wurde die Verwaltung wurde beauftragt, „nach
einer gründlichen Überplanung seitens des Bau- und Betriebsträgers die
Vorlage in einer der nächsten Sitzungen des JHA neuerlich zur Entscheidung vorzulegen“
(siehe Protokollvermerk).
Das Architekturbüro überarbeitete daraufhin zwar
nicht die Planung selbst, hat aber die Kostenschätzung dahingehend geändert,
dass die Kosten der Kostengruppe 300 (Baukonstruktion) pauschal um 5 % und die
Kosten für die Heizungsanlage um 20 % reduziert wurden, an der Planung selbst
hielt die Kirchengemeinde fest (Anlage 3).
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom
12.06.2013 teilte das Jugendamt diesen Sachverhalt mit und verwies auf das für
den 20. Juni terminierte Vermittlungsgespräch bei Referat IV zwischen Jugendamt
und Träger, um auch auf Bitte des Trägers hin „die Möglichkeiten für Änderungen
an der Planung …. auszutarieren“ (Schreiben der Trägervertretung vom
22.05.2013).
Dem in der Ausschusssitzung anwesenden
Architekten wurde auf seinen Wunsch hin die Möglichkeit eingeräumt, sich am 18.06.2013
in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses zu den baufachlichen
Fragestellungen, die sich aus den gegenteiligen Darstellungen des Architekten
vom 06.03.2013 und der baufachlichen Stellungnahme von Amt 24 ergeben hatten,
zu äußern.
Im Ergebnis konnten trotz dieses Vortrages auch unter den anwesenden Mitgliedern im Bauausschuss die Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nicht ausgeräumt werden, so dass die Verwaltung beauftragt wurde, zu prüfen, inwieweit sich eine Zustimmung des Stadtrates trotz fehlender Wirtschaftlichkeit auf die Bewilligung der staatlichen Förderung auswirkt, insbesondere, ob in einem solchen Fall die Regierung der Maßnahme überhaupt zustimmt, ob staatlicherseits Regressansprüche zu befürchten sind, inwieweit eine Übernahme der Überhangkosten durch die Firma Rehau förderschädlich ist und inwieweit die Stadt rückzahlungspflichtig wäre, wenn der Träger nachträglich Fördermittel durch Dritte erhalten würde bzw. dem Träger ein geldwerter Vorteil dadurch entsteht, dass ein Dritter Kosten für Baumaterialien übernommen hat (Anlage 4).
Auswirkungen auf die
staatliche Förderung
Laut Antwortschreiben der Regierung vom 01.07.2013 (Anlage 5) würden der Stadt weder Regressansprüche seitens des Freistaates Bayern drohen, noch hätte die Übernahme der Überhangkosten durch die Firma Rehau negative Auswirkungen auf die Förderung zur Folge.
Die Regierung stellt in dem Schreiben klar, dass die Stadt Erlangen in eigener Zuständigkeit auch über die Wirtschaftlichkeit und Funktionalität einer Baumaßnahme entscheidet und sie davon ausgeht, dass bei Vorlage des Förderantrags Konsens zwischen Kommune und dem Träger besteht, insbesondere über die Kosten und deren Finanzierung. Die Regierung weist in dem Schreiben auch darauf hin, dass für eine Maßnahme, die nicht wirtschaftlich ist, im Umkehrschluss die Vorlage eines Förderantrages keinen Sinn macht.
Zur Rückzahlungsverpflichtung im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung/Entlastung durch Dritte äußert sich die Regierung mangels weiterer Informationen nur pauschal. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Stadt Einnahmeverluste bei der staatlichen Förderung entstehen, die derzeit aber nicht bezifferbar sind, da der Träger nur insofern konkrete Angaben machen kann, als dass die Baumaterialien durch eine Baufirma finanziert werden könnten und dadurch die Bausumme erheblich reduziert würde. Eine Zusicherung über diese Art der Förderung könne nach Aussage des Architekten erst nach Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden. Insofern ist die Darstellung des Architekten im Hinblick auf die Reduzierung der Bausumme auch nicht zu Gunsten des Trägers verwertbar.
Vermittlungsgespräch
am 20.06.2013
Der gemeinsame Gesprächstermin am 20.06.2013 bei Ref. IV zwischen Jugendamt und Trägervertretung/Architekt konnte nicht zur Auflösung des Dissenses bzgl. einer wirtschaftlichen Planung beitragen. Auf den Vorschlag seitens des Amtes 24, den Grundrissplan konsensfähig zu ändern, ging der Träger nicht ein, sondern erklärte nach trägerinterner Beratung, dass sie definitiv an den bisher eingereichten Plänen festhalten werden. Allenfalls geringfügige Verschiebungen der Innenwände könne sich der Träger vorstellen. Änderungen an der Grundrissplanung schloss der Träger definitiv aus.
Damit ist auch keine Kompromisslösung mehr möglich. Die Vorgaben des Protokollvermerks aus der JHA-Sitzung vom 07.03.2013 sind damit eindeutig nicht erfüllt. Der Träger nimmt dies wissentlich in Kauf. Dort wurde eine gründliche Überplanung seitens des Bau- und Betriebsträgers als Grundlage für eine neue Entscheidung gefordert. Da bei fehlender Umplanung die Baumaßnahme nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht anders beurteilt werden kann als bisher, kann seitens der Verwaltung in der Konsequenz nur vorgeschlagen werden, den Antrag auf Förderung abzulehnen.
Umsetzung der fachlichen Empfehlungen des
Jugendamtes für den Betrieb
Die Trägervertreterin legt in ihrer Stellungnahme vom 08.07.2013 (Anlage 6)
dar, welche fachlichen Empfehlungen im Einzelnen umgesetzt wurden. Es handelt
sich bei den Maßnahmen um Anforderungen, die für den Betrieb einer Einrichtung
sinnvoll und notwendig sind und standardmäßig auch von anderen Trägern beachtet
werden.
Bezüglich des Lagerraums wurde aus Gründen der Funktionalität lediglich empfohlen, den Lager- und Personalraum zu tauschen und den Flur mit einer Tür abzutrennen, so dass die Kinderkrippe - eine in sich geschlossene Einheit bilden kann und damit dem Wunsch des Trägers, diese als eigenständige Einrichtung zu betreiben, auch entspricht. Dass der Lagerraum nur durch den Flur erschlossen werden darf, ist nicht aktenkundig belegt.
Ingesamt als weiterhin mangelhaft stellt sich trotz aller bisherigen Empfehlungen die gesamte Erschließungssituation (lange Wege, schwierige Orientierung) des Gebäudes dar. Anders als die Trägervertreterin in ihrer Stellungnahme darstellt, muss eine gute funktionale Planung eine wirtschaftliche Bauweise mit kompaktem Baukörper und kurzen und übersichtlichen Erschließungswegen nicht grundsätzlich ausschließen. Insofern wird auf die vielen Krippenbauten verwiesen, die in den letzten Jahren in Erlangen entstanden sind. Eine Überarbeitung der Planung wäre diesbezüglich dringend geboten.
Bezüglich der Außenanlagen wurde der Träger im Abstimmungsgespräch am 13.12.2012 gebeten, eine Außenspielfläche von 290 qm für die bestehende und die neu geplante Kinderkrippe nachzuweisen. Werden Außenspielflächen teilweise ausschließlich für Krippenkinder, teilweise zusammen mit Kindergartenkindern genutzt, so ist dies im Konzept darzulegen. Der Träger wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Sicherheitsanforderungen für Krippenkinder auf das gemeinsam genutzte Außengelände anzuwenden sind. Hierzu äußert sich der Träger weder in der Stellungnahme, noch wurde bisher ein entsprechendes Konzept für die Nutzung des Außenspielgeländes vorgelegt.
Baufachliche Fragen
Allein die pauschale Kosteneinsparung bei der Kostengruppe 300 (Baukonstruktion) um 5%, die sich laut Aussage des Architekten aufgrund des Ausschreibungszeitpunktes im Herbst ergibt, und die Reduzierung der Kosten für die Heizung um 20.000 € erhöht nicht die Wirtschaftlichkeit, wie die fortgeschriebene baufachliche Stellungnahme von Amt 24 (Anlage 8) aufzeigt. Für eine Erhöhung der Platzzahl von 12 auf 14 Plätze, wie vom Träger vorgeschlagen, reicht die vorhandene Kindnutzfläche nicht aus.
Als Anlage 7 beigefügt ist ein Schreiben von Sentinel Haus Institut GmbH vom 08.07.2013 mit dem Hinweis auf die emissionsfreie Bauweise. Die dort gemachten allgemein anerkannten Qualitätskriterien, die im Übrigen seitens des Amtes 24 nie bezweifelt wurden, sind nicht Anlass für die negative Stellungnahme zur Wirtschaftlichkeit. Grundsätzlich ist in jedem öffentlichen Gebäude, insbesondere in Gebäuden, in denen sich Kleinkinder aufhalten, eine schadstoffarme Bauweise unabdingbar.
Die baufachliche Beurteilung durch Amt 24 wurde sowohl vom örtlichen Rechnungsprüfungsamt als auch seitens der Regierung geteilt. Insbesondere wendet sich die Regierung ausdrücklich gegen die Behauptung des Architekten im Schreiben vom 06.03.2013 (Anlage 2, Seite 2), in dem es heißt, „Die Regierung von Mittelfranken befürworte vor allem auch den in den Antragsformularen beschriebenen städtebaulichen Ansatz“ und stellt klar, dass in den Beratungsgesprächen vor Ort aus baufachlicher Sicht neben der Wirtschaftlichkeit und der Funktionalität des Vorhabens gerade auch der städtebauliche Ansatz stark kritisiert wurde.
FAZIT
Da der Aufforderung des Jugendhilfeausschusses zur gründlichen Umplanung nicht Rechnung getragen wurde und alle Vermittlungsversuche gescheitert sind, kann die Baumaßnahme daher nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht anders beurteilt werden kann als bisher, so dass seitens der Verwaltung in der Konsequenz nur vorgeschlagen werden, den Antrag auf Förderung abzulehnen.
Für den Fall, dass der Stadtrat dennoch zu
dem Ergebnis gelangt, der Maßnahme trotz aller Bedenken zuzustimmen, kann die
Stadt den Antrag auf staatliche Förderung lt. Schreiben der Regierung (Anlage
5, Ziffer 1) nur unter Hinweis auf die fehlende Wirtschaftlichkeit stellen.
Soweit dies dazu führen sollte, dass dadurch
eine staatliche Förderung abgelehnt würde, bedeutet dies, dass entweder der
Träger selbst, die Firma Rehau oder die Stadt diesen Anteil übernimmt. Es
handelt sich hierbei um einen Betrag in Höhe von 71 % der zuwendungsfähigen
Kosten (Größenordnung bei diesem Bauprojekt in Höhe von rund 300.000 €).
Eine weitergehende freiwillige Förderung ist
in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Unterhalt und den
laufenden Betrieb.
1. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
1. JHA v. 07.03.2013: Beschlussvorlage und
Protokollvermerk
2. Stellungnahme des Architekturbüros vom
06.03.2013
3. Stellungnahme der Kirchenverwaltung
4. Anfrage an die Regierung von Mittelfranken
vom 21.06.2013 zur staatlichen Förderung
5. Antwortschreiben der Regierung zur Anfrage
6. Stellungnahme der
Trägervertretung vom 08.07.2013 zur Umsetzung der fachlichen
Empfehlungen des Jugendamtes
7. Schreiben des Architekturbüros bzw. des
Instituts „Sentinel“ zu den Anforderungen
„emissionsarmes Bauen“
8. Baufachliche Stellungnahmen von Amt 24 in
der fortgeschriebenen Fassung
(einschließlich Planübersicht) und
vom RPA