Betreff
Barrierefreiheit in Versammlungsstätten für Bürgerversammlungen hier: Induktive Höranlagen und Gebärdensprachdolmetscher
Vorlage
504/014/2013
Aktenzeichen
V/504/GT001 T.2834
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Frau StRin Pfister fragt in der 8. Sitzung des Stadtrates an, ob die Versammlungsorte für Bürgerversammlungen barrierefrei sind und welche Maßnahmen sinnvoll erscheinen, um die Bürgerversammlungen auch für Hörgeschädigte und Gehörlose verständlich zu machen.

 

1. Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer:

Bürgerversammlungen finden derzeit statt in den verschiedensten Versammlungsstätten. Neben 8 Schulturnhallen sind dies die Aulen dreier Schulen, das Wohnstift Rathsberg, der Ratssaal, der Redoutensaal, der Aurachsaal, der Kosbacher Stad´l und zwei Gaststätten.

Im Frühjahr 2012 wurden die Versammlungsstätten auf Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer überprüft und festgestellt, dass die Hälfte der Versammlungsstätten (neun) barrierefrei ist.

Bei der Sanierung der städtischen Gebäude (z.B. die Schulen und Turnhallen) wird grundsätzlich überprüft, ob die Barrierefreiheit herstellbar ist (wie z.B. bei der Sanierung der Turnhalle Tennenlohe geschehen und beim Aurachsaal geplant).

 

2. Barrierefreiheit für schwerhörige, ertaubte und gehörlose Menschen

Grundsätzlich ist es wichtig, zwischen den Bedürfnissen schwerhöriger, ertaubter und gehörloser Menschen zu unterscheiden. Gehörlose Menschen (sind von Geburt an taub) benötigen rein optische Kommunikationshilfen (vorrangig Gebärdensprachdolmetscher), ertaubten Menschen (die vor der Ertaubung gut hören konnten) fällt es erfahrungsgemäß leichter von Lippen abzulesen und schriftliche Informationen zu verarbeiten, schwerhörige Menschen benötigen technische Hörhilfen, wie z.B. eine induktive Höranlage.

Der Stadtratsbeschluss „Barrierefreies Bauen für städtische Gebäude“ umfasst auch die Nachrüstung mit einer Induktionsanlage. So wird z.B. der Aurachsaal nach der Sanierung mit einer induktiven Anlage ausgestattet sein.

Wo ist die Ausstattung mit einer induktiven Anlage sinnvoll?

Wie in den Planungsrichtlinien des Freistaats Bayern für induktive Höranlagen vorgesehen, ist eine solche Ausstattung sinnvoll bei Räumen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder von der Öffentlichkeit benutzt werden, wie Veranstaltungsräume für Kunst-, Kultur- und Lehrveranstaltungen (z. B. Theater, Hörsäle) sowie öffentliche Sitzungs- und Versammlungsräume (z. B. große Gerichtssäle).

Darüber hinaus wird auch bei anderen Räumen mit Lautsprecheranlagen geprüft, ob eine induktive

Anlage erforderlich ist.

Es erscheint sinnvoll, in die Einladungen für die Bürgerversammlungen einen Hinweis aufzunehmen, dass der Bedarf eines Gebärdensprachdolmetschers vor der Versammlung angemeldet werden kann und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

Da in absehbarer Zukunft nicht damit zu rechnen ist, dass in den Turnhallen fest installierte induktive Anlagen eingebaut werden, sollte zusätzlich geprüft werden, ob das Bürgermeisteramt nicht eine mobile Induktionsanlage für die Bürgerversammlungen vorhält (Kauf oder Verleih möglich) und ebenfalls den Bedarf für diese Anlage in der Einladung abfragt.

 


Anlagen: