Die gesplittete Abwassergebühr wird zum 01.01.2015 nach den im Entwurf vom 01.06.2013 des neuen Gebührenteils der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) genannten Kriterien eingeführt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Zur Steigerung der Gebührengerechtigkeit soll ab 01.01.2015 die sog. gesplittete Abwassergebühr eingeführt werden. Nach Abschluss der Einführungsarbeiten wird der konkrete Satzungstext (inkl. Gebührensätze, Zoneneinteilung) zur Beschlussfassung vorgelegt.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die bisherige einheitliche Einleitungsgebühr soll in eine Schmutz- und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt werden. Es werden dabei keine zusätzlichen Gebühren erhoben, der bestehende und hierdurch unveränderte Gebührenbedarf wird lediglich verursachergerecht aufgeteilt und den tatsächlichen Nutzern der Entwässerungseinrichtung besser zugeordnet.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Zur Bemessung der Niederschlagswassergebühr ist der anerkannte Wahrscheinlichkeitsmaßstab „Gebietsabflussbeiwert“ (GAB) vorgesehen.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Die Kosten für die Einführung
der gesplitteten Abwassergebühr belasten den städtischen Haushalt nicht. Der
Verwaltungsaufwand bei anderen Dienststellen wird seitens EBE im Rahmen der
Verwaltungskostenerstattung getragen.
Anlagen: Entwurf der neuen BGS/EWS (Anlage 1)