Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
1. Luftreinhalteplan
in Erlangen
Der Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Ballungsraum Nürnberg – Fürth –
Erlangen wurde am 28.12.2004 vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und
Gesundheit für verbindlich erklärt.
Die Grenzwerte wurden
an den Mess-Stellen Pfarrstraße und Kraepelinstraße seither stets eingehalten,
so dass kein Aktionsplan für Erlangen aufgestellt werden muss.
Weitere Informationen unter „Luftreinhaltung - Bericht zur Situation
2011, UVPA vom 14.02.2012“: http://ratsinfo.erlangen.de/bi/vo0050.php?__kvonr=2122985&search=1
2. Situation in Nürnberg
In Nürnberg dagegen
musste bereits im Dezember 2010 der Luftreinhalteplan des Ballungsraumes
Nürnberg – Fürth – Erlangen nur für das Stadtgebiet Nürnberg fortgeschrieben werden.
Ausgelöst wurde dies durch Grenzwertüberschreitungen an der 2006 in Betrieb genommenen
verkehrsbezogenen Messstation in der Von-der-Tann-Straße. Dort gab es 2007 und
2008 deutliche bzw. erhebliche Überschreitungen der damaligen zulässigen
Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid (NO2).
Es zeichnete sich
ab, dass in der Von-der-Tann-Straße der zulässige Grenzwert nicht eingehalten
werden würde.
Fristverlängerungen nach Artikel 22 der
EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG
für die Stickstoffdioxid (NO2)-Immissionsgrenzwerte: Mit Artikel 22 der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG können für bestimmte Gebiete oder
Ballungsräume Ausnahmen zur verpflichtenden Einhaltung von Grenzwerten für
Partikel PM10 bzw. eine Verlängerung der Frist zur Einhaltung der Grenzwerte
für Stickstoffdioxid und Benzol gegenüber der EU-Kommission beantragt werden.
Zur Gewährung der Ausnahmen sind bei der Antragstellung durch die
Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Beurteilung der Voraussetzung
für die Fristverlängerung entsprechend der Mitteilung der Kommission
SEC(2008)2132
darzulegen. So müssen für die Gebiete oder Ballungsräume folgende Anforderungen
erfüllt sein:
Aufstellung
eines Luftqualitätsplans entsprechend der Anforderungen des Anhangs XI Teil A
der Richtlinie 2008/50/EG,
Darlegung,
wie der Grenzwert vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden soll,
Nachweis
darüber, dass alle geeigneten Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene getroffen wurden, um die Frist einzuhalten,
Sicherstellung,
dass der Grenzwert des entsprechenden Schadstoffs zuzüglich der in Anhang XI
der Richtlinie 2008/50/EG festgelegten maximalen Toleranzmarge nicht
überschritten wird,
gilt
nur für Partikel PM10: Nachweis, dass die Immissionsgrenzwerte aufgrund standortspezifischer
Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger klimatischer
Bedingungen oder grenzüberschreitender Einträge nicht eingehalten werden
können
Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat mit Schreiben vom
12. Juli 2011 dem Bundesumweltministerium (BMU) eine Mitteilung zur
Inanspruchnahme der Fristverlängerung für die Städte Augsburg, München,
Nürnberg, Regensburg, Würzburg und für die Inntalautobahn zur Weitergabe an die
EU-Kommission übersandt. Die Mitteilung wurde mit dem Bayerischen Landesamt für
Umwelt, den betroffenen Städten und Regierungen abgestimmt.
Am 20.02.2013 hat
die EU-Kommission über die Anträge Deutschlands entschieden (C(2013)900 final).
Für die Städte Regensburg und Würzburg wurde eine Verlängerung der
Einhaltungsfrist bis 31.12.2014 gewährt. Abgelehnt wurden die Anträge für die
Städte Augsburg, München und Nürnberg, da NO2-Grenzwertüberschreitungen
über den Ablauf der Fristverlängerung hinaus im Jahr 2015 noch anzunehmen sind.
Im Fall der Inntalautobahn besteht seitens der EU-Kommission noch
Klärungsbedarf.
Bei den Städten mit
zugestimmter Fristverlängerung darf nach den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 3
der Luftqualitätsrichtlinie ein NO2-Immissionswert für das
Jahresmittel von 60 µg/m3 (Grenzwert zuzüglich maximale
Toleranzmarge) während des Zeitraums der Fristverlängerung nicht überschritten
werden. Aufgrund der Messdaten der vergangenen Jahre kann davon ausgegangen
werden, dass für Regensburg und Würzburg diese Bedingung eingehalten werden
kann.
Die genannte
Entscheidung der Kommission ist auf der Internetseite der Kommission zur
Fristverlängerung veröffentlicht (siehe „Weiterführende Information“ mit Link
unter „Informationen der EU-Kommission zur Fristverlängerung“).
Die Ablehnung der Fristverlängerung für Nürnberg hat
keine Auswirkungen für Erlangen. Die Stadt wird weiterhin die Maßnahmen zum
Nutzen der Luftreinhaltung an die Regierung von Mittelfranken melden. Diese
Veröffentlichung wird als Anhang an die Fortschreibung des Nürnberger
Luftreinhalteplanes hinzugefügt.
Anlagen: