Betreff
Luftreinhalteplan, Sachstand Juli 2013
Vorlage
31/230/2013
Aktenzeichen
III/31
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


1. Luftreinhalteplan in Erlangen
Der Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Ballungsraum Nürnberg – Fürth – Erlangen wurde am 28.12.2004 vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit für verbindlich erklärt.

Die Grenzwerte wurden an den Mess-Stellen Pfarrstraße und Kraepelinstraße seither stets eingehalten, so dass kein Aktionsplan für Erlangen aufgestellt werden muss.

Weitere Informationen unter „Luftreinhaltung - Bericht zur Situation 2011, UVPA vom 14.02.2012“: http://ratsinfo.erlangen.de/bi/vo0050.php?__kvonr=2122985&search=1

 

2. Situation in Nürnberg

In Nürnberg dagegen musste bereits im Dezember 2010 der Luftreinhalteplan des Ballungsraumes Nürnberg – Fürth – Erlangen nur für das Stadtgebiet Nürnberg fortgeschrieben werden. Ausgelöst wurde dies durch Grenzwertüberschreitungen an der 2006 in Betrieb genommenen verkehrsbezogenen Messstation in der Von-der-Tann-Straße. Dort gab es 2007 und 2008 deutliche bzw. erhebliche Überschreitungen der damaligen zulässigen Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid (NO2).

Es zeichnete sich ab, dass in der Von-der-Tann-Straße der zulässige Grenzwert nicht eingehalten werden würde.

Fristverlängerungen nach Artikel 22 der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG für die Stickstoffdioxid (NO2)-Immissionsgrenzwerte: Mit Artikel 22 der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG können für bestimmte Gebiete oder Ballungsräume Ausnahmen zur verpflichtenden Einhaltung von Grenzwerten für Partikel PM10 bzw. eine Verlängerung der Frist zur Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Benzol gegenüber der EU-Kommission beantragt werden. Zur Gewährung der Ausnahmen sind bei der Antragstellung durch die Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Beurteilung der Voraussetzung für die Fristverlängerung entsprechend der Mitteilung der Kommission SEC(2008)2132 darzulegen. So müssen für die Gebiete oder Ballungsräume folgende Anforderungen erfüllt sein:
 

*       Aufstellung eines Luftqualitätsplans entsprechend der Anforderungen des Anhangs XI Teil A der Richtlinie 2008/50/EG,

*       Darlegung, wie der Grenzwert vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden soll,

*       Nachweis darüber, dass alle geeigneten Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffen wurden, um die Frist einzuhalten,

*       Sicherstellung, dass der Grenzwert des entsprechenden Schadstoffs zuzüglich der in Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG festgelegten maximalen Toleranzmarge nicht überschritten wird,

*       gilt nur für Partikel PM10: Nachweis, dass die Immissionsgrenzwerte aufgrund standortspezifischer  Ausbreitungsbedingungen,  ungünstiger  klimatischer  Bedingungen  oder grenzüberschreitender Einträge nicht eingehalten werden können

Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat mit Schreiben vom 12. Juli 2011 dem Bundesumweltministerium (BMU) eine Mitteilung zur Inanspruchnahme der Fristverlängerung für die Städte Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg, Würzburg und für die Inntalautobahn zur Weitergabe an die EU-Kommission übersandt. Die Mitteilung wurde mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt, den betroffenen Städten und Regierungen abgestimmt.

Am 20.02.2013 hat die EU-Kommission über die Anträge Deutschlands entschieden (C(2013)900 final). Für die Städte Regensburg und Würzburg wurde eine Verlängerung der Einhaltungsfrist bis 31.12.2014 gewährt. Abgelehnt wurden die Anträge für die Städte Augsburg, München und Nürnberg, da NO2-Grenzwertüberschreitungen über den Ablauf der Fristverlängerung hinaus im Jahr 2015 noch anzunehmen sind. Im Fall der Inntalautobahn besteht seitens der EU-Kommission noch Klärungsbedarf.

Bei den Städten mit zugestimmter Fristverlängerung darf nach den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 3 der Luftqualitätsrichtlinie ein NO2-Immissionswert für das Jahresmittel von 60 µg/m3 (Grenzwert zuzüglich maximale Toleranzmarge) während des Zeitraums der Fristverlängerung nicht überschritten werden. Aufgrund der Messdaten der vergangenen Jahre kann davon ausgegangen werden, dass für Regensburg und Würzburg diese Bedingung eingehalten werden kann.

Die genannte Entscheidung der Kommission ist auf der Internetseite der Kommission zur Fristverlängerung veröffentlicht (siehe „Weiterführende Information“ mit Link unter „Informationen der EU-Kommission zur Fristverlängerung“).

 

Die Ablehnung der Fristverlängerung für Nürnberg hat keine Auswirkungen für Erlangen. Die Stadt wird weiterhin die Maßnahmen zum Nutzen der Luftreinhaltung an die Regierung von Mittelfranken melden. Diese Veröffentlichung wird als Anhang an die Fortschreibung des Nürnberger Luftreinhalteplanes hinzugefügt.   

 


Anlagen: