Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Frau StRin Pfister
fragt in der 8. Sitzung des Stadtrates an, ob die Versammlungsorte für Bürgerversammlungen
barrierefrei sind und welche Maßnahmen sinnvoll erscheinen, um die
Bürgerversammlungen auch für Hörgeschädigte und Gehörlose verständlich zu
machen.
1.
Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer:
Bürgerversammlungen
finden derzeit statt in den verschiedensten Versammlungsstätten. Neben 8
Schulturnhallen sind dies die Aulen dreier Schulen, das Wohnstift Rathsberg,
der Ratssaal, der Redoutensaal, der Aurachsaal, der Kosbacher Stad´l und zwei
Gaststätten.
Im Frühjahr 2012
wurden die Versammlungsstätten auf Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer
überprüft und festgestellt, dass die Hälfte der Versammlungsstätten (neun)
barrierefrei ist.
Bei der Sanierung
der städtischen Gebäude (z.B. die Schulen und Turnhallen) wird grundsätzlich
überprüft, ob die Barrierefreiheit herstellbar ist (wie z.B. bei der Sanierung
der Turnhalle Tennenlohe geschehen und beim Aurachsaal geplant).
2.
Barrierefreiheit für schwerhörige, ertaubte und gehörlose Menschen
Grundsätzlich ist
es wichtig, zwischen den Bedürfnissen schwerhöriger, ertaubter und gehörloser
Menschen zu unterscheiden. Gehörlose Menschen (sind von Geburt an taub) benötigen
rein optische Kommunikationshilfen (vorrangig Gebärdensprachdolmetscher),
ertaubten Menschen (die vor der Ertaubung gut hören konnten) fällt es
erfahrungsgemäß leichter von Lippen abzulesen und schriftliche Informationen zu
verarbeiten, schwerhörige Menschen benötigen technische Hörhilfen, wie z.B.
eine induktive Höranlage.
Der
Stadtratsbeschluss „Barrierefreies Bauen für städtische Gebäude“ umfasst auch
die Nachrüstung mit einer Induktionsanlage. So wird z.B. der Aurachsaal nach
der Sanierung mit einer induktiven Anlage ausgestattet sein.
Wo ist die
Ausstattung mit einer induktiven Anlage sinnvoll?
Wie in den
Planungsrichtlinien des Freistaats Bayern für induktive Höranlagen vorgesehen,
ist eine solche Ausstattung sinnvoll bei Räumen, die für die Öffentlichkeit
bestimmt sind oder von der Öffentlichkeit benutzt werden, wie
Veranstaltungsräume für Kunst-, Kultur- und Lehrveranstaltungen (z. B. Theater,
Hörsäle) sowie öffentliche Sitzungs- und Versammlungsräume (z. B. große
Gerichtssäle).
Darüber hinaus wird
auch bei anderen Räumen mit Lautsprecheranlagen geprüft, ob eine induktive
Anlage erforderlich
ist.
Es erscheint
sinnvoll, in die Einladungen für die Bürgerversammlungen einen Hinweis aufzunehmen,
dass der Bedarf eines Gebärdensprachdolmetschers vor der Versammlung angemeldet
werden kann und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.
Da in absehbarer
Zukunft nicht damit zu rechnen ist, dass in den Turnhallen fest installierte
induktive Anlagen eingebaut werden, sollte zusätzlich geprüft werden, ob das
Bürgermeisteramt nicht eine mobile Induktionsanlage für die
Bürgerversammlungen vorhält (Kauf oder Verleih möglich) und ebenfalls den
Bedarf für diese Anlage in der Einladung abfragt.
Anlagen: